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OLG Saarbrücken Urteil vom 27.02.2007 - 4 U 470/06-153 - Zur Pflicht des Unfallgeschädigten, unverzüglich Reparaturauftrag zu erteilen

OLG Saarbrücken v. 27.02.2007: Zur Pflicht des Unfallgeschädigten, unverzüglich Reparaturauftrag zu erteilen


Das Saarländische OLG Saarbrücken (Urteil vom 27.02.2007 - 4 U 470/06-153) hat entschieden:
  1. Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur.

  2. Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist zur Bemessung des Kfz-Nutzungsausfallschadens geeignet, wobei das Alter des beschädigten Fahrzeugs gegebenenfalls durch eine Herabstufung zu berücksichtigen sein kann; bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen ist der Herabstufung um eine Gruppe, bei mehr als 10 Jahren Fahrzeugen um zwei Gruppen angemessen.

  3. Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.

Siehe auch Schadensminderungspflicht und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten im Berufungsverfahren über drei Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen) nach einem Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in S.

Am Unfalltag gegen 17:20 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke M.- B. E 230, Erstzulassung: 19.9.1996, und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die mehrspurige Straße in S. in Richtung ~brücke. In Höhe der Kreuzung mit der B.-Straße kam es zu einer Streifkollision zwischen dem links fahrenden Klägerfahrzeug und dem rechts daneben von der Erstbeklagten geführten Fahrzeug. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der rechten Seite sowie an der linken Vorderradfelge erheblich beschädigt. Der vom Kläger mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragte Privatsachverständige Z. stellte hierzu in seinem Gutachten vom 7.12.2004 u.a. fest, dass das Fahrzeug des Klägers fahrbereit aber in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand sei.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 7.12.2004 verlangte der Kläger von der Zweitbeklagten, dass sie ihre volle Einstandspflicht für die Schadensregulierung bis zum 14.12.2004 erklären solle. Nachdem der Kläger die M.- B.-Niederlassung in S. bereits am Unfalltag mit der Reparatur seines Wagens beauftragt hatte, wies er sie am 10.12.2004 an, den Reparaturauftrag zu stoppen, nachdem die Erstbeklagte behauptet hatte, am Heck ihres Wagens seien Unfallspuren gefunden worden, die von einen Aufprall des klägerischen Fahrzeuges herrühren könnten. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 22.12.2004 forderte der Kläger die Zweitbeklagte erneut auf, bis zum 28.12.2004 ihre volle Einstandspflicht einzugestehen. Er wies sie darauf hin, dass er den Reparaturauftrag gestoppt habe und hierdurch weiterer Schaden infolge des Nutzungsausfalls entstehen würde. In seinem v.g. Schreiben verlangte er von der Zweitbeklagten weiter, ihm bis zum 28.12.2004 ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR und zum Ersatz seines Sachschadens einen Betrag von vorläufig 5.981,69 EUR zu zahlen, wobei die Schadenspositionen „Reparaturkosten netto: 5.398,37 EUR“, „Gutachterkosten: 553,32 EUR“ und „Allgemeine Auslagenpauschale: 30,- EUR“ verlangt wurden.

Nachdem anlässlich eines Telefonats am 3.1.2005 zwischen seinem Rechtsanwalt und einer Mitarbeiterin der Zweitbeklagen keine Verständigung erzielt worden war, beantragte der Kläger am 6.1.2005 beim Landgericht Saarbrücken die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zum Unfallhergang. Aufgrund einer fehlerhaften Sachbearbeitung in der Werkstatt wurde das Fahrzeug des Klägers zwischenzeitlich repariert. Dies teilte die M.- B.-Niederlassung dem Kläger am 28.1.2005 mit und gab ihm am selben Tag den Wagen heraus. U.a anhand der vor der Reparatur gefertigten Lichtbilder der an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten sowie weiterer Fotos, die die Schäden am Fahrzeug des Klägers zeigten, wurde sodann am 6.4.2005 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Saarbrücken (14 OH 1/05) ein verkehrstechnisches Gutachten zum Unfallhergang erstellt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Parteien hinsichtlich der beiderseitigen Verursachungsanteile am 4.7.2006 beim Landgericht einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagten eine Haftungsquote von 80 % zu tragen haben.

Mit Urteil vom 18.7.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 3.293,93 EUR nebst gesetzlichen Zinsen hieraus seit Klagezustellung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung greift der Kläger Teile dieses Urteils an.

Die Berufung war teilweise erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Als restliche Hauptforderung stehen dem Kläger über die bereits zugesprochenen 3.293,93 EUR weitere 2.085,60 EUR, insgesamt 5.379,53 EUR zu, da die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der zuerkannten Nutzungsausfallentschädigung teilweise auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO zum Nachteil des Klägers beruht (a.). ...

a.) Mit seinem Rechtsmittel erinnert der Kläger zum Teil erfolgreich gegen die Beschränkung seines Nutzungsausfallanspruchs durch das Landgericht auf lediglich 416,- EUR.

Nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung infolge der Reparatur seines unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG zu. Insgesamt beläuft sich der Anspruch auf 2.501,60 EUR und damit über die bereits zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung von 416,- EUR auf weitere 2.085,60 EUR, da der Kläger für die gesamte Zeit des Nutzungsausfalls (rund sechs Wochen) Ersatz verlangen kann und sein Anspruch nicht auf die gewöhnliche Zeit der Reparatur (rund 10 Tage) beschränkt ist.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht, auch wenn er sich keinen Ersatzwagen anmietet (vgl. BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob wegen der Begrenzung der Schadensersatzzahlung auf das zur Wiederherstellung „Erforderliche“ (§ 249 Abs. 2 BGB) nur der gewöhnliche Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Ansatz zu bringen ist, oder ob bei überlanger Dauer ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten seinen Anspruch auf Nutzungsausfall gemäß § 254 Abs. 2 BGB beschränkt. Grundsätzlich hat der Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen (vgl. u.a. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage 2003, § 254 Rn. 90), um die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur; er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen.

Im Streitfall ist indessen die Besonderheit zu beachten, dass die mit rund sechs Wochen überlange Nutzungsausfallzeit die Grenze der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB noch nicht überschritten hat bzw. dem Kläger nicht als Eigenverschulden anzulasten ist. Das zur Verzögerung führende Stoppen und Zuwarten mit der Reparatur durch den Kläger waren nämlich ausnahmsweise geboten, damit der Kläger ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion durchführen konnte, nachdem die Beklagten den vom Kläger behaupteten Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Erstbeklagten für den Unfall angezweifelt hatten.

Allein aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Feststellungen des Privatgutachters Z. konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm damit der Beweis seiner Unfalldarstellung gelinge könnte. Denn die Ausführungen des Sachverständigen Z. beschränkten sich allein auf die Schadenshöhe und zogen den Unfallhergang gerade nicht mit ein. Dass dennoch eine ausreichende Unfallrekonstruktion - wie letztlich geschehen - allein aufgrund der bereits gefertigten Schadensbilder möglich sein würde, musste der Kläger aus seiner maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung im konkreten Fall nicht anzunehmen. Eine aussagekräftige Verkehrsunfallrekonstruktion erfordert regelmäßig die Inaugenscheinnahme der Fahrzeugschäden, da sich die für die Feststellungen zum Unfallhergang bedeutsame Spurenlage allzu häufig nicht aus Lichtbildern entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere für den Tiefenverlauf von Karosserieschäden sowie für die exakte Vermessung des Schadensbildes.

Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, zeitverkürzend ein privates Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag zu geben. Denn auch seinen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stellte der Kläger ohne relevante Verzögerung. Allein die Zeit zwischen der Kenntniserlangung des Klägers von dem Bestreiten der Erstbeklagten am 10.12.2004 und der Antragstellung rund dreieinhalb Wochen später am 6.1.2005 hätte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geführte Korrespondenz mit der Zweitbeklagten, die der Kläger zudem ausdrücklich auf die verlängerte Standzeit hinwies, und die Feiertage zum Jahreswechsel nicht wesentlich verkürzt werden können. Damit hätte der Kläger allenfalls zur selben Zeit, zu der er das gerichtliche Beweisverfahren eingeleitet hat, die private Unfallrekonstruktion in Auftrag geben können. Da aber auch für eine private Begutachtung eine ausreichende Bearbeitungszeit zugestanden werden muss, wäre eine im Anschluss daran durchgeführte Reparatur nicht zeitiger erfolgt als sie im Streitfall tatsächlich geschehen ist.

Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Wagen in beschädigtem Zustand wegen der vom Privatgutachter festgestellten mangelnden Verkehrssicherheit (BA 17) nicht hat gebrauchen können und eine Notreparatur zur Beseitigung der Unfallspuren geführt hätte. Da auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger mit einem ansonsten ungenutzten Zweitwagen hätte behelfen können, hatte er einen realen Nutzungsausfall.

Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu ermitteln, ohne dass eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben ist (BGHZ 161, 151). Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH, VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die „eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung“ zu ersetzen sind (vgl. BGHZ 56, 214, 215; BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden (vgl. BGHZ 98, 212, 214, 225; BGHZ 45, 212, 220). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden (BGHZ 161, 151 ff.).

Allerdings ist wegen des Alters des Klägerfahrzeuges von mehr als acht Jahren zur Zeit des Nutzungsausfalls nicht von einem Tagessatz von 65,- EUR auszugehen, wie dies die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Klägerfahrzeug (M.- B., Typ E 230, Gruppe H) zunächst vorsehen, sondern nach einer Herabstufung um eine Stufe nur von einem Tagessatz von 59,- EUR (Tabellen, Gruppe G).

Der Senat folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Schadensbemessung das Alter des Fahrzeuges ggf. durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen sein kann (BGHZ 161, 151). Nicht überzeugen kann die Gegenansicht, wonach allenfalls der Erhaltungszustand, nicht aber das Alter eines Fahrzeuges für die Bemessung der Eigennutzung von Bedeutung sein könne, da auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben könne wie ein Neufahrzeug (vgl. u.a. OLG Naumburg ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuznach NJW-RR 1988, 1303). Denn in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wider, der wiederum die Grundlage der Tabellen und damit den Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Zudem gibt es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle und solche Fahrzeuge müssten - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden, um konkurrenzfähig zu sein. Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegelt, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug (BGHZ 161, 151). Hiernach ist es angemessen, entsprechend den eigenen Vorstellungen der Bearbeiter der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um zwei Gruppen vorzunehmen (vgl. Danner/Küppersbusch NZV 1989, 11 f.; so auch: OLG Frankfurt DAR 1985, 58; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775, 776; OLG München ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401).

...

Im Ergebnis kann der Kläger damit für 53 Tage eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 59,- EUR unter Abzug einer eigenen Haftungsquote von 20 % verlangen. Dies ergibt 2.501,60 EUR (= 0,8 x 53 x 59,- EUR), wovon das Landgericht bereits 416,- EUR zugesprochen hat.

b. ...

2. Mit teilweisem Erfolg erinnert die Berufung gegen den Zinsausspruch des Landgerichts, soweit Verzugszinsen für einige Schadensersatzpositionen erst ab Klageerhebung (a.) bzw. für den von den Beklagten am 18.5.2005 befriedigten Forderungsteil überhaupt nicht zugesprochen worden sind (b).

a. Mit Ausnahme der begehrten Nutzungsausfallentschädigung und der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer haben sich die Beklagten hinsichtlich der übrigen Schadensersatzpositionen bereits ab dem 10.1.2005 i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befunden, nicht erst mit Klageerhebung.

Entgegen der Berufung kommt allerdings ein noch früherer Verzugseintritt nicht in Betracht, insbesondere nicht mit Ablauf der vom Kläger im Schreiben vom 7.12.2004 gegenüber der Zweitbeklagten erstmals gesetzten Frist zur Anerkennung der vollen Einstandspflicht (14.12.2004).

Eine ausreichende Mahnung ist in dem Schreiben vom 7.12.2004 mangels konkreter Zahlungsaufforderung nicht zu ersehen. Die Beklagten haben durch das Verstreichenlassen der gesetzten Frist auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt. Hierzu hätten sie im Sinne „eines letzten Wortes“ das Einstehen für die Unfallfolgen verweigern müssen. Ein solches „letztes Wort“ haben sie weder ausgesprochen noch ist es aus ihrem Verhalten heraus zu entnehmen gewesen. Im Gegenteil: Wie aus dem Schreiben der Zweitbeklagten vom 17.12.2004 ersichtlich ist, wurde die Einstandspflicht für die Unfallfolgen von der vorherigen Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abhängig gemacht. Dies verdeutlicht, dass sich die Zweitbeklagte - und damit wegen der Vertretungswirkung des § 10 Nr. 5 AKB auch die Erstbeklagte - hinsichtlich der Berechtigung der gegen sie herangetragen Ansprüche noch im Unklaren waren und hierzu keine abschließende Position bezogen haben.

Allerdings ist in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.12.2004 an die Zweitbeklagte eine wirksame Mahnung in Gestalt einer eindeutigen Leistungsaufforderung zu erkennen, welche die dort geltend gemachten Ansprüche „Reparaturkosten netto“, „Gutachterkosten“, „Schadenspauschale“ sowie „Schmerzensgeld“ umfasst. Diese Mahnung an die Zweitbeklagte wirkte wegen der aus § 10 Nr. 5 AKB folgenden Vertretungsbefugnis analog § 164 Abs. 3 BGB auch gegenüber der Erstbeklagten.

Die Beklagten sind jedoch nicht bereits mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist (28.12.2004) in Verzug geraten sondern erst am 10.1.2005. Denn nach allgemeiner und zutreffender Auffassung ist dem Schuldner bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen. Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt - trotz eventueller vorheriger Mahnung - Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht ein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, NZV 1991, 312). Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.), vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen (Staudinger-Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rn. 147). Auch unter Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots war im Streitfall eine hinreichende und tragfähige Untersuchung in der vom Kläger gesetzten Frist von rund einer Woche nicht zu leisten, da die feiertagsbedingten Erschwernisse des Haftpflichtversicherers, zu Prüfzwecken mit den Unfallbeteiligten in Kontakt zu treten, zu beachten sind. Wenngleich das Unfallgeschehen und dessen Folgen keine allzu komplexen Prüfungen erforderten, war über den Jahreswechsel hinaus zumindest eine Prüfungsfrist von zwei Wochen zuzugestehen, beginnend mit der erstmaligen Kenntnisnahme von dem Unfallgeschehen und den zum Ersatz verlangten Schadenspositionen. Dies war bei Zugang des Mahnschreibens vom 22.12.2004 - nach üblichen Postlaufzeiten am 27.12.2004 -, da dort unter Beilage des Privatgutachtens sowie eines ärztlichen Attests erstmals die Schäden und die Verletzungsfolgen konkretisiert wurden.

Nach Ablauf der Prüfungsfrist und damit dem Wegfall des Leistungshindernisses bedurfte es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen mehr. Damit gerieten die Beklagten hinsichtlich der in der Mahnung vom 22.12.2004 aufgeführten Schadenpositionen am 10.1.2004 in Verzug, soweit deren Einfordern berechtigt war. Im Hinblick auf die Haftungsquote von 80 % waren dies 4.318,70 EUR an Netto-Reparaturkosten (80 % der verlangten 5.398,37 EUR), 442,66 EUR an Gutachterkosten (80 % der verlangten 553,32 EUR), 20,- EUR an Schadenpauschale (80 % von 25,- EUR, die das Landgericht anstelle der verlangten 30,- EUR unangefochten festgestellt hat), sowie 400,- EUR Schmerzensgeld, zusammen mithin 5.181,36 EUR. Abzüglich der von den Beklagten am 18.5.2005 gezahlten 2.988,35 EUR verblieb seitdem ihr Verzug mit der Zahlung von restlichen 2.193,01 EUR.

Hinsichtlich der von der Mahnung nicht erfassten Anspruchsteile von 3.186,52 EUR (5.373,53 EUR Restforderung nach der Teilerfüllung abzgl. der 2.193,01 EUR, die von der Mahnung erfasst sind) trat Verzug erst mit der Klageerhebung ein. Die Verzugszinsen belaufen sich dabei - wie zuletzt beantragt - in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. ..."