Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 11.03.2005 - 4 L 389/05 - Zum Erlass einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf einnen ausländischen EU-Führerschein




Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 11.03.2005 - 4 L 389/05) hat entschieden:

   § 28 Abs. 5 FeV hält sich im Rahmen der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung; sie stellt sicher, dass entsprechend dem Wortlaut und Regelungszweck von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Gründe:


I.

Der am 17. Dezember 1957 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Am 13. März 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Ausführungen des Urteils hatte der Antragsteller am 24. November 2001 gegen 19.05 Uhr unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Eine um 20.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille.

Nach Ablauf der Sperrfrist am 12. September 2002 erwarb der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Kaiserslautern beibehielt, aber zusätzlich in Amsterdam einen weiteren Wohnsitz begründet hatte, am 3. Oktober 2002 von der Stadt Amsterdam eine niederländische Fahrerlaubnis der Klasse B.

Nach der Aufnahme eines Verkehrsunfalls stellten Beamte der Polizeiinspektion Kaiserslautern 1 am 27. Juli 2004 fest, dass der Antragsteller im Besitz der niederländischen Fahrerlaubnis war, und teilten dies der Antragsgegnerin mit. Diese bat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2004, die ausstellende Behörde zu ersuchen, die Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis zurückzunehmen. Das Kraftfahrt-Bundesamt wandte sich an die zuständige niederländische Verwaltungsbehörde, den RDW (Vehicle technology and information centre), dessen Generaldirektor mit Schreiben vom 13. September 2004 mitteilte, vor der Ausstellung des Führerscheins habe keine Eignungsüberprüfung des Antragstellers stattgefunden. Dieser habe auch nicht angegeben, dass ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die niederländische Fahrerlaubnis werde nicht zurückgenommen.




Mit Schreiben vom 22. November 2004 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 31. Januar 2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen; im Hinblick auf die durch das Amtsgericht Kaiserslautern am 13. März 2002 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt bestünden nach wie vor Zweifel an seiner Fahreignung. Wenn er sich weigere, sich begutachten zu lassen, bzw. wenn ein erstelltes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorliege, lasse dies auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Untersagung, mit der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei dann die Folge.

Am 6. Dezember 2004 ließ der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen, dass kein Anlass zu einer Begutachtung bestehe, nachdem er seit mehr als zwei Jahren mit einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis völlig beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnehme. Er verweise insoweit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004.

Nach Anhörung (Schreiben vom 1. Februar 2005) erließ die Antragsgegnerin am 11. Februar 2005 einen Bescheid, in dem sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen von Kraftfahrzeugen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis untersagte (Ziffer 1) und feststellte, dass die niederländische Fahrerlaubnis für das Inland ungültig sei (Ziffer 2). Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, seine niederländische Fahrerlaubnis bis zum 24. Februar 2005 vorzulegen, damit das Verbot eingetragen werden könne (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, da der Antragsteller der gemäß § 13 der Fahrerlaubnisverordnung ergangenen Aufforderung zur Begutachtung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in dem Bescheid nicht gesondert begründet.

Hiergegen legte der Antragsteller am 3. März 2005 Widerspruch ein. Daneben suchte er am gleichen Tag um vorläufigen Rechtsschutz beim beschließenden Gericht nach. Er vertritt unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 die Auffassung, dass er berechtigt sei, mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zu führen. Auf keinen Fall sei die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, er stelle als Führer eines Kraftfahrzeuges während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Er nehme seit nunmehr zwei Jahren bei einer jährlichen Fahrleistung von rund 50.000 km wieder beanstandungslos am Straßenverkehr teil.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2005 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Sie führt an, ihrer Vorgehensweise stehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 nicht entgegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2005 sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2002 ergebe sich, dass der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Antragsteller den Nachweis seiner Fahreignung nicht erbracht. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit lasse es nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Dem Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis stehe das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.




II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 11. Februar 2005 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs.5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob die innerstaatliche Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids europarechtswidrig ist; denn auch in einem derartigen Fall wäre von einer Rechtswidrigkeit, nicht aber von einer Nichtigkeit des Bescheids auszugehen und, aus Sicht des Antragstellers, eine Anfechtung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 -; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. November 2002 - 12 A 11067/02.OVG - und NVwZ 1999, 198).

Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Obsiegen dem Antragsteller - offensichtlich - keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen würde. Zwar wird in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten, schon von Gesetzes wegen sei es dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis verwehrt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, wenn ihm zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei; einer behördlichen Entziehungsverfügung bedürfe es zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge nicht. Deren erfolgreiche Anfechtung könne deshalb die Rechtsstellung des Betreffenden nicht verbessern, weshalb auch für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (so die 3. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 3. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; hierzu neigend auch VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ).

Die beschließende Kammer folgt dieser Ansicht nicht. An die Nutzlosigkeit eines statthaften Rechtsbehelfs ist ein strenger Maßstab anzulegen (s. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2003, vor § 40 Rdnr. 38). Danach ist hier das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Rechtsklarheit den Weg einer Untersagungsverfügung mit Feststellung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wählt, bringt sie damit zum Ausdruck, dass nach ihrer Meinung der betreffende Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis entgegen der Grundregel des § 28 Abs.1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen. Damit entsteht beim Adressaten aber zugleich der Anschein, dass er nicht kraft Gesetzes sondern kraft behördlicher Entscheidung nicht am Straßenverkehr im Inland teilnehmen darf. Schon aus Gründen der Meistbegünstigung kann es ihm deshalb nicht verwehrt werden, im Wege der Anfechtung bzw. des vorläufigen Rechtsschutzes inzident die Richtigkeit der von der Behörde vertretenen Rechtsauffassung durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen und damit zugleich die Aufhebung der sofortigen Vollziehung eines womöglich europarechtswidrigen Verwaltungsakts herbeizuführen. Zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnte der Antragsteller in diesem Fall von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen.

Der somit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 11. Februar 2005 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG -; Finkelnburg in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rnr. 753 m.w.N.). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (s. auch Bay.VGH, BayVBl 2004, 468, 469). Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69, 85) häufig der Fall sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG - ). Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, ZfS 2002, 504). Ebenso ausreichend ist es, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht, und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1991, 307).




Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 11. Februar 2005 nicht den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO. Denn darin fehlen jegliche Ausführungen zur Frage des Sofortvollzugs. Auch der Begründung der Untersagungsverfügung lässt sich nicht entnehmen, dass und weshalb die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung für erforderlich hält. Die Begründung erschöpft sich in Ausführungen zur fehlenden Fahrberechtigung des Antragstellers wegen Nichteinholung des geforderten Fahreignungsgutachtens.

Die Antragsgegnerin hat den Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO allerdings durch Nachholen der Begründung in der Antragserwiderungschrift vom 3. März 2005 geheilt. Darin hat die Antragsgegnerin ausgeführt, bereits aus dem Urteil des Amtsgerichts K... vom 13. März 2002 ergebe sich, dass der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Antragsteller den Nachweis seiner Fahreignung nicht erbracht. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit lasse es nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Dem Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis stehe das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

Diese Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungschrift vom 3. März 2005 konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH München, NVwZ-RR 2002, 646; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 11694/98.OVG - ; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand September 2004, § 80 Rdnr. 179; Meyer in: Knack, VwVfG Kommentar 8. Auflage 2004, § 45 Rdnr. 25) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO stelle eine abschließende Sonderregelung dar, die eine analoge Anwendung des § 45 Abs.2 VwVfG nicht zulasse. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1999, 409; OVG Bremen, InfAuslR 1999, 409; Bay. VGH, BayVBl. 1998, 373; VG Mainz, Beschluss vom 03. Juli 1998 - 7 L 1063/98.MZ - ; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Auflage 2005, § 55 Rn. 40; Tietje, DVBl. 1998, 124; Decker, JA 1999, 154, 157 f., der die materielle Befugnis zur Nachbesserung einer mangelhaften Begründung in § 114 Satz 2 VwGO (analog) sieht; Redeker/von Oertzen, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2001, § 80 Rn. 27 a) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt auch die Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 4 L 2904/04.NW - ). Da nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten, denn auch die Ansicht, die ein Nachholen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnt, vertritt die Auffassung, die Behörde könne nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Sofortvollzug mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung erneut anordnen, ohne einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG - ; OVG Schleswig, NVwZ-RR 2002, 541; BayVGH, BayVBl 2003, 469, 470). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht nicht an die - ordnungsgemäße - Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist (s. OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231), gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise auch nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.




Die gegen dieses Ergebnis von der Gegenmeinung vorgetragenen Einwände hält die Kammer nicht für durchschlagend. Die § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO zugrunde liegende „Warnfunktion“, der Behörde durch die Begründungspflicht den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges vor Augen zu führen, steht einer Anwendung des Rechtsgedankens von § 45 Abs.2 VwVfG nicht entgegen. Die Behörde bleibt zur Begründung der Vollzugsanordnung gesetzlich verpflichtet, ist also gehalten, ihre Entscheidung für den Sofortvollzug des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Nachholen der Begründung zu überdenken. Das Interesse des Betroffenen, den Schutz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO über die Ausnahmefälle eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses hinaus nicht durch etwa ungerechtfertigte Vollzugsanordnungen zu verlieren, wird dadurch entscheidend gesichert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Falle erst nachgeholter Begründung vor Gericht keinen Bestand hat, wenn sie nicht - unabhängig von der behördlichen Begründung - objektiv durch ein besonderes Sofortvollzugsinteresse gerechtfertigt ist.

Konnte die Antragsgegnerin die fehlende Begründung der Sofortvollzugsanordnung demnach im gerichtlichen Verfahren durch Einreichung eines für den Antragsteller bestimmten Schriftsatzes wirksam nachholen, so ist ihren schriftsätzlichen Ausführungen auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die fehlende Begründung nunmehr nachgeholt werden sollte. Sie hat die entsprechenden Begründungselemente von dem sonstigen Vorbringen zu der Untersagungsverfügung in der Weise getrennt, dass ein Nachholen der Begründung ohne weiteres erkennbar ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619 und NVwZ 2004, 93; OVG Schleswig-Hostein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, von der niederländischen Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem uneingeschränkten Erhalt der niederländischen Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Februar 2005, die die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zum Gegenstand hat, sind die § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz StVG i.V.m. §§ 28 Abs.1 und Abs.4 Nr.3, 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV . Nach § 3 Abs.1 Satz 1 StVG, § 46 Abs.1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 46 Abs.5 Satz 2 FeV); die Entziehung hat - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs.1 Satz 2 StVG).

Zwar hat der Antragsteller eine gültige niederländischen Fahrerlaubnis erworben, die ihn grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt, im Inland am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Antragsteller - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der ausgestellten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch ohne förmliche Umschreibung gegenseitig anzuerkennen. In § 28 Abs. 2 bis 4 FeV sieht das nationale deutsche Recht allerdings Einschränkungen dieses Grundsatzes vor. Deren Anwendbarkeit hängt indessen davon ab, ob die Einschränkungen selbst mit dem unmittelbaren Regelungsgehalt des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind (sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts).

Danach kommt es hier nicht darauf an, ob die zuständige niederländische Behörde bei der Erteilung des niederländischen Führerscheins zu Recht von einem niederländischen Wohnsitz des Antragstellers ausgegangen ist; denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV - danach gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 FeV im Inland hatten - ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar. Eine Überprüfung der Wohnsitzkriterien durch die deutschen Behörden ist danach unzulässig.

Der Befugnis des Antragstellers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, steht aber § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, u.a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt, da ihm das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 13. März 2002 rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen hatte und ihm eine deutsche Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde bisher nicht wiedererteilt worden ist. Daher muss er bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung der Berechtigung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV stellen. Nach dieser Bestimmung, die durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 (BGBl I Seite 3267) mit Wirkung zum 1. September 2002 in § 28 FeV eingefügt wurde, wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.

Die Regelungen der §§ 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV verstoßen nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Weder lässt sich diese Rechtsauffassung auf die Richtlinie 91/439/EWG noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 stützen. Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Dieser Grundsatz darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Allerdings kennt das Gemeinschaftsrecht selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur weit gefasste Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW - ; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 - ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in Art. 28 Abs. 4 Nr. 3 und - seit 1. September 2002 - in Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -).


Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) folgt jedenfalls nicht die Unvereinbarkeit der genannten, zwischenzeitlich neu gefassten Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Entscheidung betraf die strafrechtliche Verfolgbarkeit eines deutschen Staatsangehörigen, der am 20. November 1999 im Inland mit einer niederländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hatte, nachdem ihm zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat dazu ausgeführt, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei eng auszulegen, weil u.a. Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern solle. Ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Gegen diese Schlussfolgerung lasse sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielten, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439/EWG eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Unter Berufung auf diese Urteilsgründe wird teilweise vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei nunmehr generell nicht anwendbar, wenn ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wieder erworben hat und eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03 - ). Dies hätte für den vorliegenden Fall die Konsequenz, dass der Antragsteller durch den Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wieder erhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen, wonach der Bescheid vom 11. Februar 2005 nicht hätte ergehen dürfen.

Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) ist zwar zu entnehmen, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegengehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03. Februar 2005 - RN 5 S 05.30 -). Diesem Grundsatz wird aber hinreichend durch den am 1. September 2002 in Kraft getretenen § 28 Abs. 5 FeV Rechnung getragen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - und VG Neustadt, Beschluss vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -). Diese Vorschrift hält sich im Rahmen der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung; denn sie wahrt durch die Möglichkeit, nach Ablauf der deutschen Sperrfrist auf Antrag eine Zuerteilungsentscheidung auch bezüglich der ausländischen Fahrerlaubnis zu erhalten, den Ausnahmecharakter der Einschränkung des Grundsatzes nach § 28 Abs. 1 FeV. Zugleich stellt sie sicher, dass entsprechend dem Wortlaut und Regelungszweck von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt (s. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 - ; im Ergebnis ebenso für Fälle inhaltlicher Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wie z.B. der Vorlage medizinisch-psychologischer Gutachten Geiger, DAR 2004, 340).



War somit die Antragsgegnerin nicht wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts gehindert, gegen den Antragsteller innerstaatliches Recht anzuwenden, so war sie auch berechtigt, den angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2005 zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 FeV, § 46 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 2 FeV lagen in Bezug auf den Antragsteller vor. Die niederländische Fahrerlaubnis berechtigte ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV vor erfolgreicher Beantragung einer Zuerteilungsentscheidung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet. Eine Zuerteilungsentscheidung kam hier ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht in Betracht; denn der Entziehung der Fahrerlaubnis hatte eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille zu Grunde gelegen. Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist aber bereits ab 1,6 Promille von der Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Entscheidungsgrundlage zu fordern. Zwar hat die Antragsgegnerin das Zuerteilungsverfahren hier quasi von Amts wegen eingeleitet, indem sie dem Antragsteller aufgegeben hat, ein medizinisch-psychologischen Gutachten beizubringen. Dies verletzt ihn einerseits aber nicht in eigenen Rechten, da ihm dadurch die Möglichkeit eingeräumt wurde , bis zum Ablauf der gesetzten Frist am innerdeutschen Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl er hierzu von Gesetzes wegen nicht berechtigt war. Andererseits durfte die Antragsgegnerin von der Vorlage des Gutachtens als Grundlage einer Zuerteilungsentscheidung auch nicht absehen. Selbst wenn der Antragsteller - wie er behauptet - mittlerweile wieder seit zwei Jahren beanstandungsfrei am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilgenommen hat, muss deshalb nicht von einer Bewährung in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit ausgegangen werden. Denn der Umstand, dass der Antragsteller in diesem verhältnismäßig langen Zeitraum nicht erneut durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist, kann seinen Grund auch darin haben, dass Verkehrsteilnahmen unter dem Einfluss von Alkohol nicht selten unentdeckt bleiben.

Nach alledem ist die Untersagungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig. Dasselbe gilt für die in Ziffer 2 getroffene Feststellung der Ungültigkeit der niederländischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die weitere Verfügung in Ziffer 4, die Fahrerlaubnis zur Eintragung des Verbots vorzulegen, unterliegt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FeV ebenfalls keinen Bedenken; die dort vorgesehene Ablieferung der Fahrerlaubnis zur Rücksendung an die ausstellende Behörde umfasst als milderes Mittel auch die Anbringung eines Verbotsvermerks, die bei einer Verkehrskontrolle im Inland eindeutige Feststellungen ermöglicht.

Das besondere Dringlichkeitsinteresse folgt vorliegend schon daraus, dass bei der dargestellten Rechtslage das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat.

Es ist daher an dem Antragsteller, kurzfristig ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, aus dem sich seine Fahreignung ergibt. Sollte die Antragsgegnerin gleichwohl nicht bereit sein, eine positive Zuerteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu treffen, so steht es dem Antragsteller frei, umgehend einen Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO zu stellen.

(folgt Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung)

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