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Rechtsprechung: Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen

Rechtsprechung: Zum Anspruch Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten bei Gewerbe- oder Behördenfahrzeugen


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen




Auch bei (ausschließlich) gewerblich oder von Behörden genutzten Fahrzeugen steht dem Geschädigten ein Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile zu, wobei Bemessungsgrundlage entweder der entgangene Gewinn oder sog. Vorhaltekosten (Reservehaltungskosten) oder eben konkret entstandene Mietwagenkosten sein können. Werden also vom Geschädigten der entgangene Gewinn oder konkret berechnete Vorhaltekosten geltend gemacht, soll daneben nach h.M. eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht mehr geltend gemacht werden können (BGH NJW 1985, 2471; OLG Karlsruhe NZV 1989, 231; Zeuner NZV 1990, 350; Born NZV 1993, 1 ff.).


Der BGH (Urteil vom 26.03.1985 - VI ZR 267/83) führt hierzu aus:

   "Eine solche Entschädigungspflicht der Bekl. scheitert zwar nicht schon - wie das BerGer meint - daran, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes Fahrzeug handelte. Nutzungsentschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199 (203) = NJW 1978, 812 ausdrücklich klargestellt, daß eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Liegt aber, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen vorliegen."


Ist also dem Geschädigten eine konkrete Berechnung seines durch den Ausfall konkret entstandenen Verdienstausfalls nicht möglich, weil sich wegen der Besonderheiten seines Betriebes oder wegen eigener besonderer Kompensationsanstrengungen der Ausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd (weil er kein Reservefahrzeug vorgehalten oder angemietet hat) ausgewirkt hat , dann soll es ihm unbenommen sein, auch abstrakt berechneten Nutzungsausfall zu verlangen (vgl. die Nachweise bei Born NZV 1993, 1 ff.); nach Auffassung des OLG Hamm (unveröffentlicht, zitiert bei Born aaO.) soll dies nicht nur dann der Fall sein, wenn eine konkrete Berechnung nicht möglich ist, sondern wenn sie tatsächlich fehlt (weil z.B. der Geschädigte seine Kalkulationsgrundlagen nicht offenlegen möchte).

So ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bejaht worden bei Krankenwagen der Bundeswehr (BGH NJW 1985, 2471; a.A. OLG Koblenz VersR 1982, 808 bei Bundeswehrfahrzeugen), bei städtischen Müllwagen (KG MDR 1972, 50) sowie bei sonstigen Polizei- und Behördenfahrzeugen (LG Nürnberg-Fürth NJW 1982, 2079; OLG München NZV 1990, 348).

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