Das Verkehrslexikon
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch bei der Beschädigung eines Krades
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch bei der Beschädigung eines Krades
Siehe auch Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern
Auch der Geschädigte, dessen Krad beschädigt oder zerstört wurde, kann für die Dauer des schadensbedingt notwendigen Ausfalls einen Anspruch auf Ausfallentschädigung (Mietfahrzeug oder Nutzungsausfall) geltend machen. Unstrittig ist dies jedenfalls dann, wenn das Krad vom Geschädigten alltäglich als sein Nutzfahrzeug (also z.B. an Stelle eines sonst eingesetzten Pkw) gebraucht wird (OLG Saarbrücken NZV 1990, 237; OLG Hamm ZfS 1994, 10).
Wird das Krad hingegen lediglich (insbesondere als Zweitfahrzeug oder neben anderen Fahrzeugen innerhalb des Familien- oder Wohnverbandes) zu sportlichen Zwecken oder im Rahmen reinen Freizeitvergnügens benutzt, dann kommt eine Ausfallentschädigung auch nur für derartige Tage in Betracht, an denen das Fahrzeug ohne den Unfall auch tatsächlich für diese Zwecke genutzt worden wäre (was wohl seitens des Geschädigten dem Schädiger gegenüber nachgewiesen werden muss), vgl. Splitter DAR 1997, 90.
Darüber hinaus müssen bei einem Krad in beiden Fällen (ständige oder nur gelegentliche Nutzung) stets der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Witterungsumstände (Schneefall, Glatteis, lange Regenperioden, Verletzung nach dem Unfall usw.) einer strengeren Einzelfallüberprüfung unterzogen werden.