Ist zum Unfallzeitpunkt ein ausländischer Haftpflichtversicherer aus versicherungsvertraglichen Gründen nicht eintrittspflichtig, z.B. weil der Versicherungsvertrag beendet ist, dann kann das dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn entweder die zeitliche Begrenzung aus der grünen Versicherungskarte selbst ersichtlich ist, bzw. diese bereits an die Versicherung zurückgegeben war (also dann bei der Unfallaufnahme auch nicht mehr vorgelegt werden konnte).
Aber auch in diesen Fällen besteht noch eine sog. Nachhaftung von fünf Wochen zwischen Beendigung des Versicherungsvertrages und Unfall, wenn das Versicherungsverhältnis von vornherein nur für eine kürzere Zeit als zehn Tage bestanden hat; bestand das Versicherungsverhältnis länger, dann beträgt die Nachhaftungszeit fünf Monate (§ 6 II PflichtVersGAusl).