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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss vom 28.02.2005 - B 1 S 05.90 - Zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf einen ausländischen EU-Führerschein

VG Bayreuth v. 28.02.2005: Zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf einen ausländischen EU-Führerschein




Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Beschluss vom 28.02.2005 - B 1 S 05.90) hat entschieden:

   Die Nutzungsuntersagung stellt sich als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt dar, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits vor dessen Erlass nach § 28Abs. 4.Nr. 3 FeV nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu führen. Der Erlass der Anordnung ist erforderlich, wenn der Antragsteller tatsächlich trotz seiner Nichtberechtigung im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und durch Vorzeigen seines tschechischen EU-Führerscheins den Anschein erweckt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Gründe:


Der am ... geborene Antragsteller war seit dem 9. Juli 1956 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung). Zuletzt mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. März 2004 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Der Antragsteller hatte am 12. Oktober 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille ein Kraftfahrzeug geführt und damit zum zweiten Mal unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die daraus resultierenden Zweifel an der Fahreignung sollte der Antragsteller durch das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle widerlegen. Ein solches Gutachten legte der Antragsteller nicht. vor und daher schloss der Antragsgegner gemäß § 11. Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers. Über die anhängige Klage ist noch nicht entschieden (B 1 K 04 1239). Im November 2004 erwarb der Antragsteller eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik. Am 21. Januar 2005 teilte die Polizeiinspektion ... dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller mit einem tschechischen Führerschein am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen habe.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. Januar 2005 entzog das Landratsamt Hof dem Antragsteller die Fahrberechtigung aufgrund eines nationalen tschechischen Führerscheines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller. wurde aufgefordert, seinen nationalen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Hof abzugeben. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen nationalen tschechischen Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abgeliefert hat, werde die Polizei zur Einziehung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angewiesen. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis bereits sofort vollziehbar mit Bescheid vom 5. März 2004 entzogen worden. An seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe sich nichts geändert. Es sei daher das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu können. Aufgrund des überragenden Interesses der Verkehrssicherheit sei die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Der Betroffene sei zum. Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Art der Eignungsmängel ungeeignet und es sei daher erforderlich., den tschechischen Führerschein nunmehr so schnell wie möglich einzuziehen, um eine Gefährdung für ihn und andere Verkehrsteilnehmer sicher auszuschließen. Der Antragsteller habe bereits mit Zustellung des Bescheides vom 4. März 2004 keine Fahrerlaubnis mehr. Nachdem dies vor allem außerhalb des Landkreises den Kontrollorganen nicht sofort bekannt werde, wäre es ihm möglich; für längere Zeit noch ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er bei der Anwendung anderer Zwangsmittel nicht rechtzeitig reagiere. Es sei daher notwendig, den Führerschein sofort durch unmittelbaren Zwang einzuziehen, wenn der Antragsteller zeige, dass er zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit sei.


Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Februar 2005 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005, beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts Hof vom 28.01.2005 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 1. November 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille der Antragsgegner vom Antragsteller die. Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt habe. Diese Aufforderung sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 erfolgt. Der Antragsteller habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Somit habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. März 2004 verfügt, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen werde. Gegen diesen Bescheid des Antragstellers sei seitens des Bevollmächtigten des Antragstellers Widerspruch eingelegt worden. Der Widerspruch sei mit Bescheid der Regierung von Oberfranken. vom 20. Oktober 2004 zurückgewiesen worden. Gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid habe der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. November 2004 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingelegt und diese mit Schreiben vom 19. Januar 2005 begründet. Das Verfahren werde vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az. B 1 K 04.1239 geführt. Zuvor habe der Antragsteller im November 2004 eine gültige Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erworben. Diese habe er nach ordnungsgemäßer Teilnahme an einem Lehrgang und erfolgreichem Bestehen der Fahrprüfung von der zuständigen tschechischen Behörde ausgehändigt erhalten. Zum 1_ Januar 2005 habe der Antragsteller ein Gewerbe angemeldet. Zweck des Gewerbes sei die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie die Hausverwaltung. Es sei durch den Antragsteller beabsichtigt, dieses Gewerbe auch auf das tschechische Staatsgebiet auszudehnen. Zu diesem Zweck habe sich der Antragsteller bereits mit einem Herrn … in Verbindung gesetzt. Herr … sei der Geschäftspartner des Antragstellers in Tschechien. Man habe bereits Verhandlungen dahingehend aufgenommen, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise man im Hinblick auf die Tätigkeit in Tschechien vorgehen wolle. Angestrebt sei zunächst eine geschäftliche Zusammenarbeit. Man verhandle jedoch bereits auch über die Gründung. eines gemeinsam geführten Unternehmens. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2005 habe dieser angeordnet, dass der Antragsteller von 'der Fahrberechtigung aufgrund eines nationalen tschechischen Führerscheines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch mehr machen dürfe. Der Antragsgegner begründe seine Anordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides damit, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV eine Fahrberechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gelte, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Dabei beziehe sich der Antragsgegner auf den Bescheid vom 12. März 2004, der bereits vom Antragsteller angefochten worden sei. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 12. März 2004 seien jedoch streitig. Solange über dieses Verfahren noch nicht entschieden worden sei, könne auch keine definitive Aussage darüber getroffen werden, ob fehlende Fahreignung beim Antragsteller überhaupt vorliege. Somit ziehe der Antragsgegner einen bisher ungeklärten Sachverhalt heran, um nunmehr auch die Entziehung der nationalen tschechischen Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller zu rechtfertigen. Auch die Anordnung, dass der Antragsteller seinen nationalen tschechischen Führerschein unverzüglich, beim Landratsamt Hof abzugeben habe, sei rechtswidrig. Zunächst dürfte unstreitig sein, dass der erworbene Führerschein des Antragstellers ein echtes Dokument sei. Somit halte der Antragsteller einen echten tschechischen Führerschein und damit eine behördliche Urkunde in den Händen. Ober eine solche Urkunde könne eine deutsche Behörde nicht verfügen. Lediglich die tschechische Behörde könne dieses Dokument wieder einziehen. Sollte der Antragsteller tatsächlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides Folge leisten, so hätte dies zur Folge; dass er seine gültige tschechische Fahrerlaubnis während einer. Kontrolle in Tschechien selber der dortigen Behörde oder der Polizei nicht mehr vorlegen könnte. Die tschechischen Behörden müssten dann davon ausgehen, dass der Antragsteller auch in Tschechien ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führe. Hier überschreite der Antragsgegner seine Kompetenzen. Zwar könne er den Gebrauch des Führerscheines und das Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen. „Mit Ablieferung des Führerscheindokumentes würde damit auch quasi ein Gebrauch der Fahrerlaubnis in Tschechien durch eine deutsche Behörde bewirkt.” Dafür reiche die zitierte Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus. Dem Antragsgegner stünde es indessen frei, einen Sichtvermerk in. den tschechischen Führerschein des Antragstellers einzutragen, um damit klarzustellen, dass er dieses Dokument im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht gebrauchen dürfe. Darüber hinaus stünde es dem Antragsgegner frei, dem durch entsprechende EU-Richtlinien ermöglichten Informationsaustausch zu folgen und der zuständigen tschechischen Behörde entsprechende Informationen zu übermitteln,. mit der Bitte um Tätigwerden im Hinblick auf den tschechischen Führerschein des Antragstellers. Insofern stelle sich die Anordnung in Ziffer 2 auch als unverhältnismäßig dar. Die Eintragung eines Sichtvermerks und Mitteilung aller erforderlichen Informationen an die tschechische Führerscheinbehörde wären als weniger milde Mittel ebenso effektiv, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Die Androhung des Verwaltungszwangs irr Form des unmittelbaren Zwangs sei unverhältnismäßig. Die Androhung und Durchsetzung von Zwangsgeld in angemessener Höhe würde ebenso ihr Ziel erreichen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller als Pflichtigen dadurch ein erheblich größerer Nachteil entstehen würde. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum die Einziehung eines tschechischen Führerscheines erforderlich sei,. um eine Gefährdung für den Antragsteller selbst und andere Verkehrsteilnehmer sicher auszuschließen. Ziel des Antragsgegners sei es doch, die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden. Die Androhung des Verwaltungszwangs in Form des unmittelbaren Zwangs und der Heranziehung von Polizeibeamten könnten diesen Erfolg ebenso wenig garantieren. Weiterhin sei anzumerken, dass ohnehin schon jeder Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse ergehe. Die Behörde müsste zur Begründung. der sofortigen Vollziehbarkeit nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern ein besonderes öffentliches Interesse nachweisen. Der sofortigen Vollziehbarkeit stehe hier entgegen, dass der Antragsteller legal einen tschechischen Führerschein erworben habe. Er habe in Tschechien auch die entsprechende Fahrprüfung erfolgreich. abgelegt. Somit habe der Antragsteller bereits unter Beweis gestellt, dass er zum Fahren von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Im Übrigen würde die Vollziehung der Nr. 2 - wie bereits dargestellt - dazu führen, dass mittelbar dem Antragsteller es verwehrt würde, die Fahrerlaubnis in Tschechien zu nutzen. Zum einen habe der Antragsgegner hierüber. keine Verfügungsgewalt. Nach einem neueren Urteil des EuGH vom 29. April 2004 seien Führerscheine aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten. grundsätzlich anzuerkennen. Zum anderen sei dargelegt worden, dass der Antragsteller sich gerade einen neuen Erwerbszweig aufbaue. Mit der Anmeldung des Gewerbes bei der Stadt Helmbrechts und der beabsichtigten Ausdehnung nach Tschechien würde es dem Antragsteller auch unmöglich gemacht, selbst in Tschechien ein Fahrzeug unter Gebrauch der gültigen tschechischen Fahrerlaubnis zu fahren. Dieser Eingriff sei jedoch derart weitreichend, dass er durch das besondere deutsche öffentliche Interesse nicht mehr gedeckt sei. Hier müsste es dann dem Antragsteller gestattet sein, in Tschechien Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Selbst wenn Ziffer 1 des Bescheides rechtmäßig sein sollte, dürfe es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, in Tschechien ein Fahrzeug zu, führen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies tangiere dann das deutsche öffentliche Interesse nicht mehr. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner sich hier zum Sachwalter des öffentlichen Interesses in der Republik Tschechien mache und stellvertretend für die dortige zuständige Behörde bereits die Einziehung des Führerscheines anordne.. Bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers ergebe sich daher, dass das Verhinderungsinteresse deutlich überwiege.




Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 beantragte der Antragsgegner,

   den Antrag abzulehnen.

Die Aberkennung sei völlig zu Recht ergangen, der Antragsteller sei in seinen Rechten nicht verletzt. Ergänzend werde auf Folgendes hingewiesen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG habe die Entziehung. bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Eine Zusammenstellung. häufig vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben könnten, enthalte die Anlage 4 zur FeV. In der Anlage befinde sich eine Bewertung, ob bei den genannten Erkrankungen oder Mängeln in der Regel von einer Fahreignung auszugehen sei. Nach Anlage 4 Nr. 8 zu § 14 FeV seien Personen, bei. denen Alkoholmissbrauch bestehe, regelmäßig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.. Alkoholmissbrauch liege vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden könne. Nach Beendigung des Missbrauchs sei die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Der Antragsteller habe bereits zweifach unter der Wirkung von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen. Ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten habe der Antragsteller nicht vorgelegt, so dass auf die Nichteignung geschlossen werden konnte und bereits die allgemeine Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG bestehe für jeden Mitgliedsstaat die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften. über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen. Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie nur Mindestvoraussetzungen festlege, bestehe anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich erhielten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene. trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfülle. Für das Landratsamt Hof sei der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Aberkennung des Rechts zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Bundesgebiet aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis sei deshalb rechtsfehlerfrei ergangen. Die Einziehung des tschechischen Führerscheines sei ausdrücklich in § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV geregelt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV habe die Behörde den Führerschein über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zu übersenden. Eine Eintragung in den Scheckkarten-Führerschein sei nicht möglich, gegebenenfalls wäre dieser leicht von der Folie zu entfernen. Die Einziehung. sei somit die einzige wirksame Maßnahme um sicherzustellen, dass eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich sei. Die Einziehung des tschechischen Führerscheines unter Einschaltung der Polizei sei nicht unverhältnismäßig. Denn bereits. im Verfahren habe sich gezeigt, dass trotz festgesetzter Frist der Antragsteller . bisher fristgerecht seiner Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sei. Zwangsgelder hätten im vorliegenden Fall nicht den Erfolg erwarten lassen, wie die Einziehung durch Hilfsorgane. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet, insbesondere sei eine Interessenabwägung durchgeführt worden; Der. Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass ein ungeeigneter. Kraftfahrzeugführer auch weiterhin am Straßenverkehr teilnehme und dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde. Zudem sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Sicherheitsrecht, dem. das Fahrerlaubnisrecht zuzuordnen sei, der präventive Grundverwaltungsakt regelmäßig das sofortige Vollzugsinteresse in sich selbst trage.




Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes Hof vorn 28. Januar 2005, mit dem ihm das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Bundesgebiet aufgrund einer tschechischen Fahrerlaubnis aberkannt wurde, und er verpflichtet wurde, seinen nationalen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das. Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat 'und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs bezieht (wie die Auslegung des Antragsbegehrens ergibt) ist der Antrag zulässig, da es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, bei der der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a VwZVG ebenfalls kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet nach summarischer Prüfung keinen ernsthaften Bedenken. Das Gericht nimmt: auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 28. Januar 2005, denen es folgt, Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist noch auszuführen:


Der Antragsgegner hat bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs jeweils den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde. unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, weshalb ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht hinnehmbar ist. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei den vorliegend verfügten Maßnahmen im Rahmen. der Gefahrenabwehr die Umstände, die zu deren Erlass geführt haben, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zu begründen. Der Gedanke, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Umstände, aus denen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere Öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen (vgl. BayVGH vorn 04.12.1994, NZV 1995, 167), ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Das Interesse des Antragstellers, in Tschechien von der ihm dort erteilten Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch machen zu können und deshalb seinen Führerschein nicht abliefern zu müssen, kann das öffentliche Interesse daran, einen unberechtigten Gebrauch dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik sofort zu verhindern, nicht aufwiegen.

Ob im Hinblick auf § 28 Abt 5 FeV für den vorliegenden Antrag ein. Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann. dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und einen entsprechenden Vermerk auf dem ausländischen Führerschein anzubringen, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (vom 12.11.1934, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2003, BGBl. 1 S. 2085 – VOInt), vorgesehen. Das wird auch für die Fälle zu' gelten haben, in denen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 VOInt). Die Regelungen dieser Verordnung sind aber im Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im. Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben. In § 4 Abs. 1 Satz 2 VOInt ist ausdrücklich geregelt, dass sich die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 FeV richtet, wenn der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im 'Inland begründet. Nach § 28 Abs. 1 Satz.1. FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinn des_ § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der ausgestellten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs.. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht. um. 'Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sogenannten unmittelbaren Wirkung erfüllt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die von Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aufgrund Art. 1. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung und aufgrund § 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland daher grundsätzlich befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Berechtigung des ausländischen Führerscheines bzw. der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. des EWR-Führerscheines, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedsstaaten berechtigt sind.

Die grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Im vorliegenden Fall ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu beachten. Nach dieser Regelung gilt die Berechtigung. des § 28 Abs. 1 FeV, Im Umfang der ausländischen Berechtigung, Kraftfahrzeuge Im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden Ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt: Ihm ist mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. März 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Daher durfte der Antragsteller nicht mit seinem tschechischen Führerschein ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die streitgegenständliche Anordnung stellt sich insoweit als gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt dar, da der Antragsteller bereits vor dessen Erlass nach § 28 Abs. 4.Nr. 3 FeV nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu führen. Der Erlass der Anordnung war jedoch erforderlich, da der Antragsteller tatsächlich trotz seiner Nichtberechtigung im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und durch Vorzeigen seines tschechischen EU-Führerscheins den Anschein erweckt hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen auch in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde musste im vorliegenden Fall nach § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FeV die Ablieferung des tschechischen Führerscheines verlangen, der dann über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurückzusenden ist, die ihn ausgestellt hat.



Dem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333) nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie die Frage, ob ein Mitgliedsstaat der' EU prüfen darf, ob ein Führerscheininhaber, dem. ein anderer Mitgliedsstaat eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebotes des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedsstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgeleiteten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen. Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 9114391EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als' beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn, der Betroffene trotz der 1n einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden. Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. 'Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist.

Auch die. Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Einschaltung der Polizei i.S.d. Art.34 BayVwZVG ist nicht unverhältnismäßig, Seinen deutschen Führerschein hat der Antragsteller als verloren gemeldet; deshalb konnte er schon diesen entgegen der Verpflichtung im Bescheid vom 5. März 2004 nicht beim Antragsgegner abgeben. Trotz des allein dem Antragsteller vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 2. März 2004, in dem als Gesamtergebnis festgehalten wird, dass beim Antragsteller psycho-psychische Beeinträchtigungen vorliegen, er also zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, hat der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis erworben und beabsichtigt wohl auch, davon Gebrauch zu machen. Die Androhung von Zwangsgeld hätte nicht den gleichen gewünschten Erfolg herbeigeführt. Es war nicht zu erwarten, dass der Antragsteller den tschechischen Führerschein beim Antragsgegner abgeben wird.

Nach allem ist der Antrag deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 0KG n.F. i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

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