"Berücksichtigen die Strafgerichte, dass von Verfassungs wegen Gewalt physisch ausgeübter und physisch wirkender Zwang bedeutet, ist gegen eine Rechtsprechung grundsätzlich nichts zu erinnern, die bedrängendes Auffahren als tatbestandliches Unrecht im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB in der ersten Unrechtsvariante begreift, sofern es die genannten Kriterien erfüllt." |