Das Verkehrslexikon

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Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrad - Motorrädern - Krad - Krädern - Nutzungsausfall - Ausfallentschädigung - Zweitfahrzeug - Luxusfahrzeug - Freizeitfahrzeug

Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:


Vielfach werden Kräder als Zweit- oder sogar als ausgesprochene Luxusfahrzeuge gehalten.



Ob dann im Falle einer fremdverschuldeten Beschädigung eines solchen Krades eine Ausfallentschädigung geschuldet wird, ist strittig.



Allgemeines:


Grundsätze für NA bei Kradbeschädigung

Krad als Luxusfahrzeug?

Kein Ersatz, wenn das Krad Zweitfahrzeug ist?




LG Kassel v. 10.01.1997:
Kein Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung, wenn das Krad nur als Freizeitfahrzeug dient

LG Saarbrücken v. 15.11.1994:
Nutzungsausfall bei Kradbeschädigung - kein Ersatz bei Verletzung

LG Wuppertal v. 20.12.2007:
Verfügt der Geschädigte eines unfallbeschädigten Motorrades über ein weiteres Kraftfahrzeug (hier: einen Pkw), löst die zeitweise Gebrauchsunfähigkeit seines Krades keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn ihm die ersatzweise Benutzung des zweiten Fahrzeuges zumutbar ist.

OLG Düsseldorf v. 10.03.2008:
Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war. Der Gebrauchsvorteil einer Harley Davidson wird durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Zu kürzen ist der Ersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise fehlenden Nutzungswillens. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum von Mitte März bis Anfang Juni an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Geschädigten sein Fahrzeug unbeschädigt zur Verfügung gestanden hätte.


LG Köln v. 01.02.2011:
Der Nutzungsausfallersatz beschränkt sich auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Geschädigte typischerweise angewiesen ist. Steht dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, muss er sich im Rahmen des Entschädigungsanspruchs hierauf verweisen lassen. Denn aufgrund dieses Ersatzfahrzeuges wirkt sich die entzogene Gebrauchsmöglichkeit für das Motorrad nicht mehr "fühlbar" aus.

LG Mainz v. 07.09.2011:
Der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Motorrades stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit nicht als vermögensrechtlicher Schaden, wenn der Geschädigte auch noch über einen Pkw verfügt, selbst wenn das Motorrad als Hauptfahrzeug genutzt wurde.

BGH v. 13.12.2011:
Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt, wenn der Geschädigte auch noch über einen Pkw verfügt.

BGH v. 11.09.2012:
Es besteht im Falle der Beschädigung eines Motorrads grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt. Die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung kann zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung.

AG Schwabach v. 08.11.2012:
Steht dem Geschädigten neben dem bei einem Kfz-Unfall beschädigten Trike auch ein Pkw zur Verfügung, scheidet ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus.



BGH v. 23.01.2018:

  1.  Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.

  2.  Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war.


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