Das Verkehrslexikon

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Nutzungsuntersagung - ausländische EU-Fahrerlaubnis im Inland - EU-Führerschein - Nichtanerkennung - Rechtsmissbrauch - fehlende MPU

Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Eintragungen im ausländischen Führerschein
Rechtsprechung zur Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung
EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitz
Vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen über deutschen Wohnsitz
Nachträgliche behördliche Anerkennung der Fahreignung
Aufhebung rechtswidriger Nutzungsuntersagungen
Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt
Sperrvermerk


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Einleitung:


Gem. Art. 8 der 2. Führerschein-Richtlinie der EU bleibt es innerstaatlichen Behörden unbenommen, ihre innerstaatlichen Maßnahmen auf Inhaber von EU-Führerscheinen anzuwenden, wenn diesen die Fahrerlaubnis im Inland entzogen wurde.

Nach dem sog. Kapper-Urteil des EuGH v. 29.04.2004 sind jedoch Führerscheine, die von einem EU-Land ausgestellt wurden, "ohne Wenn und Aber" gegenseitig anzuerkennen, wobei Art. 8 der FS-Richtlinie eng auszulegen sei.

Schon bald nach dem Kapper-Urteil des EuGH entwickelte sich aus Deutschland heraus ein reger Führerscheintourismus in andere EU-Staaten (bevorzugt wegen der niedrigen Erteilungsschwelle: Polen, Tschechei, Niederlande). Da stets mehr schwer vorbelastete ehemalige Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ohne erneute positive MPU mit derartigen oftmals unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und unter Verschweigen der zum seinerzeitigen Entzug führenden Vorbelastungen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darzustellen drohen, hat die deutsche Verwaltungsrechtsprechung nach Wegen gesucht, auch nach dem Kapper-Urteil im Einzelfall den Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis im Inland zu untersagen, sofern die zum seinerzeitigen Entzug führenden Sachverhalte eindeutig noch über den Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheins hinaus fortwirken.


Mit einem Beschluss vom 06.04.2006 (Halbritter) hat der EuGH inzwischen ausgesprochen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht berechtigt sind, bei einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis noch weitere Auflagen anzuordnen, bevor sie die ausländische Fahrerlaubnis anerkennen oder umschreiben oder deren Nutzung im Inland gestatten.

Als dritte Entscheidung hat der EuGH im sog. Kremer-Beschluss seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und auch für den Bereich des Strafrechts (Fahren ohne Fahrerlaubnis) Klarheit geschaffen.

Derzeit noch die Frage offen, ob dies auch dann gilt, wenn sich die Berufung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf das Gemeinschaftsrecht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entsprechende Anfragen im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH gerichtet.

Rechtsmissbrauch ist - wenn man die Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgericht in Eilverfahren insoweit zusammenfasst - wie folgt zu definieren:

   Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.

Von einem Rechtsmissbrauch kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht.
So das OVG Greifswald (Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06).

Für völlig unanwendbar hält das VG Augsburg (Urt. v. 16.01.2007 - Au 3 K 06/1123) das sog. Rechtsmissbrauchsargument.

Deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein nach Bund und Bundesländern geordnet kann ebenfalls eingesehen werden.

Es gibt auch Ausführungen zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Benutzung eines EU-Führerscheins.

Weiterhin kann eine Stichwortzusammenstellung zum Thema EU-Führerschein eingesehen werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein

Die EU-Fahrerlaubnis, das Kapper-Urteil und die Auswirkungen auf Deutschland

EU-Fahrerlaubnis - Nutzungsuntersagung - zweitinstanzliche Eilentscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zur sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen

Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

EU-Führerschein und deutsche MPU

EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Allgemeines:


OVG Koblenz v. 17.02.2010:
Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV beurteilt sich nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wenn der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.

OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.




VG Düsseldorf v. 10.11.2016:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

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Eintragung im ausländischen Führerschein:


OVG Münster v. 27.11.2006:
Die Anordnung, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung zur Eintragung einer Nutzungsuntersagung für das Inland vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV.

VG Würzburg v. 01.07.2015:
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. - § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. § 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden.

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Rechtsprechung zur Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung:


Erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Eilverfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagungen

Beschwerdeentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in Eilverfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagungen

Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile in Verfahren über die Nutzungsuntersagung von EU-Führerscheinen (1. und 2. Instanz)

BVerfG v. 13.02.2008:
Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

BVerwG v. 11.12.2008:
Einem Inländer darf das Recht zur Nutzung seines tschechischen EU-Führerscheins abgesprochen werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass der Betroffene zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland hatte.

BVerwG v. 28.04.2010:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.

VG Ansbach v. 05.01.2012:
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

VG München v. 21.12.2021:
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen bewirkt die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund der § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nr. 1 des Bescheids erklärt entsprechend dieser Regelungen, dass die Entziehung die Wirkung der Aberkennung hat. Es wird ausgeführt, dass „die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen“ wird.

Die Aberkennung ist die gesetzliche Rechtsfolge der grundsätzlich zu verfügenden Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Der Einwand von Antragstellerseite, es dürfe „lediglich“ von einer Aberkennung und nicht von einer Entziehung die Rede sein, wird nicht geteilt. Die erwähnten Regelungen haben den Zweck, den Fahrerlaubnisbehörden eine gleichmäßige Tenorierung zu erlauben, die ohne die gesetzliche Regelung europa- und völkerrechtlich problematisch wäre, weil sie in die Hoheitsrechte der Ausstellerstaaten eingreifen würde. Die hoheitlichen Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden müssen sich zwangsläufig auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken, sodass sie keine Rechtsfolgen aussprechen können, die die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Ausland beschränken.

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EU-Führerschein mit deutschem Wohnsitz:


Deutscher Wohnsitzeintrag im ausländischen EU-Führerschein

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Vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen über deutschen Wohnsitz:


VGH Mannheim v. 16.09.2008:
Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.

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Nachträgliche behördliche Anerkennung der Fahreignung:


OVG Koblenz v. 23.04.2010:
Die Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis kann nicht in eine - förmliche - Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden. Wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis unter den vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 genannten Voraussetzungen kann einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr die Anerkennung versagt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen gegenüber rechtsverbindlich festgestellt hat, er habe seine Fahreignung durch ein nach der Fahrerlaubniserteilung eingeholtes positives Sachverständigengutachten nachgewiesen.

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Aufhebung rechtswidriger Nutzungsuntersagungen:


VG Augsburg v. 16.01.2007:
Ob eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung wieder aufzuheben ist, liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit kann eine generelle Verpflichtung zur Aufhebung einer offensichtlich rechtswidrigen Nutzungsuntersagung nicht verlangt werden.

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Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt:


VGH München v. 06.07.2011:
Eine rechtswidrige Untersagungsverfügung kann nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass eine dem Betroffenen erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind.

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Sperrvermerk:


OVG Münster v. 07.06.2013:
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, das auf die vorläufige Entfernung eines auf einem EU-Führerschein angebrachten Sperrvermerks gerichtet ist, streitet eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland und somit für einen Anordnungsgrund. Eine Anerkennung kommt jedoch z. B. nicht in Betracht, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde.

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