Das Verkehrslexikon

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Machen Freiberufler keinen Verdienstausfall geltend, so können sie für den unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs Nutzungsausfall verlangen

LG Berlin v. 06.01.1992 und KG Berlin v. 23.05.1991: Machen Freiberufler keinen Verdienstausfall geltend, so können sie für den unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs Nutzungsausfall verlangen


Auch der freiberuflich oder gewerblich Tätige kann wie jeder andere Geschädigte ebenfalls Nutzungsausfall-Entschädigung beanspruchen (wenn er nicht schon wegen des Fahrzeugausfalls andere Schadenspositionen wie z.B. Gewinn-Entgang oder Mietwagenkosten geltend macht).


Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


So hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 06.01.1992 - 58 S 357/91) entschieden:
"Eine solche Entschädigungspflicht scheitert nicht schon daran, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen teilweise gewerblich genutzten Pkw handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 70, 199, 203; NJW 85, 2471) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblichen Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Hat sich der Ausfall wegen der Eigenart des Betriebes des Geschädigten weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen vorliegen (BGH aaO.; KG VRS 1991, 243 f.)."
Auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.05.1991 - 12 U 2473/90) hat demzufolge einer Apothekerin, deren Pkw steuerlich zu 89 % als Gewerbefahrzeug angemeldet war, dennoch vollen Nutzungsausfall zugesprochen worden und in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Da nur ein gelegentlicher Einsatz des Fahrzeugs speziell für den Betrieb der Apotheke lebensnah erscheint, ist die Situation der Klägerin wie im Falle eines angestellten Geschädigten zu beurteilen, der sein Fahrzeug zur Arbeitsstelle und zurück und sonst für private Fahrten erst außerhalb seiner Dienstzeit nutzt. Für diesen Fall steht außer Frage, dass sich ein so Geschädigter die Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung für die Standzeit des Wagens während seiner Dienstzeit nicht gefallen lassen müsste."