Das Verkehrslexikon

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Neuwagenanspruch - neues Fahrzeug - Totalschaden nach Verkehrsunfall - Anspruch auf ein Neufahrzeug - Ersatz durch Wagen zum Neupreis

Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis?
- Feststellungsanspruch
- Wahlweise Abrechnung
- Elektrofahrrad / E-Bike
- Niederländisches Recht




Einleitung:


In bestimmten Fällen kann der Geschädigte statt der Durchführung der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verlangen, auf Neuwagenbasis entschädigt zu werden.

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit relativ genaue und strenge Mindestkriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um den Anspruch zu rechtfertigen. Diese Mindestanforderungen sind aber in Einzelfällen auch immer wieder durchbrochen worden.


Man wird derzeit von folgenden Voraussetzungen für eine zulässige Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis ausgehen müssen:

Zulassungsdauer des beschädigten Fahrzeugs höchstens ein Monat,

Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs nicht mehr als 1.000 km, bei besonders schwerwiegenden Schäden nur ausnahmsweise bis zu 3.000 km,

erhebliche Beschädigungen an tragenden oder anderen sicherheitsrelevanten Teilen.


Strittig ist, ob der Geschädigte dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf Neufahrzeug-Abrechnung hat, diesen auch fiktiv geltend machen kann, also die tatsächliche Neuanschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht nachzuweisen braucht (so früher jedenfalls KG DAR 1980, 371; KG VerkMitt 1994, 93;7 OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; LG Aachen ZfS 1989, 46; LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05); Himmelreich / Klimke / Bücken, Kfz.-Schadenregulierung, Rdnr. 973 b; a.A. OLG Nürnberg ZfS 1991, 45; LG Kassel ZfS 1992, 299; Eggert DAR 1997, 129).

Demgegenüber haben jedoch der BGH (Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.11.2011 - I-1 U 14/11) die abstrakte Abrechnung ohne den Nachweis der Ersatzbeschaffung abgelehnt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Fahrzeugschaden

Wann ist bei der Unfallbeschädigung eines Fahrzeugs ein Neuwagenanspruch gegeben?

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis

Rechtsprechung: Ein Neuwagenanspruch kommt bei Nutz- und Leasingfahrzeugen nicht in Betracht.

Herrschende Auffassung:
Der Neuwagenanspruch kann auch bei abstrakter bzw. sog. fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden.

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Allgemeines:


BGH v. 03.11.1981:
Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Pkw eine Schadensberechnung "auf Neuwagenbasis" nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann.

OLG Karlsruhe v. 25.11.1992:
Liegen die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vor, so ist die Reparatur auch unter Berücksichtigung einer dann geschuldeten Wertminderung kein vollständiger Schadensausgleich. Die Art der Schadensabwicklung hängt daher nicht von einem Vergleich zwischen den Kosten für eine Neuwagenbeschaffung und denjenigen für eine Reparatur ab. Der Schädiger kann sich deshalb nicht darauf berufen, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten seien wegen der Lieferfrist für den Neuwagen (hier: 4 Monate) erheblich höher ausgefallen als bei einer Reparatur.

OLG Celle v. 19.06.2003:
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nur in Betracht, wenn der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 2002, 14 U 209/01, OLGR 2002, 278 f. m.w.N.). Danach ist es insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Pkw so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht. Sogar dann, wenn zusätzlich zum Austausch von Blechteilen auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich sind, ist dem Geschädigten die Weiternutzung des reparierten Unfallwagens zuzumuten.




LG Schweinfurt v. 03.03.2005:
Bei der Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der Geschädigte innerhalb dieser Frist - etwa durch eine Urlaubsreise - an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war.

LG Mönchengladbach v. 25.10.2005:
Ist ein Fahrzeug erst 15 Tage alt und weist es eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von nur 1.700,00 € auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können.

OLG Nürnberg v. 15.08.2008:
Bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW, der vor weniger als 1 Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.

OLG Schleswig v. 15.12.2008:
Ob ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden und setzt voraus, dass durch den Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Fahrzeugs betroffen worden sind, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn karosserieseitig nur geschraubte Bauteile verformt waren und an angeschweißten und/oder tragenden Teilen der Karosserie keine Instandsetzungsarbeiten, wie Rückverformungen, Schweißungen oder Richtarbeiten, vorgenommen wurden.

KG Berlin v. 02.08.2010:
Der Geschädigte, der für seinen neuwertigen Pkw Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis begehrt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen (insbes. einen erheblichen Schaden und die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs) darzulegen und zu beweisen.


LG Saarbrücken v. 20.05.2011:
Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei einer Laufleistung zwischen 1.000 km und 3.000 km in Betracht kommt, setzt dies voraus, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Geschädigten die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Restitutionsmaßnahme nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch der Wert nicht voll ausgeglichen wird, den das unfallbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hätte.

OLG Hamm v. 13.07.2011:
Eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis schränkt das in § 249 BGB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot ein und kommt deshalb nur im Ausnahmefall und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Die ständige Rechtsprechung fordert ausdrücklich eine "erhebliche Beschädigung" des Fahrzeugs. Liegt lediglich eine Beschädigung im Heckbereich vor, die durch Teileaustausch problemlos behoben werden kann, kommt eine Neuwagenabrechnung nicht in Betracht.

OLG Celle v. 29.02.2012:
Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies.

LG Bochum v. 03.12.2012:
Voraussetzung für eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ist eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs. Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Ein Neufahrzeug mit einer Laufleistung von 1.000 km weist keine erhebliche Beschädigung auf, wenn bei der Reparatur lediglich die Stoßfängeraufnahme und -verkleidung sowie Schutz und Abdeckung unten ersetzt und das Heckblech instandgesetzt werden müssen.

OLG Hamm v. 29.05.2018:
Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden..

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Fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis?


Fiktive Abrechnung allgemein - Abrechnung nach Gutachten

BGH v. 09.06.2009:
Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.

OLG Düsseldorf v. 24.08.2010:
Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung des Neufahrzeuges. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.

OLG Düsseldorf v. 08.11.2011:
Voraussetzung für den Anspruch auf Neuwagenbasis ist, dass der Geschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug tatsächlich anschafft. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist unzulässig (BGH Urteil vom 09.06.2009, VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022). Denn die Zubilligung der Abrechnung auf Neuwagenbasis, die für den Schädiger einen höheren Aufwand bei der Schadensbeseitigung mit sich bringt, ist nur gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Nutzung eines Neufahrzeugs durch eine vorgenommene Ersatzbeschaffung nachweist.

BGH v. 29.09.2020:
Voraussetzung einer Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs ist, dass der Geschädigte sich tatsächlich einen Neuwagen kauft (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242).

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Feststellungsanspruch:


OLG Celle v. 29.02.2012:
Zur Problematik eines Feststellungsbegehrens im Rahmen einer beabsichtigten Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis bei einem durch Verkehrsunfall beschädigten Leasingfahrzeug.

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Wahlweise Abrechnung:


KG Berlin v. 02.08.2010:
Sieht das Erstgericht von der Aufklärung des Unfallhergangs ab und weist es die Klage, mit der der Kläger Abrechnung auf Neuwagenbasis fordert, allein mit der Begründung ab, die dafür erforderlichen Voraussetzungen könnten nicht festgestellt werden und dem Kläger könne auch nicht Schadenersatz auf Reparaturkostenbasis zugesprochen werden, weil er seine Klage nicht entsprechend "umgestellt habe", liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten betrifft nämlich denselben Streitgegenstand und ist lediglich ein minus (nicht aliud) gegenüber dem Ersatz des Neupreises des neu angeschafften Ersatzfahrzeugs.

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Elektrofahrrad / E-Bike::


LG Neuruppin v. 08.03.2017:
Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet.

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Niederländisches Recht::


Unfälle mit Auslandsberührung

LG Neuruppin v. 08.03.2017:
Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet.

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