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OLG Hamm Urteil vom 04.09.1991 - 20 U 112/91 - Zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung bei Nachtrunk trotz fehlenden Fremdschadens
OLG Hamm v. 04.09.1991: Zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung bei Nachtrunk trotz fehlenden Fremdschadens
Das OLG Hamm (Urteil vom 04.09.1991 - 20 U 112/91) hat entschieden:
In der Kaskoversicherung ist - auch bei fehlendem Fremdschaden - Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung, wenn er vorgenommen wird, um den Beweiswert einer Blutprobe zu verfälschen.
Siehe auch Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignisk
Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagte als Kasko-Versicherer die Neuwertentschädigung für sein im Juli 1988 fabrikneu erworbenes und am 16.07.1989 mit Totalschaden verunfalltes Kfz geltend.
Der Unfall ereignete sich wie folgt: Der Kläger kam am Eingang einer scharfen Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, fuhr dann 92,7 m durch den neben der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen, wurde dann - von unten an eine Böschung heranfahrend - 40,8 m durch die Luft katapultiert, geriet dann auf die linke Fahrbahnseite, streifte dort einen Baum und kam 19,5 m hinter diesem Baum zum Stillstand.
Am Baum entstand Fremdschaden, der von der Polizei in der Unfallanzeige mit 200,-- DM angegeben wurde.
Trotz Schmerzen und obwohl er von hinzugekommenen Zeugen aufgefordert worden war, am Unfallort zu bleiben, entfernte sich der Kläger. Gegenüber den Zeugen erwähnte er, er wolle die Polizei nicht dabeihaben und seinen Job nicht verlieren. Als einer der Zeugen ihn festzuhalten versuchte, erklärte er, dieser müsse ihm schon eine reinhauen, um ihn festhalten zu können. Weiter brachte er zum Ausdruck, er wolle zu seiner Tochter.
Beide Zeugen stellten Alkoholgeruch fest.
Der Kläger begab sich zu seiner in der Nähe gelegenen Wohnung und rief von dort seine Großeltern an. Diese fuhren dann zu seiner Wohnung. Sie veranlassten dann, dass der Kläger ins Krankenhaus transportiert und die Polizei informiert wurde.
Eine dem Kläger ca. 50 Minuten nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,0 ‰.
Der Kläger hat behauptet, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit hoher Geschwindigkeit auf seine Fahrbahnseite geraten sei, zum Ausweichen gezwungen worden. Mit überhöhter Geschwindigkeit sei er nicht an die Kurve herangefahren. Auch Alkohol habe er vor dem Unfall nicht genossen. Der von den Zeugen wahrgenommene Alkoholgeruch stamme von dem Scheibenwaschmittel, das nach dem Unfall ausgelaufen sei.
An das Verlassen der Unfallstelle habe er keine Erinnerung. Er habe wohl unter Schock gestanden. Dies ergebe sich schon aus der unsinnigen Erklärung gegenüber den Zeugen, er wolle zu seiner Tochter. Diese wohne nicht bei ihm, sondern bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.
Dass er einen Baum gestreift hatte, sei ihm nicht bewusst gewesen.
Nachdem er zuhause wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er seine Großeltern gebeten, für die Herbeirufung der Polizei und eines Krankenwagens zu sorgen. Wegen seiner Schmerzen, zur Überwindung des Schreckens und aus Verärgerung über den Verlust seines neuen Wagens habe er dann eine noch nahezu volle 0,7 l-Flasche Kräuterbitter fast vollständig leergetrunken.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gefahrenen Geschwindigkeit sowie nach Vernehmung der Zeugen E. und J. die Klage abgewiesen. Es hat den vom Kläger behaupteten Schock als nicht bewiesen angesehen und diesem das Verlassen der Unfallstelle als Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit angelastet.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und/oder weit überhöhter Geschwindigkeit grob fahrlässig verursacht hat als auch, ob dem Kläger zum Zeitpunkt des Verlassens der Unfallstelle die Verursachung eines die Wartepflicht gemäß § 142 StGB begründenden Fremdschadens bewusst war. Die Beklagte ist jedenfalls deshalb gemäß §§ 7 Abs. I Ziff. 2 Satz 3, Abs. V Ziff. 4 i.V.m. § 6 III VVG leistungsfrei geworden, weil dem Kläger dessen Nachtrunk als vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit vorzuwerfen ist.
1. Zwar muss sich ein Versicherungsnehmer im Rahmen der Kasko- Versicherung für polizeiliche Feststellungen zu Unfallhergang und -ursache grundsätzlich nur in dem Umfang bereithalten, in welchem § 142 StGB eine entsprechende allgemeine Rechtspflicht begründet. Eine generelle, über die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung hinausgehende Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei der polizeilichen Unfallaufklärung mitzuwirken, besteht daher nicht. Ein Nachtrunk nach einem Unfall stellt daher nicht schon ohne weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn polizeiliche Aufklärungsmaßnahmen zielgerichtet vereitelt werden. Auch außerhalb des Geltungsbereichs des § 142 StGB stellt es eine mit der Obliegenheit gemäß § 7 AKB nicht zu vereinbarende Verletzung der Pflicht zu loyaler Sachverhaltsaufklärung dar, wenn in der Erwartung polizeilichen Eingreifens eine tatsächlich bereits zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesene Alkoholisierung durch einen Nachtrunk bewusst verschleiert wird (vgl. BGH VersR 76, 84 f.).
2. Davon ist hier auszugehen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem wegen des Nachtrunks nicht mehr feststellbaren Umfang alkoholisiert war. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen C. und D. E. lassen hieran keine ernsthaften Zweifel.
Beide Zeugen haben Alkoholgeruch festgestellt, wobei sie sich ziemlich sicher waren, dass dieser Geruch vom Kläger selbst und nicht von einer im Fahrzeug ausgelaufenen alkoholhaltigen Flüssigkeit stammte. Dass diese Einschätzung richtig war, belegen die Erklärungen, die der Kläger selbst an der Unfallstelle abgab. Seine Bekundungen, er wolle die Polizei nicht dabei haben und seinen Job nicht verlieren, ergeben nur dann Sinn, wenn der 1987 bereits einmal wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilte Kläger die Feststellung seiner Alkoholisierung fürchtete. Ansonsten bot das Unfallgeschehen zu Sorge um den Arbeitsplatz keinerlei Anlass.
Dass die befürchtete Feststellung der Alkoholisierung nicht nur Anlass für das trotz Zuredens der Unfallzeugen erfolgte Verlassen der Unfallstelle, sondern auch für den Nachtrunk war, drängt sich auf.
Folgt man der durch die Aussage der Zeugin J. bestätigten Behauptung des Klägers, so hat er ca. 0,6 l Kräuterbitter fast in einem Zuge getrunken. Die Überwindung von unangenehmen Empfindungen wie Schmerz, Schrecken oder Ärger stellt schon ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein überzeugendes Motiv für einen derartig ungewöhnlichen Sturztrunk dar, der selbst als unangenehm empfunden werden musste.
Eine sinnvolle Erklärung hierfür bietet sich erst im Zusammenhang mit der schon in dem vorherigen Verhalten zum Ausdruck gekommenen Sorge vor polizeilichen Ermittlungen mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes, welche nur bei bereits zum Unfallzeitpunkt vorhandener Alkoholisierung erklärlich wird.
2. Dass der insoweit beweispflichtige Kläger sich zum Nachtrunkzeitpunkt schockbedingt in einem schuldunfähigen Zustand befand, kann nicht festgestellt werden.
Ein Schock, der zu einer die freie Willensbetätigung ausschließenden Bewusstseinsstörung führt, kann nur unter außergewöhnlichen Bedingungen eintreten und klingt regelmäßig rasch wieder ab. Als Anzeichen für einen derartigen Zustand kommen allein die auf seine Familie bzw. seine Tochter bezogenen Erklärungen des Klägers gegenüber den Unfallzeugen in Betracht. Dem stehen deutliche Anhaltspunkte dafür gegenüber, dass der Kläger zu vernünftigen Überlegungen und zielgerichtetem Handeln in der Lage war. Die Fähigkeit hierzu belegen seine übrigen Erklärungen gegenüber den Zeugen, der Umstand, dass er nicht etwa umherirrte, sondern nach Hause lief, von dort aus telefonisch seine Großeltern informierte und selbst auf Herbeirufung eines Krankenwagens hinwirkte. Mit einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Schockzustand sind diese Verhaltensweisen nicht in Einklang zu bringen. ..."