Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Die Versagung von Nutzungsausfall bei einer Kradbeschädigung kommt nur ausnahmsweise bei einem ausgesprochenen Luxusfahrzeug in Betracht

Rechtsprechung: Die Versagung von Nutzungsausfall bei einer Kradbeschädigung kommt nur ausnahmsweise bei einem ausgesprochenen Luxusfahrzeug in Betracht


Siehe auch Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern




Die Versagung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um ein sog. ausgesprochenes Luxusfahrzeug handelt, das lediglich Freizeitzwecken dient. Das ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn der Anspruchsteller daneben noch einen anderen Pkw oder sonstiges Fahrzeug "für den täglichen Gebrauch" hat (vgl. insoweit LG Berlin ZfS 89,82; LG München II ZfS 88, 103; BGH NJW 87, 50).


Ist z.B. ein Krad jedoch das einzige Fahrzeug des Anspruchstellers, dann ist selbstverständlich auch Nutzungsausfall nach den Tabellen-Sätzen für Zweiradfahrzeuge von Sanden / Danner / Küppersbusch zu zahlen (nebenbei: Die Entwicklung gerade dieser Tabelle wäre ja im übrigen völlig unsinnig, wenn es bei Krädern sowieso keinen Nutzungsausfall gäbe).