Das Verkehrslexikon

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Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis


Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis




Ein Anspruch auf Beschaffung eines Neufahrzeugs anstelle der Reparaturdurchführung besteht in der Regel nur unter folgenden Bedingungen:
    • Zulassungsdauer des beschädigten Fahrzeugs höchstens ein Monat,

    • Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs nicht mehr als 1.000 km, bei besonders schwerwiegenden Schäden nur ausnahmsweise bis zu 3.000 km,

    • erhebliche Beschädigungen an tragenden oder anderen sicherheitsrelevanten Teilen,

    • Anschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs.

    Reine Lackschäden sind niemals erheblich. Blechschäden (bei denen tragende Teile nicht betroffen sind) sind dann nicht erheblich, wenn auf Grund des heutigen außerordentlich hohen Standes der Reparaturtechnik und der Art des zu beseitigenden Schadens (z.B. Austausch abschraubbarer Teile) eine Wiederherstellung des Fahrzeugs so möglich ist, dass nicht nur die äußere Schönheit gewährleistet ist, sondern auch weder die Funktionssicherheit noch die Lebenserwartung de Wagens irgendwie nennenswert beeinträchtigt werden (vgl. z.B. OLG Köln VersR 90, 1251 ff).

    Nur ausnahmsweise kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bis zu einer Laufleistung von 1.000 km in Betracht, wenn eine annähernde Wiederherstellung durch Reparatur nicht möglich ist, vor allem wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden bzw. erhebliche Schönheitsfehler zurückbleiben.

    Eine sehr gute Übersicht über die verschiedenen in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Neuwagenabrechnung findet sich bei LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05).