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Kammergericht Berlin Urteil vom 23.10.1969 - 12 U 563/69 - Zum Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung einer offenen Handelsgesellschaft
KG Berlin v. 23.10.1969: Zum Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung einer offenen Handelsgesellschaft
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.10.1969 - 12 U 563/69) hat entschieden:
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung kann auch einer offenen Handelsgesellschaft zustehen, die Eigentümerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall beschädigten KFZ ist.
Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl. ist als offene Handelsgesellschaft Trägerin eigener Rechte und Pflichten (§ 124 Abs. 1 HGB). Sie war Eigentümerin des bei dem Unfall am 7.3.1968 von dem Bekl. durch Missachtung der Vorfahrt ihres Gesellschafters K. schuldhaft totalgeschädigten PKW. Es bestehen auch keine Bedenken, eine Personengemeinschaft wie die Kl. als Halterin des KFZ anzusehen, denn auch mehrere Beteiligte können zugleich Halter sein (BGHZ 13, 351 = VersR 54, 365 = VRS 7, 30), auf jeden Fall ist sie neben den Gesellschaftern Mithalterin des KFZ gewesen (vgl. Floegel-Hartung-Jagusch, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 7 StVG Rand-Nr. 19). Ist aber eine OHG Eigentümerin und Halterin eines PKW, dann ist der Ausfall der Möglichkeit, diesen Wagen zu nutzen, wegen der Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wie bei einer Einzelperson ein wirtschaftlicher und nicht, wie der Bekl. meint, ein nicht-vermögensrechtlicher Schaden.
Zum Ausgleich dieses Schadens steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu, wenn er ein Ersatzfahrzeug nicht gemietet hat, wie es ständiger und gefestigter Rechtsprechung entspricht (BGHZ 40, 345 = VersR 64, 225; BGHZ 45, 212 = VersR 66, 497; KG DAR 65, 298; KG DAR 66, 268 VersR 66, 940). Allerdings sind Nutzungswille und Nutzungsfähigkeit während der Dauer des Ausfalles Voraussetzung des Anspruchs (BGH VersR 68, 803; Urteile, des Senats vom 14.2.1966 - 12 U 1319/65 und vom 22.6.1967 - 12 U 23/67).
Die Ehefrau des Mitgesellschafters K. hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin die Behauptung der Kl. bestätigt, dass das Unfallfahrzeug für Besuche von und Lieferungen an Einzelkunden ständig sowohl von ihr als auch von anderen Betriebsangehörigen benutzt worden ist. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln; derartige Bedenken hat auch der Bekl. nicht geltend gemacht. Dann hat sich aber die wirtschaftliche Bedeutung des Ausfalles des Unfallfahrzeuges für die Kl. nicht dadurch gemindert, dass das Fahrzeug unfallbedingt einige Zeit nicht der Gesellschafter K. benutzen konnte. Maßgebend ist vielmehr die Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, die bei, der Kl. als Eigentümerin und (Mit-)Halterin des Fahrzeugs eingetreten ist.
Unter diesen Umständen steht der Kl. als Gesellschaft des Handelsrechts auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung zu, weil sie das beschädigte Fahrzeug während eines bestimmten Zeitraums nicht für ihre gewerblichen Zwecke benutzen konnte. In einem ähnlich gelagerten Fall, hat der BGH einem Unternehmen (dessen Rechtsform sich aus der Entscheidung allerdings nicht ergibt), das mit seinen Omnibussen einen städtischen Linienverkehr betrieb, für den unfallbedingten Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Omnibusses eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen (BGH VersR 66, 192). Der Senat hat Berlin für berechtigt gehalten, diesen Anspruch auch bei der Beschädigung eines Müllfahrzeuges geltend zu machen (Urteil vom 20.3.1969 - 12 U 2178/68).
Der Bekl. hat den Ansatz von 16,- DM täglich als Nutzungsausfallentschädigung nicht gerügt, wohl aber die Berechnung für einen Zeitraum von 30 Tagen. Die Kl. hat jedoch den bereits vor dem Verkehrsunfall bestellten und gekauften Wagen, der an Stelle des Unfallfahrzeugs eingesetzt werden sollte, erst am 14.6.1968 geliefert erhalten, das heißt, nach weiteren zwei Monaten. In Anbetracht dessen war der Kl. nicht zuzumuten, sich vorübergehend ein Ersatzkraftfahrzeug zu beschaffen. Da die Kl. die Nutzungsausfallentschädigung nur für 30 Tage begehrt, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob sie weiter gehende Ansprüche für die Zeit bis zu der Lieferung des gekauften Fahrzeuges geltend machen könnte. ..."