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Landgericht Schweinfurt Urteil vom 03.03.2005 - 21 0 949/04 - Zur Zulassungsdauer von einem Monat beim Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis
LG Schweinfurt v. 03.03.2005: Zur Zulassungsdauer von einem Monat beim Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis
Das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 03.03.2005 - 21 0 949/04) hat entschieden:
Bei der Anwendung der Faustregel, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht kommt, wenn das beschädigte Kfz im Unfallzeitpunkt noch nicht länger als einen Monat in Gebrauch war, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der Geschädigte innerhalb dieser Frist - etwa durch eine Urlaubsreise - an der tatsächlichen Nutzung des Wagens gehindert war.
Siehe auch Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. nach einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Der Kl. hat bei der Ford-Bank einen Pkw geleast. Das Fahrzeug wurde am 10. 12. 2004 durch das alleinige Verschulden des bei der Bekl. haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers beschädigt. Der Schaden kann mit einem Reparaturaufwand von 5281,42 Euro behoben werden. Der Sachverständige hat den merkantilen Minderwert mit 1100 Euro veranschlagt. Das Fahrzeug war dem Kl. nach Zulassung vom 3. 9. 2004 am 6. 9. 2004 ausgehändigt worden und wurde vom Kl. bis zum Unfall - mit Ausnahme der Zeit vom 21. 9. 2004 -7. 10. 2004 in der der Kl. eine Flugreise durchgeführt hatte gefahren. Beim Unfall wies der km-Zähler einen km-Stand von 838 km auf. Der Nettokauf-preis des Fahrzeuges beträgt 23254,31 Euro. Die Bekl. hat die geschätzten Reparaturkosten bezahlt, ebenso den Minderungsbetrag. Mit Schreiben vom 20. 10. 2004 hatte sie die Regulierung auf Neuwagenbasis abgelehnt. Der Kl. meint, er könne auf Neuwagenbasis abrechnen, weil der neuwertige Pkw so stark beschädigt worden sei, dass Richtarbeiten erforderlich seien und fordert weiter 16 872,89 Euro nebst Zinsen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Grundsätzlich kann der Geschädigte gem. § 249 BGB nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also die Reparaturkosten verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein neuwertiges Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. In diesem Falle darf der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen. Bagatellschäden berechtigen den Geschädigten nicht zur Abrechnung auf Neuwagenbasis. Vorliegend handelt es sich um einen nicht unerheblichen Schaden, der nicht als Bagatellschaden angesehen werden kann. Die geschätzten Reparaturkosten machen ca. 20% des Kaufpreises aus.
Wann ein Fahrzeug als neuwertig bewertet werden kann, wird im Einzelfall unterschiedlich beurteilt. Als Faustregel gilt jedoch, dass das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km gefahren haben darf oder nicht mehr als ein Monat in Gebrauch sein darf. In Bezug auf die Laufleistung des Fahrzeuges kann es als neuwertig bewertet werden. Die Gebrauchsdauer richtet sich nicht nach der Zeit der tatsächlichen Nutzung, sondern danach, wie lange das Fahrzeug gebraucht werden konnte. Die Zeit des Urlaubs des Kl. (21. 9. 2004-7. 10. 2004) verkürzt deshalb die Gebrauchsdauer nicht. Diese beginnt mit der Zulassung des Fahrzeuges und endet mit dem Unfallgeschehen. Die Gebrauchsdauer beträgt somit vorliegend 40 Tage und überschreitet damit die Grenze von einem Monat. Diese Grenze ist jedoch entgegen der Auffassung der Bekl. keine starre Grenze, muss jedoch als Faustregel beachtet werden; Außerhalb dieser Grenze kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen erfolgen. Diese liegen vor, wenn der Zustand -des Fahrzeuges vor dem Unfall bei objektiver Beurteilung durch eine Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt wer-den kann (vgl. BGH, VersR 1984, 46). Dies ist dann der Fall, wenn auch nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur optische oder technische Mängel zurückbleiben. Da-von kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass die Vornahme von Richtarbeiten erforderlich ist, besagt nur, dass die Beschädigung des Fahrzeuges nicht unerheblich war. Ohne das Vorliegen einer erheblichen Beschädigung kann jedoch ohnehin nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet wer-den. Dass die Durchführung von Richtarbeiten die ordnungsgemäße Wiederherstellung ausschließt, ist nicht hinreichend dargetan. Auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH war das Fahrzeug so beschädigt, dass Richtarbeiten erforderlich waren.
Aus dem Gesagten folgt, dass es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz des § 249 BGB zu verbleiben hat, wonach der Geschädigte nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes und somit Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. ..."