Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Westerstede (Urteil vom 09.08.2004 - 21 C 282/04 - Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung einer Leitplanke

AG Westerstede v. 09.08.2004: Kein Abzug "Neu für Alt" bei Beschädigung einer Leitplanke


Das Amtsgericht Westerstede (Urteil vom 09.08.2004 - 21 C 282/04) hat entschieden:
Ist unfallbedingt eine Leitplanke zu ersetzen, so kommt ein Abzug „neu für alt” nicht in Betracht.


Siehe auch Abzüge "Neu für Alt"


Zum Sachverhalt: Die Kl., vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, verlangt von der bekl. Haftpflichtversicherung 30% der Kosten der unfallbedingt zerstörten Leitplanke, die die Bekl. bei grundsätzlicher Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht als Abzug "neu für alt" einbehalten hat.

Die Klage hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Gem. § 3 Nr. 1 PflVersG hat die Bekl. der Kl. weiteren Schadensersatz in Höhe von 426,83 Euro zu zahlen. Dieser Schaden ist der Kl. kausal durch den streitbefangenen Unfall entstanden.

Ein Abzug neu für alt wegen des Einbaus einer neuen Leitplanke nach Beschädigung einer alten Leitplanke ist nicht zu machen. Zwar kommt ein Abzug neu für alt auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern in Betracht. Jedoch setzt ein Abzug neu für alt immer voraus, dass der Geschädigte durch die Reparaturmaßnahme einen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Geschädigte soll nach Abwicklung des Unfallereignisses nicht besser stehen als zuvor. Im Rahmen des Schadensersatzes sind ihm die entstandenen Schäden zu ersetzen und etwaige Vermögensvorteile gegenzurechnen. Ein Abzug neu für alt setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass für den Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist. Durch den Einbau einer neuen Leitplanke ist der Wert der Bundesautobahn A 29 nicht gestiegen. Auch hat die Kl. durch den Einbau einer neuen Leitplanke keinen Vermögensvorteil in Form ersparter künftiger Aufwendungen erlangt. Letzteres kommt in Betracht, wenn bei der Beschädigung eines dem Verschleiß unterliegenden gebrauchten Teils einer Anlage durch den Einbau eines neuen Teils dem Geschädigten ohnehin entstehende Austauschkosten erst später anfallen. So liegt es bei den Leitplanken einer Bundesautobahn indes nicht. Leitplanken werden nicht turnusgemäß ausgewechselt. Werden bei der Grunderneuerung eines Autobahnabschnittes Leitplanken erneuert, so werden die gesamten Leitplanken erneuert. Solche Leitplanken, die zwischenzeitlich unfallbedingt ausgewechselt wurden, werden dann ebenfalls erneuert und nicht wieder verwendet. Die Kl. erspart durch den hier streitbefangenen Einbau einer neuen Leitplanke daher keine künftigen Aufwendungen."