Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschl.uss vom 15.02.1990 - VI/2 H 208/90 - Für die Anordnung eines Aufbauseminars kommt es auf die Verwertbarkeit der Eintragungen an

VG Darmstadt v. 15.02.1990: Für die Anordnung eines Aufbauseminars kommt es auf die Verwertbarkeit der Eintragungen an


Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschl.uss vom 15.02.1990 - VI/2 H 208/90) hat entschieden:
Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen auf der Grundlage von § 2a II StVG nach Ablauf der Probezeit beurteilt sich - ungeachtet des seitdem verstrichenen Zeitraumes - auch bei inzwischen beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr allein danach, ob die Anknüpfungsentscheidungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung registerrechtlich noch verwertbar sind.


Siehe auch Aufbauseminar - Nachschulung - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse


Zum Sachverhalt: Die Ast. wendet sich gegen den Sofortvollzug einer die Teilnahme an einem Nachschulungskurs gem. § 2a II Nr. 1 StVG anordnenden Verfügung der Ag.

Die Ast. hatte am 2. 6. 1987 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf Probe erworben. Im Zusammenhang mit der am 18. 12. 1989 beantragten Ausstellung eines Ersatzführerscheins forderte die Ag. beim Kraftfahrbundesamt einen Verkehrsregisterauszug an. Er wies einen Eintrag der Ast. wegen eines Verkehrsunfalls infolge Nichtbeachtung der Vorfahrt am 9. 2. 1988 aus, weshalb gegen sie mit Bußgeldbescheid vom 16. 3. 1988 - rechtskräftig seit dem 12. 5. 1988 - eine Geldbuße festgesetzt worden war. Auf Grund dessen ordnete die Ag. mit Verfügung vom 15. 1. 1990 die Teilnahme an einem Nachschulungskurs an.

Die Antragstellerin beantragte vergeblich vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Anordnung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Anordnung der Ag. vom 15. 1. 1990 unterliegt nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vielmehr offensichtlich rechtmäßig.

Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage zu § 2a StVG aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat gem. § 2a II Nr. 1 StVG, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die zuständige Behörde seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.

Der mit Bußgeldbescheid vom 16. 3. 1988 geahndete Verstoß der Ast. gegen die Vorschriften der StVO über die Vorfahrt (§§ 8 II, 4111 StVO) stellt sich als solcher i. S. der Ziff. 2.1 des Abschnitts A der Anlage zu § 2a StVG dar, der zudem in das Verkehrszentralregister einzutragen war ... Bei diesen Voraussetzungen ist die Straßenverkehrsbehörde zur Anwendung der Nachschulung gemäß § 2a II Nr. 1 StVG verpflichtet. Ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.

Die von der Ast. vertretene Rechtsauffassung, die Ag. sei gehalten gewesen, wegen des inzwischen eingetretenen zeitlichen Abstands zur begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit im Blick auf ihre seitdem beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr als Kfz-Führerin von der Anordnung der Nachschulung Abstand zu nehmen, ist rechtlich nicht haltbar.

Die Vorschrift des § 2a StVG setzt für die dort in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen keine zeitliche Grenze. Zwar versteht es sich von selbst, dass eine bestmögliche Verwirklichung der dem Maßnahmensystem des § 2a StVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen - frühzeitige verkehrserzieherische Einwirkung auf unerfahrene (verkehrsauffällig gewordene) Fahranfänger - vornehmlich dann gewährleistet ist, wenn die Nachschulung deren Anlass „auf dem Fuß folgt”. Ausdruck dessen ist vor allem der kraft Gesetzes in § 2a VI StVG niedergelegte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Nachschulungsanordnung. Allerdings ist der Vorschrift des § 2a II StVG auch zu entnehmen, dass sie eine längere Zeitdauer zwischen Tattag und Anordnung der Nachschulung - und zwar über die Probezeit hinaus - in Kauf nimmt. Denn maßgeblich nach § 2a II StVG ist allein, dass der Begehungstag der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat innerhalb der Probezeit liegt. Da die Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der richterlichen Entscheidung jedoch abzuwarten ist, bevor die Anordnung der Nachschulung dann zu erfolgen hat, wird es schon von daher bisweilen - aus vielfältig denkbaren Gründen - zu beträchtlicher zeitlicher Verzögerung kommen, ohne dass damit allerdings die Pflicht zur Anordnung der Nachschulung allein wegen des Zeitablaufs hinfällig würde. Zwar erlangte im Falle der Ast. der maßgebliche Bußgeldbescheid vom 16. 3. 1988 in verhältnismäßig engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Begehungstag der Verkehrsordnungswidrigkeit Rechtskraft, so dass die Nachschulung hätte auch bereits geraume Zeit vor dem 15. 1. 1990 angeordnet werden können. Aus dem für das Versäumnis einer früheren Anordnung ursächlichen Fehlverhalten im Behördenablauf kann jedoch die Ast. nichts zu ihren Gunsten gegen die Rechtmäßigkeit der unter dem 15. 1. 1990 doch noch angeordneten Nachschulung ableiten. Durch die verstrichene Zeit ist die Ast. ebensowenig zusätzlich beschwert wie derjenige Fahrerlaubnisinhaber, bei dem sich etwa der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides - aus selbst zu vertretenden oder anderen Gründen - verzögert. Bei der Nachschulung von Fahranfängern sollen vor allem folgende Ziele erreicht werden:

  • Verbesserung der verkehrsspezifischen Wahrnehmung (Sensibilisierung für die Gefahrenanbahnung),
  • Verminderung der Risikobereitschaft,
  • Korrektur von Fehleinschätzungen fahrphysikalischer, technischer und verkehrsrechtlicher Sachverhalte,
  • Betonung einer rücksichtsvollen Einstellung zum Verkehr (amtl. Begr., abgedr. bei Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 30. Aufl., § 2a StVG Anm. 1).
Es ist nicht ersichtlich, warum diese Ziele bei der Ast. nicht mehr erreicht werden sollten. Ihr Hinweis auf beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr seit dem Begehungstag der Verkehrsordnungswidrigkeit steht dem nicht entgegen. Die Tatsache, dass es seitdem zu keinen Vorfällen im Straßenverkehr gekommen ist, die zur Ahndung durch Bußgeldbescheid geführt haben, sagt nichts darüber aus, ob die Ast. sich seitdem wirklich vorschriftsmäßig verhalten hat. Allerdings kann dabei nicht zweifelhaft sein, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an beanstandungsfreies Verhalten im Straßenverkehr in die Vermutung umschlagen muss, der Fahranfänger habe sich nun bewährt und Bedarf an einer Maßnahme nach § 2a II StVG bestehe nicht mehr. Der maßgebliche Zeitraum bis zum Eintritt dieser Bewährung lässt sich nach Auffassung der Kammer dem durch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verkörperten Sanktions- und Ordnungssystem bezüglich verkehrsauffällig gewordener Kraftfahrer entnehmen. Konkreter Ausdruck des Bewährungsgedankens sind dabei die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister. Sie gehen von der Annahme aus, dass bei einwandfreiem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr während der Tilgungsfrist eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, NJW 1977, 1075 [1077]). Die Kammer hält es für sach- und systemgerecht, wenn bei Beurteilung der Bewährung des Fahranfängers in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 2a II StVG danach bemessen wird, ob zum Zeitpunkt der Anordnung hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Eintragung(en) im Verkehrszentralregister die Tilgung erfolgt oder Tilgungsreife eingetreten ist. Sind die Anknüpfungsentscheidungen - mindestens eine nach Maßgabe be von Abschnitt A oder mindestens zwei nach Maßgabe von Abschnitt B der Anlage zu § 2a StVG - zu diesem Zeitpunkt noch verwertbar, so verbleibt es bei der Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde - ungeachtet des seit dem Ende der Probe-zeit inzwischen verstrichenen Zeitraums -, die gebotene Maßnahme nach § 2 a II StVG anzuordnen.

Ausgehend davon ist die Anordnung der Ag. vom 15. 1. 1990 über die Teilnahme der Ast. an einem Nachschulungskurs rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass der Bußgeldbescheid vom 16. 3. 1988 (betreffend eine Ordnungswidrigkeit nach A der Anlage zu § 2a StVG) am 12. 5. 1988 rechtskräftig geworden ist, ist diese Entscheidung weiterhin verwertbar. Denn gem. § 13a 14 StVZO tritt Tilgungsreife erst mit dem 12. 5. 1990 ein. ..."



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