Das Verkehrslexikon
Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrages - Altversicherung
Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrags
Gliederung:
Einleitung:
Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, so hat dies keinen Einfluss auf das Schicksal der nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Nach § 158 h dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Versicherungsvertragsgesetzes geht nämlich der Versicherungsvertrag (kraft Gesetzes) auf den Erwerber des Fahrzeugs über. Hieran können Veräußerer und Erwerber auch durch vertragliche Vereinbarungen untereinander nichts ändern, weil sonst der Schutz eines möglicherweise geschädigten Dritten unterlaufen werden könnte.
Erst wenn der Kfz.-Zulassungsstelle die Versicherungsbescheinigung für eine neu abgeschlossene Haftpflichtversicherung zugegangen ist,, bzw. frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Versicherer der Zulassungsstelle die Beendigung des Versicherungsvertrages angezeigt hat, wird die Nachhaftung des vorher dort registrierten Versicherers beendet.
Besonderheiten hinsichtlich der Länge der Nachhaftungsfrist ergeben sich bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen.
Anmerkung:
Bei den älteren Entscheidungen muss berücksichtigt werden, dass die zitierten Normen der StVZO und des VVG durch spätere Gesetzesänderungen verändert oder aufgehoben wurden.
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Allgemeines:
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Nachhaftung der Altversicherung bei Verkauf des Fahrzeugs
Leistungsfreiheit nur bei Nachweis der Anzeige an die Zulassungsstelle
Verlängerte Haftung bei ausländischem Fahrzeug
BGH v. 13.02.1974:
Gibt der Versicherer in der sonst richtigen und vollständigen Anzeige, dass das Versicherungsverhältnis beendet ist, ein ihm von der Zulassungsstelle falsch mitgeteiltes amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs an, so endet seine Nachhaftung unabhängig von der Aufklärung dieser Unstimmigkeit einen Monat nach dem Eingang der Anzeige bei der zuständigen Stelle.
BGH v. 04.04.1978:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer eines "kranken" Versicherungsverhältnisses ist nicht deshalb, weil er der Zulassungsstelle das Erlöschen des Versicherungsschutzes entgegen StVZO § 29c nicht rechtzeitig angezeigt hatte, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung (BGB § 823 Abs 2) Ersatzansprüchen des Unfallgeschädigten ausgesetzt, die weitergehen als die diesem durch PflVG § 3 Nr 4 bis 6, VVG § 158c Abs 3 bis 5 eingeräumten Ansprüche.
BGH v. 05.02.1980:
StVZO § 29 d Abs 1 ist kein Schutzgesetz iS von BGB § 823 Abs 2. Falls der Versicherer des Halters die ihm nach § 29c StVZO obliegende Anzeigepflicht nicht oder verspätet erfüllt, so muss er trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch aufgrund der in §§ 3 Nr 5 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs 3 - 5 VVG ihm auferlegten "Nach-Haftung" eintreten.
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Kurzkennzeichen:
Kurzkennzeichen
OLG Frankfurt am Main v. 26.09.2018:
Auch bei sog. "Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen.
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