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OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.11.2004 - 1 Ss 133/04 - Beweisführung zum Nachtrunk - Trunkenheitssymptome und Schweigen des Angeklagten

OLG Karlsruhe v. 11.11.2004: Beweisführung zum Nachtrunk - Trunkenheitssymptome und Schweigen des Angeklagten


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.11.2004 - 1 Ss 133/04) hat entschieden:

Hat der Angeklagte zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle oder später anlässlich der Blutentnahme von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, darf ihm später nicht entgegengehalten werden, dass er nicht sogleich auf den Nachtrunk hingewiesen hat. Anfängliches Schweigen darf bei einer späteren Einlassung zur Sache ebenso wenig als belastendes Beweisanzeichen verwertet werden wie eine Aussageverweigerung in einer späteren Vernehmung nach anfänglicher Äussagebereitschaft.


Siehe auch Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignis und Stichwörter zum Thema Alkohol


Zum Sachverhalt: Mit Urteil des AG vom 11. 11. 2003 wurde der Angekl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 20 verurteilt; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten verhängt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das LG mit Urteil vom 6. 4. 2004 das Urteil des AG im Strafausspruch ab, erhöhte den einzelnen Tagessatz auf € 30 und ermäßigte die Dauer der Fahrerlaubnissperre auf sechs Monate. Die als Berufung behandelte Revision des Angekl., mit der er seine Freisprechung erstrebte, verwarf das LG als unbegründet. Die Revision des Angekl. führte zur Aufhebung und Zurückweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das LG hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angekl. besuchte an seinem Wohnort in H. am Abend des 19. 7. 2003, einem Samstag, gemeinsam mit seiner „Geliebten” ein Fest des Sportvereins. Im Verlaufe des Abends trank er eine nicht näher feststellbare größere Menge Alkohol und geriet mit seiner Geliebten in Streit, die das Fest schließlich verließ und alleine nach W. fuhr, wo sie wohnte. Möglicherweise trank der Angekl. anschließend noch weiter Alkohol oder er hatte bereits zuvor soviel Alkohol konsumiert, dass er nicht mehr fahrtüchtig gewesen ist. Gleichwohl setzte er sich am 20. 7. 2003 gegen zwei Uhr an das Steuer seines Kleinlasters, Marke Renault, und fuhr von seiner Wohnung in H. auf der B 500 in Fahrtrichtung W, um seine Freundin aufzusuchen und sich mit ihr zu versöhnen. Dabei hätte der Angekl. ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er aufgrund des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig gewesen ist. Er gab seinen ursprünglichen Plan, seine Geliebte aufzusuchen auf und stellte das Fahrzeug nach wenigen Kilometern an einem Waldparkplatz in der Nähe der Ortschaft T. ab. Wegen der ungewöhnlichen Stellung des Fahrzeugs auf einer Wiese außerhalb der asphaltierten Parkfläche und des eingeschalteten, bis auf die Straße leuchtenden Abblendlichts überprüften zwei Polizeibeamte gegen 3.45 Uhr das Fahrzeug und stellten fest, dass der Angekl. auf dem Fahrersitz saß und über das Lenkrad gebeugt fest schlief Die ihm am 20. 7. 2003 um 4.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,01 Promille.

Die Beweiswürdigung des LG, die diesen Feststellungen zugrunde liegt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist widersprüchlich und lückenhaft. Der Angekl. hat in der Berufungshauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Seine in erster Instanz vor dem AG abgegebene Einlassung, er habe vor Fahrtantritt nur drei bis vier Gläser Sekt getrunken und den wesentlichen Teil des von ihm genossenen Alkohols, den er auf knapp zwei Flaschen Sekt schätzte, erst im Anschluss an die Fahrt im Fahrzeug zu sich genommen, hält die Strafkammer für widerlegt.

Sie stützt diese Überzeugung jedenfalls auch auf den Umstand, dass der Angekl. bei der Kontrolle durch die beiden Polizeibeamten gegen 3.45 Uhr zwar schlafend auf dem Fahrersitz seines Fahrzeugs angetroffen worden sei, aber keine deutlichen körperlichen Zeichen einer alkoholischen Beeinflussung gezeigt habe, wie sie angesichts des von ihm geschilderten Trinkverhaltens zu erwarten gewesen wären. Diese Ausführungen stehen in tatsächlicher Hinsicht in einem unauflöslichen Widerspruch zu der von der Strafkammer an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass der Angekl. auf die kontrollierenden Beamten „trotz einer gewissen Schlaftrunkenheit als deutlich unter Alkohol stehend” gewirkt habe. Darüber hinaus sind die Erwägungen der Strafkammer auch lückenhaft. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob das Vorhandensein oder das Fehlen von Trunkenheitssymptomen hier tatsächlich ein taugliches Beweisanzeichen für oder gegen den vom Angekl. behaupteten Nachtrunk sein kann. Die Aussagekraft dieses Beweisanzeichens wird in der rechtsmedizinischen Literatur — soweit ersichtlich — kontrovers diskutiert (vgl. Reinhardt/Zink, Die forensische Beurteilung von Nachtrunkbehauptungen, NJW 1982, S. 2108, 2109; Iffland/Staak/Rieger, Experimentelle Untersuchungen zur Überprüfung von Nachtrunkbehauptungen, BA 1982, S. 235, 243; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rdn. 75; Hoppe/Haffner, Doppelblutentnahme und Alkoholanflutungsgeschwindigkeit in der Bewertung von Nachtrunkeinlassungen, NZV 1998, S. 265, 267 f.). Ob die Erwägungen der Strafkammer in diesem Punkt auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhen, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Nähere Ausführungen hierzu wären insbesondere deshalb unerlässlich gewesen, weil der Angekl. keinen klassischen „Sturztrunk” geltend gemacht, sondern behauptet hatte, den nachgetrunkenen Sekt über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde zu sich genommen zu haben und weil die Feststellungen der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angekl. Hinweise darauf geben, dass er trinkgewohnt sein könnte. Auf diesen Fehlern kann der Schuldspruch beruhen. Zwar hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt. Neben dem Umstand, dass sie die Schilderung der näheren Umstände des behaupteten Nachtrunks für sich genommen bereits für wenig plausibel hielt und angenommen hat, dass schon die ungewöhnliche Stellung des Fahrzeugs außerhalb der ausgewiesenen Parkfläche mit eingeschalteten Scheinwerfern auf eine alkoholische Beeinflussung schon zum Zeitpunkt der Fahrt hindeutete, hat sie in diesem Zusammenhang vor allem darauf abgehoben, dass objektive Spuren für den behaupteten und rein rechnerisch mit der festgestellten BAK zu vereinbarenden Nachtrunk nicht festgestellt worden sind. Der Senat vermag gleichwohl nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei erschöpfender und widerspruchsfreier Würdigung aller Beweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Hat der Angekl. zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle oder anlässlich der Blutentnahme von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, darf ihm später nicht entgegen gehalten werden, dass er nicht schon zu diesem Zeitpunkt auf Nachtrunk hingewiesen habe. Das Recht des Angekl., zu schweigen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 3 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) verbietet es nicht nur, aus seinem vollständigen Schweigen zum Tatvorwurf, sondern auch aus einer unterschiedlichen Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts während verschiedener Verfahrensstadien oder Vernehmungen Schlüsse zum Nachteil des Angekl. zu ziehen, weil andernfalls sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde. Daher darf anfängliches Schweigen bei einer späteren Einlassung zur Sache ebenso wenig als belastendes Beweisanzeichen verwertet werden wie eine Aussageverweigerung in einer späteren Vernehmung nach anfänglicher Äußerung zur Sache (BGHSt 20, 281; NStZ 1999, S. 47; stRspr.; vgl. auch Senat NZV 2004, 537 f. m.w.N.).

Will die Strafkammer aus den früheren Angaben des Angekl. einen bestimmten Schluss ziehen, so ist sie gehalten, diese Angaben in den Urteilsgründen so wiederzugeben, dass die Berechtigung ihrer Folgerung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist (vgl. BGH NJW 2002, S. 2260, 2261). ..."



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