"Eine solche Entschädigungspflicht der Bekl. scheitert zwar nicht schon - wie das BerGer meint - daran, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes Fahrzeug handelte. Nutzungsentschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199 (203) = NJW 1978, 812 ausdrücklich klargestellt, daß eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Liegt aber, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen vorliegen." |