Kammergericht Berlin Urteil vom 20.09.1971 - 12 U 226/71 - Vorhaltekosten für einen städtischen Müllwagen
KG Berlin v. 20.09.1971: Vorhaltekosten für einen städtischen Müllwagen
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.09.1971 - 12 U 226/71) hat entschieden:
Der Nutzungsausfall für einen städtischen Müllwagen ist nach den Vorhaltekosten zu berechnen, die im vorliegenden Falle unter Berücksichtigung der Abschreibung, der Unterstellkosten und der anteiligen Werkstattkosten täglich 45,50 DM betragen.
"... Bei der Berechnung des Schadens war nur noch die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls streitig. Das LG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass als Abgeltungsbetrag nur die sog. Vorhaltekosten, d. h. die aus der ständigen Bereithaltung von Ersatzfahrzeugen erwachsenden Kosten zugebilligt werden können. Die Voraussetzungen dieses Anspruches bedürfen keiner besonderen Prüfung, weil sich die Klageforderung nach dem Sachvortrag auf die Rechtsprechung stützen lässt, dass schon die Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines KFZ regelmäßig einen Vermögensschaden darstellt, auch wenn der Betroffene sich keinen Ersatzwagen für die Ausfallzeit beschafft hat (BGH VersR 66, 192 = NJW 66, 589). Alle Müllfahrzeuge des Fuhrparks des Kl. werden für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt. Durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit auch nur eines dieser Fahrzeuge wurde die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Kl. eingeschränkt; denn der Kl. hat hinsichtlich aller Betriebsfahrzeuge Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit.
Das LG hat es bei der Beurteilung des täglichen Betrages zutreffend nicht auf die vermiedenen Mietwagenkosten abgestellt; denn es kommt allein auf die Kosten der Vorhaltung, also der Reservehaltung an, die nach anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten beurteilt werden können als die Mietwagenkosten eines fremden Unternehmers. Der Kl. hat nicht vermocht, den Senat davon zu überzeugen, dass 50% der vermiedenen Mietwagenkosten seinen Vorhaltekosten entsprechen. Aber auch der Schätzung des LG von 30,- DM konnte der Senat nicht folgen. Es konnte vielmehr nur von den eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben des Kl. über seine Vorhaltekosten ausgegangen werden.
Danach hat der Kl. mindestens folgende Kosten für die Reservehaltung: