Das Verkehrslexikon

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Abzüge "Neu für Alt" nur für echte Verschleißersparnis

Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nur bei Verschleißteilen in Betracht, nicht bei Teilen, die die Lebensdauer des Fahrzeugs teilen


Siehe auch Abzüge "Neu für Alt"




Abzüge "neu für alt" oder wegen angeblicher Wertverbesserung sind in Haftpflichtfällen nur selten berechtigt. Im Haftpflichtrecht sind derartige Abzüge nur bei Teilen zulässig, die einem derartigen Verschleiß unterliegen, dass ihr Austausch in regelmäßigen Abständen ohnehin routinemäßig erforderlich wird (wie z.B. bei Reifen, Brems- und Kupplungsbelägen usw.).


Sämtliche Karosserieteile dagegen teilen regelmäßig die Lebensdauer des Fahrzeugs und werden während dessen Laufzeit nicht allein wegen ihres Alters ausgetauscht.

Dies gilt vor allem für Stoßstangen, Kotflügel, Türen, Seitenteile usw. und insbesondere auch für die Lackierung, die man ja keineswegs in regelmäßigen Abständen zu erneuern pflegt. Werden derartige Teile durch einen Unfall beschädigt und müssen bei der Reparatur ersetzt werden, so tritt dadurch überhaupt keine ausgleichungspflichtige Bereicherung des Geschädigten ein, weil er nichts davon hat, dass er nun ein neues Karosserieteil spazierenfährt anstelle des alten noch genauso funktionstüchtigen Teils (vgl. insoweit BGHZ 30, 326; 49, 56; Weber DAR 78, 116; KG NJW 71, 142; OLG Celle VersR 74, 1032).