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Kammergericht Berlin Urteil vom 23.05.1991 - 12 U 2473/90 - Zur konkreten Berechnung der Höhe des Nutzungsausfalls

KG Berlin v. 23.05.1991: Zur konkreten Berechnung der Höhe des Nutzungsausfalls


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.05.1991 - 12 U 2473/90) hat (anknüpfend an seine früheren Entscheidungen VersR 1977, 477; VersR 1970, 185 und an die Entscheidung BGH VersR 1978, 374) eine schematische Anwendung der Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteil abgelehnt und vielmehr eine Einzelfallbeurteilung bevorzugt, wobei durchaus auch (sogar neben schon erstattetem Verdienstausfall) noch teilweise oder sogar voller Nutzungsausfall zugesprochen werden könne:
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise gewerblich genutzten Pkw richtet sich nicht schematisch nach dem steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. hat unter Beachtung der Besonderheiten des Falls Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einer Quote von 3/4 und insoweit nicht nur zu einem Prozentsatz von 20 %, im übrigen 80 % Vorhaltekosten. Dem steht nicht entgegen, dass unstreitig steuerrechtlich ein privater Nutzungsanteil von 20 % für das Fahrzeug der Kl. angesetzt war. Zwar knüpft ein Teil der Rechtsprechung an diesen Prozentsatz an und ermittelt in gleicher Höhe die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. OLG Frankfurt/M. VersR 87, 204 (205) = NJW 85, 2955 (2956) = DAR 86, 24 OLG Karlsruhe VersR 89, 1276 = DAR 89, 106 (107), doch offenbar in Ermangelung einer genaueren Schätzungsgrundlage.

Allerdings beruht auch diese Rechtsprechung auf der zutreffenden Überlegung, dass der Ausfall eines Fahrzeugs für den Betrieb in der Regel im Rahmen des Verdienstausfalls bzw. des entgangenen Gewinns Berücksichtigung findet und schon deshalb es sich verbietet, ungeachtet dieser Berücksichtigung vollen Nutzungsausfall nach den Tabellen Sanden/Danner zu gewähren. Nicht anders ist die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 70, 199 (203 f.) = VersR 78, 374 (375) zu verstehen. Dieser Grundsatz ist auch vom 22. Zivilsenat des KG in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (DAR 76, 296 (297) = VersR 77, 477 L) beachtet worden, wenn er zum Ergebnis gelangt ist, dass 50 % der vollen Nutzungsentschädigung angemessen erschienen. Nicht anders sieht es der 12. Zivilsenat, selbst wenn er wiederholt Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe angesetzt hat (vgl. KG VersR 70, 185 vom 1.7.1982 - 12 U 5280/81 vom 2.7.1984 - 12 U 295/84).

Bei der Frage, welcher Schaden der Kl. durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit entstanden ist, steht nicht so sehr der Gesichtspunkt des entgangenen gewerblichen Nutzens im Vordergrund, der sonst dazu führen könnte, bei gewerblich genutzten Wagen nur den nachgewiesenen Verdienstausfall oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs zu gewähren.

Selbst wenn die Kl. erstmals im Berufungsverfahren hervorhebt, dass sie durch den Ausfall des Fahrzeugs auch beim Betreiben ihrer Apotheke beeinträchtigt gewesen sei, ist dies deutlich dahin zu verstehen, dass sie hiermit lediglich zusätzlich ihren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu begründen versucht. Tatsächlich macht sie aber nicht konkret geltend, dass dadurch ein Verdienstausfall eingetreten sein könnte. Einen solchen Schaden macht sie ohnehin nicht geltend. Sie ist nicht so zu verstehen, dass sie das Fahrzeug ständig bzw. ununterbrochen zur Aufrechterhaltung ihrer Apotheke eingesetzt hätte bzw. hätte einsetzen müssen. Soweit ein solcher Einsatz bei Gelegenheit dennoch geschieht, hat dies lediglich steuerrechtliche Bedeutung.

Da nur ein gelegentlicher Einsatz des Fahrzeugs speziell für den Betrieb der Apotheke lebensnah erscheint, ist die Situation der Kl. wie im Fall eines angestellten Geschädigten zu beurteilen, der sein Fahrzeug zur Arbeitsstelle und zurück und sonst für private Fahrten erst außerhalb seiner Dienstzeit nutzt. Für diesen Fall steht außer Frage, dass sich ein so Geschädigter die Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung für die Standzeit des Wagens während seiner Dienstzeit nicht gefallen lassen müsste. Auch für die Kl. erlangte die Nutzungsmöglichkeit ihres Fahrzeugs besonderen Wert erst außerhalb ihrer Tätigkeit für private Zwecke, die zudem dadurch dokumentiert werden, dass auch ihr Ehemann das Fahrzeug benutzte als er es führte, geschah der Unfall.

Diese Beurteilung führt zu keiner ungerechtfertigten Besserstellung der Kl. etwa anrechenbare Steuervorteile sind nicht offenkundig. Soweit die Kl. den Restwert des beschädigten Fahrzeugs infolge des Unfalls voll abschreiben kann, steht dem der neue, höhere Wert des Ersatzfahrzeugs gegenüber. Für die Dauer des Nutzungsausfalls von zwei Wochen war die Kl. nicht in der Lage, laufende Betriebskosten steuerlich abzusetzen, eben weil mangels eines Fahrzeugs in dieser Zeit entsprechende Kosten in dieser Zeit nicht anfallen und demzufolge nicht abgesetzt werden konnten. Auch aus diesem Grunde erscheint es nicht gerechtfertigt, vorliegend auf den steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil von 20 % zurückzugreifen. ..."



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