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Die Nutzungsuntersagung stellt sich als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt dar, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits vor dessen Erlass nach § 28Abs. 4.Nr. 3 FeV nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu führen. Der Erlass der Anordnung ist erforderlich, wenn der Antragsteller tatsächlich trotz seiner Nichtberechtigung im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und durch Vorzeigen seines tschechischen EU-Führerscheins den Anschein erweckt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.
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