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Berechnung der Anspruchshöhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch

Berechnung der Anspruchshöhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch vorgenommen


Siehe auch NutzungsAusfall.php und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung




Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird heute ohne Ausnahme nach der verbreiteten Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch bestimmt. Ausgehend von der Kalkulation vergleichbarer Mietwagenkosten (beruhend auf den Fahrzeugpreisen und den entstehenden Betriebskosten) wird der Tagessatz für jedes Modell errechnet (vgl. BGH Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03).

Bei älteren Modellen muss nach der Rechtsprechung des BGH ein Abzug von einer bzw. sogar von zwei Klassen (je nach Alter) vorgenommen werden.


In zeitlicher Hinsicht gelten die gleichen Voraussetzungen wie auch beim Ersatz von Mietwagenkosten.

So führt das Saarländische OLG Saarbrücken (Urt. v. 27.02.2007 - 4 U 470/06-153) aus:
"Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu ermitteln, ohne dass eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben ist (BGHZ 161, 151). Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH, VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die „eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung“ zu ersetzen sind (vgl. BGHZ 56, 214, 215; BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden (vgl. BGHZ 98, 212, 214, 225; BGHZ 45, 212, 220). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden (BGHZ 161, 151 ff.).

Allerdings ist wegen des Alters des Klägerfahrzeuges von mehr als acht Jahren zur Zeit des Nutzungsausfalls nicht von einem Tagessatz von 65,- EUR auszugehen, wie dies die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Klägerfahrzeug (M.- B., Typ E 230, Gruppe H) zunächst vorsehen, sondern nach einer Herabstufung um eine Stufe nur von einem Tagessatz von 59,- EUR (Tabellen, Gruppe G).

Der Senat folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Schadensbemessung das Alter des Fahrzeuges ggf. durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen sein kann (BGHZ 161, 151). Nicht überzeugen kann die Gegenansicht, wonach allenfalls der Erhaltungszustand, nicht aber das Alter eines Fahrzeuges für die Bemessung der Eigennutzung von Bedeutung sein könne, da auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben könne wie ein Neufahrzeug (vgl. u.a. OLG Naumburg ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuznach NJW-RR 1988, 1303). Denn in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wider, der wiederum die Grundlage der Tabellen und damit den Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Zudem gibt es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle und solche Fahrzeuge müssten - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden, um konkurrenzfähig zu sein. Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegelt, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug (BGHZ 161, 151). Hiernach ist es angemessen, entsprechend den eigenen Vorstellungen der Bearbeiter der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um zwei Gruppen vorzunehmen (vgl. Danner/Küppersbusch NZV 1989, 11 f.; so auch: OLG Frankfurt DAR 1985, 58; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775, 776; OLG München ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401)."



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