Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.02.2002 - 47 C 13885/01 - Zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch Nachtrunk

AG Düsseldorf v. 18.02.2002: Zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch Nachtrunk


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2002 - 47 C 13885/01) hat entschieden:
Ein Nachtrunk des Versicherungsnehmers in Erwartung der anstehenden polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar.


Siehe auch Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignisk


Zum Sachverhalt: Der Kläger verursachte am 28.11.2000 gegen 23.00 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Honda X einen Verkehrsunfall, bei dem er auf dem Parkplatz beim Einparken gegen ein geparktes Fahrzeug stieß. Die um 1.05 Uhr entnommen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille.

Das Ermittlungsverfahren 610 X der Staatsanwaltschaft X wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu der Einlassung des Klägers über einen Nachtrunk.

Die Parteien streiten, ob die Beklagte von der Leistungspflicht frei ist. Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte von der Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 5 AKB frei ist.

Der Kläger hat gegen seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB verstoßen. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten. Ihm war bekannt, dass Wachhabende den Unfall entdeckt hatten, so dass ein dienstlicher und polizeilicher Einsatz zu erwarten war. Ein Nachtrunk in Erwartung der anstehenden polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Unabhängig davon, ob der Kläger nur ein persönliches Interesse an der Feststellung der Personalien des Geschädigten hatte, war er im Rahmen des Einsatzes verpflichtet, sich zur Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfall für eine Überprüfung seines Blutalkoholgehlts bereitzuhalten. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, weil seine Mitfahrer erheblich alkoholisiert waren und in diesen Fällen ein Anfangsverdacht auf den Fahrer fällt.

Der Kläger hat sich auch wegen wahrheitswidriger Angaben einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit schuldig gemacht. Denn er hat in dem von ihm unterzeichneten Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut um 1.05 Uhr keinen Nachtrunk angegeben und nur zu Alkoholkonsum bis 23.00 Uhr in einer Gaststätte Stellung genommen. Für das Protokoll, welches der Kläger unterzeichnet hat, erbringt den Beweis der Richtigkeit und Vollständigkeit, so dass die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.2.2001 erhobene Einlassung des Nachtrunks eine Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aufklärung darstellt, und zwar unabhängig davon, ob der Vortrag über den Nachtrunk zutreffend oder falsch war.

Da die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über einen Nachtrunk die Leistungsfreiheit der Beklagten begründete, hängt diese nicht von einer Kündigung innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 VVG ab. ..."