Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei Gewerbe- bzw. Behördenfahrzeugen - gewerbliche genutztes Fahrzeug - Freiberufler-Fahrzeug - gemischte Nutzung

Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Gewerbe- und Behördenfahrzeuge
-
Gemischte private und geschäftliche Nutzung
- Leasingfahrzeuge



Einleitung:


Die Beurteilung des Nutzungsausfallschadens für gewerblich genutzte und für Fahrzeuge der öffentlichen Hand ist wegen sich teilweise widersprechender Gerichtsentscheidungen etwas unübersichtlich, zumal die BGH-Rechtsprechung von den Gerichten verschieden verstanden und ausgelegt wird.


Besondere Probleme ergeben sich bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug sowohl rein beruflich wie auch privat genutzt wurde.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung


Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis


Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen

Leasingverträge und Umsatzsteuerproblematik

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 04.12.2007:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

OLG Naumburg v. 13.03.2008:
Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.




OLG Düsseldorf v. 06.03.2012:
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines Gebrauchsverlustes ist dessen tatsächlicher Eintritt. Der Geschädigte kann daher keinen Nutzungsausfall verlangen, wenn ihm als Betriebsinhaber ein eigener Fuhrpark zur Verfügung steht. Der Umstand, dass diese Fahrzeuge Bestandteil des Betriebsvermögens sind, steht ihrer Nutzung durch den Betriebsinhaber nicht im Wege.

OLG München v. 24.05.2012:
Hält ein Geschädigter für den Fall des Ausfall eines Nutzfahrzeugs ein Reservefahrzeug vor und ist dieses nach einem Unfall ständig im Einsatz, hat er Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten.

OLG Hamm v. 31.10.2013:
Der Käufer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs kann einen Nutzungsausfallschaden aufgrund eines Werkstattaufenthalts wegen werkseitiger Herstellungsfehler nicht geltend machen, wenn ihm durch den Werkstattaufenthalt kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er den vorübergehenden Ausfall des Fahrzeugs ausgleichen konnte, da er ein zweites Fahrzeug vorhielt, und wenn er das streitgegenständlichen Fahrzeug nicht parallel zu dem Bestandsfahrzeug hätte einsetzen können, weil er nach seinen eigenen Angaben als "Einzelkämpfer" ohne Hilfspersonal tätig war.

BGH v. 21.01.2014:
Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch jetzt noch offen bleiben, wenn nicht dargetan ist, dass beim Unfallgeschädigten eine durch den Ausfall eingetretene fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung in Betracht kommt.

OLG Karlsruhe v. 10.02.2014:
Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: Rettungswagen) unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten ist der Geschädigte auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei für den Geschädigten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen (hier: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über € 100.000 bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €).

OLG Zweibrücken v. 11.06.2014:
Wird bei einem Verkehrsunfall ein auf einen Handwerksbetrieb zugelassener SUV beschädigt, ist pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu leisten, wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern hauptsächlich als Verkehrsmittel, eingesetzt wird, mit dem Orte, beispielsweise Baustellen, erreicht werden, an denen Gewinn zu erwirtschaften ist.

- nach oben -






Gewerbe- und Behördenfahrzeuge:


Rechtsprechung:
Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen

BGH v. 10.05.1960:
Wird bei Beschädigung eines Straßenbahnwagens ein Ersatzfahrzeug eingesetzt, das der Unternehmer des Straßenbahnbetriebes eigens für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle in Reserve hält, so gehört der auf die Einsatzzeit entfallende Aufwand für die vorsorgliche Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs zu den Schäden, für die der Schädiger aufzukommen hat.

KG Berlin v. 23.10.1969:
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung kann auch einer offenen Handelsgesellschaft zustehen, die Eigentümerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall beschädigten Kfz ist.

KG Berlin v. 20.09.1971:
Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten zu berechnen, die im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der Abschreibung, der Unterstellkosten und der anteiligen Werkstattkosten täglich 45,50 DM betragen.

OLG Bamberg v. 16.09.1975:
In der Regel sind 60 % der Bruttomiete derjenige Anteil, der den Wert eines Fahrzeugs in der Hand dessen, der es für gewerbliche Zwecke mietet, darstellt. Bei Beschädigung eines gewerblichen Nutzfahrzeugs ist deshalb eine Schadenersatzforderung für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit in Höhe von 60 % der Miete für ein entsprechendes Fahrzeug als angemessen.

BGH v. 14.10.1975:
Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist. - Zur Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge.

BGH v. 10.01.1978:
Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280 = VersR 60, 661). Neben den Vorhaltekosten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet.

BGH v. 26.03.1985:
Liegt für einen Krankentransportwagen kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.

BGH v. 09.07.1986:
Die Entscheidung des GroßenSenats zur Nutzungsentschädigung



OLG Hamm v. 16.10.1992:
Liegt bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kein bezifferbarer Verdienstentgang vor, so kann stattdessen Nutzungsausfallentschädigung nach allgemeinen Grundsätzen verlangt werden. Eine Geltendmachung von Vorhaltekosten kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Reservefahrzeug vorgehalten wird. Ein fühlbarer Nachteil (als Voraussetzung der Nutzungsausfallentschädigung) ist anzunehmen, wenn sich Kunden über Verspätungen im Betrieb beschweren, auch wenn ansonsten der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen kompensiert worden ist.

OLG Hamm v. 03.04.2004:
Eine abstrakte Nutzungsentschädigung kann bei dem Ausfall von Behördenfahrzeugen nicht an die Stelle einer konkreten Schadensbemessung treten.

OLG Stuttgart v. 16.11.2004:
Nach der insoweit nicht vom großen Senat des BGH aufgehobenen Entscheidung v. 26.03.1985 - VI ZR 267/83 - steht einer Behörde für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für die geschädigte Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.

OLG Köln v. 24.02.2005:
Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.

OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Im Falle einer gewerblichen Nutzung ist für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich kein Platz, sondern der konkrete Vermögensschaden in Form des entgangenen Gewinns, der verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten ist dann zu erstatten.

LG Darmstadt v. 04.12.2013:
Für entgangene Gebrauchsvorteile von Behördenfahrzeugen besteht in der Regel kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da ein entsprechender Anspruch auf den Schutz der privaten Eigennutzung abstellt . Einer Behörde bzw. deren Träger steht ein entsprechender Anspruch ausnahmsweise dann zu, wenn durch die Beschädigung des Behördenfahrzeuges ein spürbarer Engpass verursacht worden ist, d.h. die Unmöglichkeit der Nutzung des verunfallten Fahrzeuges den Dienstablauf fühlbar beeinträchtigt.

OLG Naumburg v. 01.08.2013:
Beim Ausfall eines zwar nicht privat, aber auch nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (hier: eines polizeilichen Dienstfahrzeugs) kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und die Nachteile dessen deutlich fühlbar sind.

AG Hannover v. 17.01.2014:
Auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug - hier einem Mietwagen - kommt eine Entschädigung für nicht gezogene Gebrauchsvorteile in Betracht. Das Zusprechen von Nutzungsausfallentschädigung erfordert bei gewerblichen Fahrzeugen, einen Ertragsentgang konkret darzulegen und zu beweisen. Hierfür können im Gegensatz zu privat genutzten Fahrzeugen keine Pauschalen herangezogen werden.

OLG Koblenz v. 01.09.2014:
Der Schädiger muss die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug (hier: Triebwagen) bereits dann ersetzen, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Dabei muss sich der Geschädigte nicht auf nur einen Anteil der Reservehaltungskosten verweisen lassen, vielmehr hat er Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten für ein ganzes Reservefahrzeug.

OLG Frankfurt am Main v. 22.09.2016:
Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hat der Geschädigte keinen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungsentschädigung für ein Geschäftsführerfahrzeug.

- nach oben -




Gemischte private und geschäftliche Nutzung:


Rechtsprechung:
Zum Nutzungsausfall bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung des Unfallfahrzeugs

Statt Nutzungsausfall bei gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs bzw. bei Freiberuflern mindestens Erstattung der Vorhaltekosten

KG Berlin v. 18.12.1975:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.

OLG Frankfurt am Main v. 10.07.1985:
Im Fall der Beschädigung eines gemischt gewerblich-privat genutzten Pkw ist dem Geschädigten abstrakt berechneter Nutzungsausfall für den Anteil der privaten Nutzung zuzuerkennen. Der Anteil der privaten Nutzung kann nach § 287 ZPO unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung anerkannte Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs geschätzt werden.

LG Berlin v. 06.01.1992 und KG Berlin v. 23.05.1991:
Machen Freiberufler keinen Verdienstausfall geltend, so können sie für den unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs Nutzungsausfall verlangen.

KG Berlin v. 23.05.1991:
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise gewerblich genutzten Pkw richtet sich nicht schematisch nach dem steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

OLG Düsseldorf v. 18.02.2002:
Bei einem geschäftlich genutzten Fahrzeug kann auch dann, wenn es teilweise privat genutzt wird, Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch verlangt werden, wenn auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wird. Eine anteilige Privatnutzung ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Tabellenentschädigung.




OLG Stuttgart v. 12.07.2006:
Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall u.a. für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen.

OLG Naumburg v. 13.03.2008:
Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.

OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Bei einer teilweisen privaten und gewerblichen Nutzung ist eine Aufspaltung vorzunehmen, wobei neben dem konkret zu berechnenden Gewinnausfall eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des Anteils der privaten Nutzung zuzusprechen ist.

- nach oben -



Leasingfahrzeuge:


LG Frankfurt (Oder) v. 14.06.2019:
Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz bemisst sich der Schaden nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Mieter eines Ersatzfahrzeugs.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum