Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Nötigung mit Gewalt begegnet auch mit Blick auf die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG der tatbestandsausweitenden Interpretation setzt (BVerfG aaO Beschlussabdruck S. 23), und unter Berücksichtigung des Wortsinnes des Gesetzes als äußerster Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfG aaO Beschlussabdruck S. 18) keinen Bedenken, wenn - wie hier - ein Kraftfahrer einen anderen Kraftfahrer aus verkehrsfremden Gründen absichtlich durch plötzliches Bremsen zum Anhalten zwingt.
|