Das Verkehrslexikon
Wann ist bei der Unfallbeschädigung eines Fahrzeugs ein Neuwagenanspruch gegeben?
Wann ist bei der Unfallbeschädigung eines Fahrzeugs ein Neuwagenanspruch gegeben?
Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
Unter bestimmten Bedingungen hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger im Rahmen der Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Anspruch darauf, dass ihm statt der erforderlichen Reparaturkosten ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis zugebilligt wird. Die Einzelheiten, nach denen bestimmt wird, ob dieser Anspruch noch gegeben ist oder nicht, sind im einzelnen seit langem in der Rechtsprechung und Literatur sehr strittig.
Der Streit bezieht sich in erster Linie auf die Kriterien Laufleistung, Zulassungsdauer und Erheblichkeit der Beschädigungen (insbesondere bei älteren Entscheidungen darf man bei deren Bewertung nicht übersehen, dass die Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt der Preisindexentwicklung gesehen werden müssen; so beliefen sich in einer frühen BGH-Entscheidung VersR 1965, 901 die Reparaturkosten von damals 1.672,50 DM auf 30 % des Neupreises!).
Berr DAR 1990, 313 hat eine äußerst umfangreiche Rechtsprechungsübersicht bis zum damaligen Zeitpunkt erstellt, die neben vielen Urteilen, die sich im Rahmen der herrschenden Meinung (wenn es denn hier so etwas gibt) bewegen, auch die Extreme in allen Richtungen aufzeigt.
Richtschnur für die Praxis muss wohl die Grundsatzentscheidung des BGH NJW 1982, 433 = DAR 1982, 120 sein, wonach eine Neuwagenabrechnung jenseits der 1.000-km-Grenze in der Regel nicht mehr, sondern nur noch ausnahmsweise (bis höchstens 3.000 km) in Betracht kommt, wenn wegen der Schwere der Beschädigungen das berechtigte Integritäts- und Sicherheitsinteresse des Geschädigten nur durch die Abrechnung auf Neuwagenbasis gewahrt werden kann (vgl. auch Eggert DAR 1997, 129).
Man wird derzeit von folgenden Voraussetzungen für eine zulässige Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis ausgehen müssen:
- Zulassungsdauer des beschädigten Fahrzeugs höchstens ein Monat,
- Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs nicht mehr als 1.000 km, bei besonders schwerwiegenden Schäden nur ausnahmsweise bis zu 3.000 km,
- erhebliche Beschädigungen an tragenden oder anderen sicherheitsrelevanten Teilen,
- Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs.
Die Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung auf Neuwagenbasis auch Anwendung finden, wenn der Geschädigte auf Grund eines wirtschaftlichen Totalschadens lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Nach wohl h.M. kann der Geschädigte dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf Neufahrzeug-Abrechnung hat, diesen auch fiktiv geltend machen, braucht also die tatsächliche Neuanschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht nachzuweisen (KG DAR 1980, 371; KG VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; LG Aachen ZfS 1989, 46; Himmelreich / Klimke / Bücken, Kfz.-Schadenregulierung, Rdnr. 973 b; a.A. OLG Nürnberg ZfS 1991, 45; LG Kassel ZfS 1992, 299; Eggert DAR 1997, 129).
Dies hat neuerdings auch erneut das LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05) bestätigt.