Das Verkehrslexikon

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Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung im Straßenverkehr




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verwerflichkeit
-   “Ausbremsen", dichtes Auffahren und "Abdrängen"
-   Parklücken-”Reservierung” durch Fußgänger
-   Sitzblockaden / Demonstrationsblockaden
-   Weitere Nötigungsfälle






Einleitung:


Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als physische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands begriffen.

Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an den Bereich der Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung von Gewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen. Dabei werteten die Gerichte auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang.

Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt - so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor.

In seiner Entscheidung vom 11. November 1986 ließ das Bundesverfassungsgericht diesen "weiten", des Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter gegen dessen Bestimmtheit aussprachen (vgl. BVerfGE 73, 206 ff.).

Mit seinen Beschlüssen vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 (BVerfGE 104, 92 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt im Sinne des § 240 StGB nur anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird.


Insofern meint das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 29.03.2007 - 2 BvR 932/06) zum im Verkehrsrecht besonders interessierenden bedrängenden dichten Auffahren:

   "Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch ausgeübter und physisch wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung grundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren als tatbestandliches Unrecht im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten Kriterien erfüllt."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Nötigung im Straßenverkehr

Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Blockade-Aktionen / Protestblockaden - Sitzblockaden

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff des § 240 StGB im Anwendungsbereich von Sitzblockaden

Entscheidungen des BGH zum Gewaltbegriff des § 240 StGB im Anwendungsbereich von Sitzblockaden

Gewaltanwendung im Straßenverkehr

Beispiele für Nötigungshandlungen mit dem Kfz im Straßenverkehr

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

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Allgemeines:


OLG Schleswig v. 24.09.1984:
Neben den Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ist auch die persönliche Freiheit, sich im Straßenverkehr vorschriftsmäßig zu bewegen, ein notwehrfähiges Rechtsgut. Niemand muss dulden, daß ihn ein anderer anhält, um ihn wegen eines vergangenen Vorfalls zur Rede zu stellen.

BayObLG v. 14.08.1992:
Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich nicht dulden, daß ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.

OLG Köln v. 14.03.2006:
Auch im innerstädtischen Straßenverkehr kann ein dichtes und bedrängendes Auffahren von solcher Intensität sein, dass sich die Fahrweise des Dränglers als Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellt.

OLG Köln v. 18.06.2013:
Der Tatbestand der Nötigung ist durch eine bedrängende Fahrweise nicht erfüllt, wenn deren Dauer unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft.

KG Berlin v. 18.01.2022:
Der Tatbestand der Nötigung erfordert in Bezug auf die Zwangswirkung nicht in jedem Fall Absicht.

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Verwerflichkeit:


OLG Koblenz v. 08.03.2007:
Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Behinderungen durch kurzfristiges, wenn auch bedrängendes Auffahren sind dabei nicht ausreichend. Desweiteren ist der Tatbestand der Nötigung nur erfüllt, wenn die Zwangseinwirkung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB auch als verwerflich anzusehen ist, d.h. erschwerende Umstände vorliegen müssen, die dem Verhalten des Täters den Makel des sittlich missbilligenswerten, verwerflichen und sozial unerträglichen anhaften lassen. Bloße Behinderung und Belästigungen eines anderen Verkehrsteilnehmers, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, reichen dabei nicht aus.

OLG Saarbrücken v. 11.01.2023:
Rechtswidrig ist eine - auch versuchte - Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB vielmehr nur dann, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei bedarf es im Regelfall einer positiven Feststellung der Verwerflichkeit durch das Tatgericht, das Nötigungsmittel und Nötigungszweck unter einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung zueinander in Beziehung zu setzen hat. - Die erforderliche Abwägung ist nicht bereits dann entbehrlich, wenn das empfindliche Übel, mit dem der Täter droht, in der - als solche nicht strafbewehrten - Ankündigung einer Straftat besteht. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn die Ankündigung der Straftat ihrerseits nach § 241 StGB strafbar ist, da in einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, die das Strafrecht als „ultima ratio“ begreift, strafbare Handlungen ohne weiteres auch verwerflich sind, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

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Nötigung durch “Ausbremsen", dichtes Auffahren und "Abdrängen":


BGH v. 30.03.1995:
Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Nötigung mit Gewalt begegnet auch mit Blick auf die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG der tatbestandsausweitenden Interpretation setzt (BVerfG aaO Beschlussabdruck S. 23), und unter Berücksichtigung des Wortsinnes des Gesetzes als äußerster Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfG aaO Beschlussabdruck S. 18) keinen Bedenken, wenn - wie hier - ein Kraftfahrer einen anderen Kraftfahrer aus verkehrsfremden Gründen absichtlich durch plötzliches Bremsen zum Anhalten zwingt.

OLG Hamm v. 11.08.2005:
Für die Annahme willensbeugender Gewalt (vis compulsiva) im Straßenverkehr ist die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall entscheidend. Notwendig für die Annahme einer - versuchten - Nötigung ist regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer.

OLG Hamm v. 18.08.2005:
Kurzzeitiges dichtes Auffahren - auch unter Betätigung der Lichthupe - erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern.

OLG Köln v. 14.03.2006:
Auch im innerstädtischen Straßenverkehr kann ein dichtes und bedrängendes Auffahren von solcher Intensität sein, dass sich die Fahrweise des Dränglers als Gewaltanwendung im Sinne des § 240 I StGB darstellt.

BVerfG v. 29.03.2007:
Da sich generelle Aussagen über die Wirkung bedrängenden Auffahrens auf den Vordermann verbieten, ist auch innerorts ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht - insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands - vorliegt. Auch diese Prüfung obliegt jedoch den Fachgerichten und nicht dem Bundesverfassungsgericht. Dieses greift erst bei willkürlicher Rechtsanwendung ein.

OLG Hamm v. 24.06.2008:
Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung i.S. des § 240 StGB. Bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr erfüllen jedoch den Straftatbestand der Nötigung i.S. des § 240 StGB. Das sind namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann - aus welchen Gründen auch immer - absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Zur erforderlichen Gewalt i.S. des § 240 StGB müssen konkrete Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer getroffen werden.

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Parklücken-”Reservierung” durch Fußgänge:


Parkplatzreservierung durch Fußgänger

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Sitzblockaden / Demonstrationsblockaden:


Blockade-Aktionen / Protestblockaden/ Sitzblockaden

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Weitere Nötigungsfälle:


Private Abschleppkosten - privates Falschparken - Besitzstörung

OLG Stuttgart v. 24.11.1989:
Der Inhaber eines Privatparkplatzes darf grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.

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