Handelt es sich nicht um ein privat genutztes beschädigtes Fahrzeug, sondern um ein sog. Nutzfahrzeug oder um eine Leasingfahrzeug, dann kommt eine Abrechnung auf Neuwagen-Basis nicht Betracht (OLG Stuttgart VersR 1983, 92; Eggert DAR 1997, 133; das OLG Nürnberg NZV 1994, 430 - ein Leasing-Fahrzeug betreffend - will hingegen bei Personenkraftwagen nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterscheiden).
Für fabrikneue Leasing-Fahrzeuge, die noch vor Auslieferung an den Leasingnehmer, und fabrikneue Fahrzeuge, die bei einem Kfz.-Händler bereits vor Auslieferung an den Kunden beschädigt werden, ist hingegen der Neuwagen-Anspruch anerkannt worden (BGH NJW 1965, 1756, siehe auch Klimke VersR 1977, 305).