Das Verkehrslexikon
Handelt es sich bei dem beschädigten Krad um ein Zweitfahrzeug, so besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Handelt es sich bei dem beschädigten Krad um ein Zweitfahrzeug, so besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Siehe auch Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrädern
Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. LG Berlin ZfS 89, 82; BGH v. 09.07.1986:) kommt für Krafträder ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein Zweitfahrzeug handelt, der Anspruchsteller also für den "täglichen Gebrauch" noch einen Pkw zur Verfügung hat. Das Krad gilt dann als sog. Luxusfahrzeug, bei dessen Beschädigung eine Ausfallentschädigung nicht zu zahlen ist.