Nach wohl h.M. kann der Geschädigte dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf Neufahrzeug-Abrechnung hat, diesen auch fiktiv geltend machen, braucht also die tatsächliche Neuanschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht nachzuweisen (KG DAR 1980, 371; KG VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; LG Aachen ZfS 1989, 46; Himmelreich / Klimke / Bücken, Kfz.-Schadenregulierung, Rdnr. 973 b; a.A. OLG Nürnberg ZfS 1991, 45; LG Kassel ZfS 1992, 299; Eggert DAR 1997, 129).