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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.07.1985 - 17 U 123/84 - Zum Nutzungsausfall beim Ausfall eines nur teilweise gewerblich genutzten Fahrzeugs
OLG Frankfurt am Main v. 10.07.1985: Zum Nutzungsausfall beim Ausfall eines nur teilweise gewerblich genutzten Fahrzeugs
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.1985 - 17 U 123/84) hat für den Fall der gemischt gewerblichen und privaten Nutzung eine anteilige Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt:
Im Fall der Beschädigung eines gemischt gewerblich-privat genutzten Pkw ist dem Geschädigten abstrakt berechneter Nutzungsausfall für den Anteil der privaten Nutzung zuzuerkennen. Der Anteil der privaten Nutzung kann nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung anerkannte Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs geschätzt werden.
Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Für die durchschnittliche Dauer der Wiederbeschaffung des bei dem Unfall beschädigten Pkw steht dem Kl. Nutzungsausfall zu. Zwar ist das Fahrzeug auf die Einzelhandelsfirma des Kl. zugelassen und wird von diesem überwiegend gewerblich genutzt. Nach den Feststellungen des Finanzamts betrug der Anteil der privaten Nutzung 30 %, des gewerblichen Einsatzes 70 %. Wenn auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge Nutzungsausfall nicht verlangt werden kann, sondern der Geschädigte seinen Schaden konkret berechnen und nachweisen muss (vgl. Senatsurteil VersR 79, 745), ist es bei der Beschädigung gemischt gewerblich-privat genutzter Pkw gerechtfertigt, für den Anteil der privaten Nutzung abstrakt berechneten Nutzungsausfall zuzuerkennen, wenn der Geschädigte auf einen Mietwagen verzichtet. Denn auch insoweit stellt die Nutzungsmöglichkeit eines Pkw einen mit Aufwendungen des Geschädigten erkauften Vermögenswert dar, der ihm infolge des Unfalls entgeht (vgl. auch KG DAR 76, 296 (297) = VersR 77, 477 (L)). Dabei ist für die Frage, ob den Halter überhaupt ein Verlust infolge ins Leere gehender Aufwendungen trifft, unerheblich, ob der Geschädigte das Fahrzeug wie ein Privatmann allein und ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit der Kosten finanziert oder ob er einen Teil der Kosten als Geschäftsunkosten vorweg absetzen kann. Dieser Unterschied kann sich erst bei der Höhe der Nutzungsentschädigung auswirken.
In der Höhe der Kosten, die ein Gewerbetreibender wegen privater Nutzung nicht gewinnmindernd absetzen kann, ist seine Situation derjenigen eines Privatmannes vergleichbar. Daher erscheint die Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung anerkannte Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Nutzung des fraglichen Pkw als ein sachgerechter und relativ einfach belegbarer Anknüpfungspunkt für die Schätzung nach § 287 ZPO (insoweit a. A. KG DAR 76, 296 = VersR 77, 477 (L)). ..."