Das Verkehrslexikon

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Zur Nachhaftung der Altversicherung bei Verkauf des Fahrzeugs

Zur Nachhaftung der Altversicherung bei Verkauf des Fahrzeugs


Siehe auch Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrags




Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so hat dies keinen Einfluss auf das Schicksal der nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Nach § 158 h dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Versicherungsvertragsgesetzes geht nämlich der Versicherungsvertrag (kraft Gesetzes) auf den Erwerber des Fahrzeugs über. Hieran können Veräußerer und Erwerber auch durch vertragliche Vereinbarungen untereinander nichts ändern, weil sonst der Schutz eines möglicherweise geschädigten Dritten unterlaufen werden könnte.

Erst wenn der Kfz.-Zulassungsstelle die Versicherungsbescheinigung für eine neu abgeschlossene Haftpflichtversicherung zugegangen ist,, bzw. frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Versicherer der Zulassungsstelle die Beendigung des Versicherungsvertrages angezeigt hat, wird die Nachhaftung des vorher dort registrierten Versicherers beendet.

Meldet der neue Eigentümer das Fahrzeug nicht auf sich um und schließt er auch für sich keine neue Versicherung ab, so muss noch die Versicherung des alten Eigentümers für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs aufkommen.