Das Verkehrslexikon
Der Neuwagenanspruch kann auch bei abstrakter bzw. sog. fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden
Herrschende Auffassung: Der Neuwagenanspruch kann auch bei abstrakter bzw. sog. fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden
Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
Nach wohl h.M. kann der Geschädigte dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf Neufahrzeug-Abrechnung hat, diesen auch fiktiv geltend machen, braucht also die tatsächliche Neuanschaffung eines neuen Fahrzeugs nicht nachzuweisen (KG DAR 1980, 371; KG VerkMitt 1994, 93; OLG Karlsruhe DAR 1982, 230; LG Aachen ZfS 1989, 46; Himmelreich / Klimke / Bücken, Kfz.-Schadenregulierung, Rdnr. 973 b; a.A. OLG Nürnberg ZfS 1991, 45; LG Kassel ZfS 1992, 299; Eggert DAR 1997, 129).
Dies hat neuerdings auch erneut das LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.10.2005 - 5 S 53/05) bestätigt.