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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 11.05.2004 - Au 3 K 04.458 - Zur Berücksichtigung des BAk-Wertes bei der Annahme von Alkoholmissbrauch

VG Augsburg v. 11.05.2004: Zur Berücksichtigung des BAk-Wertes bei der Annahme von Alkoholmissbrauch und zur Nachtrunkbehauptung


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 11.05.2004 - Au 3 K 04.458) hat entschieden:
Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch sind gegeben, wenn ein Kraftfahrer ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,1 Promille führt, Fahrerflucht begeht und zwei Stunden später einen BAK-Wert von 2,26 Promille erreicht.


Siehe auch Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignisk


Zum Sachverhalt: Die Klägerin verursachte am 20. Juli 2002 gegen 18.10 Uhr in alkoholisiertem Zustand mit ihrem Fahrzeug einen Unfall, bei dem es zu Personen- und Sachschaden kam. Sie beging Fahrerflucht. Eine um 20.00 Uhr am selben Tag entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille, eine um 20.33 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille. Sie machte Nachtrunk geltend. Mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 28. Januar 2003 (5 Cs 24 Js 12225/02) wurde sie wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde entzogen und die Verwaltungsbehörde verpflichtet, vor Ablauf von fünf Monaten und zwei Wochen keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf Grund eines nicht ausschließbaren Nachtrunks ging das Gericht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit nicht wesentlich über 1,1 Promille lag.

Am 3. April 2003 beantragte sie die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 forderte der Beklagte die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auf Grund der festgestellten Tatsachen am 20. Juli 2002 ergäben sich Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch, da sie zunächst ein Fahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,1 Promille geführt und etwa zwei Stunden später BAK-Werte von 1,6 Promille und mehr erreicht habe. Dies sei als Indiz für gesundheitsschädlichen bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol zu werten. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall einer nicht fristgerechten Vorlage von der Nichteignung ausgegangen werden könne. Die Klägerin legte das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vor. Sie reichte eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von Dr. Mantel vom 7. Juli 2003 ein, wonach keine weitergehende Untersuchung empfohlen werde, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden könnte.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie ihre Klage auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da der Beklagte sie zu Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet hält (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG). Die Klägerin hat das vom Beklagten im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt; die Fahrerlaubnisbehörde darf daher auf die Nichteignung der Klägerin schließen (§ 20 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV). Sie wurde in der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens vom 13. Mai 2003 ausdrücklich hierauf hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nach § 13 Nr. 2 a FeV zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist ein Fahreignungsgutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung liegt ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch dann vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Begutachtung soll klären, ob eine entsprechende Fahrungeeignetheit vorliegt. In dem die Fahrerlaubnisbehörde bindenden Urteil des Amtsgerichts vom 28. Januar 2003 (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 27 zu § 3 StVG) ist festgehalten, dass die Klägerin mit einer BAK von nicht wesentlich über 1,1 Promille mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Damit hat sie zwar nicht einmalig unter erheblicher Alkoholisierung (BAK von 1,6 Promille oder mehr) oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (mit einer BAK von 0,5 Promille oder mehr) begangen, weshalb allein das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss die Forderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht rechtfertigt. Sie hat jedoch unmittelbar nach der Fahrt mit einer Alkoholisierung, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts zu einer absoluten Fahruntauglichkeit geführt hat (§ 316 Abs. 1 StGB) in nicht einmal zwei Stunden so viel Alkohol getrunken, dass sie eine BAK von 2,26 Promille erreicht hat. Diese "Flucht in den Alkohol" nach dem Verursachen eines Verkehrsunfalles, wobei eine ganz erhebliche Alkoholisierung erreicht wird, ist nicht nachvollziehbar, ohne dass eine gewisse Dauer regelmäßigen Alkoholkonsums mit Erreichen hoher Blutalkoholwerte angenommen werden kann (VGHBW vom 17.1.2000, DAR 2000, 181; VG München vom 23.2.2001, M 6 a E 01.399, Juris-Dokument: BYRE 030827999; VG Gelsenkirchen vom 19.3.2003, 7 L 161/03, Juris-Dokument: MWRE 113440300; Bouska/Laeverenz, a.a.O., Anm. 3 a zu § 13 FeV). Das Zusammenwirken der Tatsachen, dass die Klägerin erheblich alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und in zeitlich engem Zusammenhang danach eine ganz erhebliche Alkoholisierung erreicht hat, begründet die Annahme, dass sie hohen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht hinreichend trennen kann. Verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass der so genannte "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (BVerwG vom 15.7.1988, BVerwGE 80, 43/45). Von der durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht. So gesehen ist das einmalige Erreichen/Überschreiten der Grenze von 1,6 Promille auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit dem Alkohol anzusehen. Nach einer Definition des US-Department of Transport gelten etwa Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,5 Promille angetroffen werden, bereits als Problemtrinker. Je mehr die festgestellte Blutalkoholkonzentration die Grenze von 1,3 Promille überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik gegeben ist (vgl. zum Ganzen: Schubert u.a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Januar 2002, S. 81 f.). Dies bedeutet noch nicht, dass bei der Klägerin tatsächlich Alkoholmissbrauch vorliegt. Die festgestellten Tatsachen erfordern jedoch zwingend eine entsprechende Überprüfung.

Der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens steht auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Wenn bereits ein medizinisches Gutachten vorliegt, darf grundsätzlich nicht nochmals eine medizinische Begutachtung im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung angeordnet werden (VG München vom 13.1.1999, NJW 2000, 893). Dies wäre eine nicht erforderliche Doppelbegutachtung. Ein medizinisches Fachgutachten liegt jedoch nicht vor. Das dem Beklagten vorgelegte Attest von Dr. Mantel vom 7. Juli 2003 stellt kein solches Gutachten dar, da der Untersuchungsumfang, die Untersuchungsmethode und das Ergebnis nicht dargestellt sind. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angebotene Vorlage ihrer Leberwerte, die nach ihren Angaben einen unauffälligen Befund ergeben, stellt lediglich die Wiedergabe von Laborergebnissen dar, aber nicht eine in Bezug auf möglichen Alkoholmissbrauch durchzuführende umfassende körperliche Untersuchung, die bei einer medizinischen Begutachtung erfolgt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Ermessensausfall rügt, geht dies an der Sache vorbei. § 13 Nr. 2 FeV ist keine Ermessensvorschrift; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist ein Fahreignungsgutachten zwingend beizubringen. Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378) kann nicht verfangen. Im dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr die Forderung nach einem Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 FeV rechtfertigt. Diese Entscheidung ist schon deswegen nicht heranzuziehen, da § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Gutachtensanforderung in das Ermessen der Behörde stellt, § 13 Nr. 2 a FeV sieht eine solche bei Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen zwingend vor. Weiter bestehen bei Alkoholkonsum wissenschaftlich gesicherte Grenzwerte, bei deren Überschreiten Anhaltspunkte für einen häufigeren Alkoholkonsum in größeren Mengen gegeben sind. Die Klagepartei verkennt bei ihrer Argumentation, dass der festgestellte - erhebliche - Alkoholisierungsgrad in engem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und gerade nicht ohne jeden Bezug hierzu von der Klägerin erreicht worden ist. ..."



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