Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Menden Urteil vom 20.07.2005 - 4 C 53/05 - Kein Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen, wenn wegen eines Unfalls auf dem Weg zum Flughafen mit einem Mietwagen das Flugzeug verpasst wird

AG Menden v. 20.07.2005: Kein Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen, wenn wegen eines Unfalls auf dem Weg zum Flughafen mit einem Mietwagen das Flugzeug verpasst wird


Das Amtsgericht Menden (Urteil vom 20.07.2005 - 4 C 53/05) hat entschieden:
Kein Schadensersatz für verfallene Flugtickets, wenn der Passagier bei der Fahrt mit einem Mietwagen zum Flughafen durch einen Verkehrsunfall aufgehalten wird und - mangels eingeplantem Zeitpolster - zu spät eintrifft, so dass er sein Flugzeug nicht mehr bekommt.


Siehe auch Vergebliche (sog. frustrierte) Aufwendungen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Vorliegend ist lediglich ein psychisch vermittelter, mittelbarer Vermögensschaden auf Klägerseite entstanden, welcher vom Normzweck der bei dem Unfall verletzten Normen nicht mehr umfasst sein kann, so dass eine Rechtsgutverletzung ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichtes hat sich vorliegend ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für welches der Unfallgegner und damit die Beklagte nicht einzustehen hat.

Durch den streitgegenständlichen Unfall ist bei den Klägern weder Körper, Gesundheit noch Eigentum i.S.d. § 823 BGB verletzt worden, denn die Flugscheine blieben unbeschädigt und die Kläger selbst unverletzt.

Darüber hinaus ist Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Danach war der Verkehrsunfall für den geltend gemachten Schadenseintritt nicht ursächlich, denn die Aufwendungen für den Kauf der Flugtickets waren von den Klägern bereits zuvor gemacht worden.

Allerdings bedarf das anhand der Differenzhypothese gewonnene Ergebnis noch einer wertenden Überprüfung auf Grund allgemeiner schadensrechtlicher Grundsätze. Vorliegend geht es um den Ersatz von durch das Schadensereignis vergeblich gewordenen ("frustrierten") Aufwendungen. Einen solchen Ersatz hat der BGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur grundsätzlich abgelehnt. Die von der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz angeführten Ausnahmen betreffend die Kommerzialisierung des Gebrauchswertes einer Sache sieht das Gericht vorliegend als nicht gegeben an: So unterscheidet sich der von den Parteien angeführte und in der Rechtsprechung diskutierte "Theaterkartenfall" vom vorliegenden dadurch, dass in jenem Fall der Inhaber einer Theaterkarte auf dem Weg zur Theatervorstellung verletzt wird und deswegen die Vorstellung nicht besuchen kann, während im vorliegenden Fall die Kläger unverletzt zu Hause saßen und auf das Eintreffen der Zeugen L und T warteten. Die Kläger hätten in dieser Situation ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, auf andere Art und Weise zum Flughafen Frankfurt zu gelangen und somit noch rechtzeitig den gebuchten Flug in Anspruch zu nehmen.

Auch die angeführten Fälle des OLG Hamm (NJW 1998, 2292) und des OLG München (NJW-RR 1986, 963) unterscheiden sich vom Vorliegenden dadurch, dass in jenen Fällen der Anspruchsteller jeweils selbst körperlich verletzt worden ist und verletzungsbedingt nicht an einem geplanten Autorennen bzw. an einer geplanten Kreuzfahrt teilnehmen konnte. ..."