Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht München Beschluss vom 12.04.2005 - M 6b S 05.999 - Zur Nichtanerkennung einer im Ausland erteilten EU-Fahrlerlaubnis
VG München v. 12.04.2005: Zur Nichtanerkennung einer im Ausland erteilten EU-Fahrlerlaubnis
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 12.04.2005 - M 6b S 05.999) hat entschieden:
- Trotz des Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbleibt es grundsätzlich für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vorausgesetzten Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Az.: C-476/01, DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger).
- Dem Antragsteller fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs gegen einen Bescheid; mit dem (sofort vollziehbar) das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn der Betroffene mit einem solchen Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, weil sich die mangelnde Fahrberechtigung auch ohne einen derartigen aberkennenden Bescheid schon von Gesetzes wegen ergibt - hier in Bezug auf die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV.
- Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht - anders als beim Wohnsitzerfordernis - keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates; Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Überprüfung der nach dem Recht des Mitgliedstaats bestehenden Eignungsvoraussetzungen - hier §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV - sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. über die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland im Falle der Nichteignung - § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVG, § 46 Abs. 1 und 5 FeV - nicht entgegen.
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Zum Sachverhalt:
Der 1962 geborene Antragsteller ist laut zweier in den Behördenakten des Antragsgegners befindlichen Vermerken (Bl. 29, 34) seit 1. Mai 1988 lückenlos unter der im Rubrum angegebenen Adresse einwohnerrechtlich gemeldet.
Mit Strafbefehl des Amtgerichts N. vom 28. Januar 1997, rechtskräftig seit 14. Februar 1997, wurde der Antragsteller einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden, weil er - so die Begründung der Entscheidung - am 11. Dezember 1996 gegen 17.30 Uhr mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er trotz vorangegangenen Alkoholgenusses (die um 17.51 desselben Tages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,55 Promille im Mittelwert) nicht mehr in der Lage gewesen war, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegen den Antragsteller wurde mit dem genannten Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt sowie die Fahrerlaubnis entzogen.
1998 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) wiedererteilt (Bl. 55 der Behördenakten).
Mit Strafbefehl des Amtgerichts F. vom 12. August 2002, rechtskräftig seit 9. September 2002, wurde der Antragsteller einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen für schuldig befunden. Nach den Ausführungen dieses Strafbefehls befuhr der Antragsteller am 6. Juli 2002 gegen 14.05 Uhr mit einem Pkw die Staatsstraße 2053, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen war (die um 15.52 desselben Tages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 Promille), und verletzte dabei die beiden Insassen eines Fahrzeugs, auf das er wegen alkoholbedingten Übersehens des Rotlichts einer Ampelanlage aufgefahren war, an der Halswirbelsäule. Gegen den Antragsteller wurde mit dem genannten Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt sowie die Fahrerlaubnis entzogen. Neben der Einziehung des Führerscheins wurde angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 14 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Das Landratsamt N. hat dem Antragsteller zwischenzeitlich keine neue (deutsche) Fahrerlaubnis erteilt.
Unter dem 13. Dezember 2004 teilte die Verkehrspolizeiinspektion A. dem Landratsamt N. mit, dass der Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle am 4. Dezember 2004 einen bis 1. November 2014 gültigen tschechischen Führerschein hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B, ausgestellt am 2. November 2004 von der Stadt Pribram/Cz, vorgezeigt hat.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 wies das Landratsamt das Kraftfahrt-Bundesamt darauf hin, dass dem Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/436/EWG erteilt worden sei. Es werde um weitere Veranlassung gebeten.
Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Berufung auf § 13 Ziffer 2 b), c) und d) i.V. mit § 46 Abs. 3 FeV auf, bis zum 28. Januar 2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne und seine Fahrberechtigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt werde, wenn er sich weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung bzw. Untersuchung zu unterziehen oder das Gutachten bis zum festgelegten Termin vorzulegen.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2004 ließ der Antragsteller vortragen, dass durch den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft und positiv verbeschieden worden sei. Die Aufforderung zur Gutachtensvorlage laufe auf eine neuerliche Überprüfung hinaus, was mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 nicht zu vereinbaren sei. Hiernach existiere ein Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, der es den Fahrerlaubnisbehörden verbiete, dieselbe Überprüfung noch einmal vorzunehmen, jedenfalls solange sich der Betroffene in der Zwischenzeit nichts habe zuschulden kommen lassen, was eine derartige - auch mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Kosten verbundene - Maßnahme rechtfertigen könnte.
Unter dem 6. Januar 2005 ergänzten die Bevollmächtigten des Antragstellers ihren Vortrag dahin gehend, dass es gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung verstieße, wenn die Aufforderung vom 14. Dezember 2004 allein auf der Überlegung basiert haben sollte, dass es nicht um die Überprüfung der Fahreignung nach Maßgabe einer deutschen, sondern einer tschechischer Fahrerlaubnis gehe. Da auch der tschechische Beamte bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die Eignung des Antragstellers geprüft und bejaht habe, müsste es rechtfertigende Gründe geben, die sich nach dem 2. November 2004 zugetragen hätten. Dies gelte um so mehr, als der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es nicht angehe, eine Entscheidung eines Kollegen aus einem anderen Mitgliedstaat noch einmal zu prüfen und zu korrigieren, was in diesem Verwaltungsverfahren offenbar geschehen solle.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 (Az.: SG 221-143 S) erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 16. Februar 2005) das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1. des Bescheides), bestimmte, dass der tschechische Führerschein des Antragstellers Nr. 291042 Serie EA vom 24. November 2004 eingezogen wird, und forderte den Antragsteller insofern auf, den tschechischen Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Führerscheinstelle - abzugeben (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € angedroht (Ziffer 3.). Hinsichtlich Ziffern 1. und 2. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4.). Beim Antragsteller lägen Anhaltspunkte von Alkoholmissbrauch vor. Im Hinblick auf die erneute Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 2,51 Promille habe die Berechtigung bestanden, gemäß § 13 Ziffer 2 b) und c) FeV zwecks Klärung von Eignungszweifeln den Nachweis der Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzufordern. Das von Antragstellerseite zitierte Urteil des EuGH vom 29. April 2004 berühre das Recht der Mitgliedstaaten nicht, für die Teilnahme am Straßenverkehr in ihrem Bereich Eignungsvoraussetzungen festzusetzen und diese anzuordnen. Da in diesem Bereich keine Harmonisierung der Vorschriften bestehe, sei es Aufgabe und Recht der nationalen Gesetzgeber festzustellen, welche Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen und welche Maßnahmen bei Zweifeln an der Fahreignung anzuordnen seien. Mangels Vorlage des Gutachtens sei beim Antragsteller in Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis habe die daher zu erfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des tschechischen Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Nach Ablieferung werde der Führerschein sodann gemäß § 47 Abs. 2 FeV über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde übersendet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nach Abwägung der betroffenen Interessen geboten gewesen. Nur so könne verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin am Straßenverkehr teilnehme und andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch betrieben. Er habe bislang nicht durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung eine Änderung seines Trinkverhaltens nachgewiesen. Er biete nicht die Gewähr, künftig nicht mehr unter Alkohol am Straßenverkehr teilzunehmen, zumal er auch nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis sich geweigert habe, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. März 2005, das am 17. März 2005 beim Antragsgegner einging, Widerspruch erheben, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2005, der am 18. März 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen ist, ersucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners - Aktenzeichen SG 221-143 S - vom 10. Februar 2005 (gemeint: 10. März 2005) wiederherzustellen.
Es verstoße gegen das Souveränitätsprinzip, eine tschechische Fahrerlaubnis zu entziehen und den tschechischen Führerschein, der als Ausweispapier nicht ihm, sondern dem tschechischen Staat gehöre, in Beschlag zu nehmen. Hierdurch würden ihm auch Schwierigkeiten bei einer beabsichtigten Teilnahme am Straßenverkehr im Ausland gemacht. Vor allem aber versuche der Antragsgegner - letztlich auf eine Initiative des Bundesverkehrsministeriums zurückgehend -, eine ihm nicht genehme Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „auf kaltem Wege" zu unterlaufen. Es gehe nicht an, die Entscheidung des EuGH v. 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01 restriktiv auszulegen. Das Urteil des EuGH sei nach seinem Wortlaut so eindeutig, dass sich jegliche Einschränkung im Sinne einer „teleologischen Reduktion", die im Ergebnis darauf hinauslaufe, Sinn und Zweck dieser Entscheidung zu unterlaufen, verbiete. Dieser Weg verstoße gegen das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, das in dem genannten Urteil wiederholt formuliert und in Erinnerung gebracht worden sei. Im Ergebnis laufe der Bescheid des Antragsgegners und die Kampagne des Bundesverkehrsministeriums darauf hinaus, die Entscheidung des Beamten des Straßenverkehrsamtes des anderen Mitgliedstaates nicht nur zu überprüfen, sondern zu korrigieren resp. zu konterkarieren. Das Handeln des Antragsgegners missachte unter Verstoß gegen Art. 23 GG die übergeordnete Autorität des Europäischen Gerichtshofs. Klare Botschaft des Urteils des EuGH sei, dass dem bisherigen deutschen Sonderweg nach § 28 Abs. 4 FeV - als gemeinschaftsrechtswidrig nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - eine Absage erteilt worden sei. Die Richter in Luxemburg hätten nicht den geringsten Zweifel daran gelassen, dass alle Mitgliedstaaten Führerscheine „ohne wenn und aber" anzuerkennen hätten und damit auch eine erteilte Fahrerlaubnis akzeptieren müssten, egal in welchem Mitgliedstaat sie erworben worden sei. Aufgrund des Diskriminierungsverbots seien alle Führerscheine, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen und wo sie erteilt worden seien, gleich zu behandeln. Damit müsse auch der Antragsgegner den hier in Rede stehenden tschechischen Führerschein genauso behandeln wie einen deutschen. Hätte aber der Antragsteller seinen Wohnsitz in Neuburg behalten und dort einen neuen - deutschen - Führerschein beantragt und auch erhalten, wäre wohl niemand ernsthaft auf den Gedanken gekommen, ohne jeden nachfolgenden Anlass Zweifel an der Existenz seiner Fahreignung zu äußern. Die Strategie des Bundesverkehrsministeriums laufe darauf hinaus, jedem Inhaber eines Führerscheins eines anderen Mitgliedstaates anzudienen, noch einmal eine zusätzliche Eignungsprüfung nach eigenen deutschen Vorstellungen in Gestalt einer MPU zu absolvieren, wenn er auf Dauer wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen möchte. Das wäre im Ergebnis sogar ein Mehr gegenüber einer bloßen Registrierungspflicht, der der Europäische Gerichtshof bereits vor mehr als fünf Jahren eine komplette Absage erteilt habe. Schließlich sei die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im vorliegenden Fall jedenfalls mangels nachvollziehbarer Abwägung rechtswidrig. Nur wenn das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liege, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr verbunden sei, lasse sich eine solche Maßnahme rechtfertigen. Ansonsten liege nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 2378 ff.) ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
Eine derartige Abwägung sei dem hier in Rede stehenden Bescheid nicht zu entnehmen. Insbesondere werde eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermisst, dass der Antragsteller sei dem 2. November 2004 am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme und sich seither nicht das Mindeste habe zu Schulden kommen lassen, so dass auch davon ausgegangen werden müsse, dass er sich mittlerweile bewährt habe. Insofern sei auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ersichtlich, dass eine so große Gefahr für die Allgemeinheit bestehe, dass nicht einmal abgewartet werden könne, bis über den Widerspruch entschieden sei. Im Übrigen werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2001 (NJW 2002, 78 ff.) ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31. März 2005 beantragte der Antragsgegner im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid vom 10. März 2005,
den Antrag abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, jedenfalls soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 1. des Bescheids vom 10. März 2005 richtet (im Folgenden unter 1.). Ungeachtet der diesbezüglichen Bedenken ist der Antrag bei einem unterstellten Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls unbegründet (unten 2.).
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04). Sollte im vorliegenden Fall auf den Antragsteller die Regelung des u.a. auf Unterbindung eines „Führerscheintourismus" ausgerichteten § 28 Abs. 4 FeV Anwendung finden, dürfte dieser mangels behördlicher Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV schon von Gesetzes wegen über keine Berechtigung verfügen, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem Fall ginge die Regelungswirkung jedenfalls von Ziffer 1. des Bescheids vom 10. März 2005 ebenso wie die diesbezüglich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4. praktisch ins Leere. Dem Antragsteller würde es dann keinerlei Vorteil bringen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs insofern wiederherstellte (s. bereits hierzu sowie im Folgenden VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).
a) Nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (wie vorliegend der Antragsteller) oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der in der Antragsschrift eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angeben lässt, nach Maßgabe von § 7 FeV jedenfalls derzeit (ggf. unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheins) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (zur ansonsten weitgehend vergleichbaren Rechtslage für Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S. von § 7 FeV begründet haben, vgl. § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr - VOInt - in der derzeit gültigen Fassung).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht um. Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung und aufgrund § 28 Abs. 1 FeV sind die Inhaber einer gültigen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland daher ohne Weiteres befugt, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Berechtigung des ausländischen Führerscheins bzw. der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).
b) Die grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV, deren Anwendung allerdings vom sog. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts -gemessen an der (s.o.: unmittelbar anwendbaren) Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - abhängig ist.
aa) Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 Abs. 1 FeV im Inland hatten. Dem in den Behördenakten befindlichen Schriftwechsel des Antragsgegners mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. Bl. 29 der Behördenakten) ist zu entnehmen, dass von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde in Zweifel gezogen wird, ob beim Antragsteller die Wohnsitzkriterien bei der Erteilung des tschechischen Führerscheins beachtet worden sind. Die Kammer kann die Beantwortung dieser Frage vorliegend jedoch offen lassen. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29= April 2004 (Az.: C-476/01, abgedruckt z.B. DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar. Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03). Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 91/439/EWG, dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach der o.g. EuGH-Entscheidung ist aber die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der derzeit gültigen Fassung ist daher nach den Vorgaben des EuGH so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb x versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann daher der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland - generell und ohne Ausnahme - nicht im Wege stehen; für § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV verbleibt mithin kein Anwendungsbereich (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [326]); einem „Aufnahmemitgliedstaat" verbleibt im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nur die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat, wenn Letzterer nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift.
bb) Für die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es - jedenfalls bezüglich Ziffer 1. des Bescheids vom 10.März 2005 - mithin darauf an, ob dem Antragsteller von Gesetzes wegen im Hinblick auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Berechtigung fehlt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Nach dieser Regelung gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt: Ihm ist mit Strafbefehl des Amtgerichts Freising vom 12. August 2002, rechtskräftig seit 9. September 2002, die Fahrerlaubnis entzogen und bislang nicht von einer deutschen Behörde wiedererteilt worden. Mithin wäre ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs jedenfalls gegen die Aberkennung der Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzusprechen. Der Antragsteller hätte bereits - ohne dass es auf den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2005 ankäme - schon von Gesetzes wegen aufgrund § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Ein gerichtlicher Ausspruch der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre für den Antragsteller insofern ohne jeden Nutzen. Er müsste zunächst bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung der Berechtigung nach § 28 Abs. 5 FeV stellen und ggf. im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO Eilrechtsschutz suchen.
cc) Andererseits kann auch der Regelungskomplex gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV wegen entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein (vgl. EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339 f.]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az. 11 K 4476/03). Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Dieses Prinzip darf nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Allerdings sieht das Gemeinschaftsrecht selbst Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine vor. Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Der EuGH (a.a.O.) geht ausdrücklich davon aus, dass nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]).
Der EuGH (a.a.O.) geht jedoch davon aus, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, u.a. weil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Nach dem EuGH-Urteil verbietet Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen, sofern eine zusätzlich zu einer Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen ist. Ein Mitgliedstaat dürfe sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Hinsichtlich der innerstaatlichen Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Anwendung des § 28 FeV sind in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Folgerungen gezogen worden:
Nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung scheint nunmehr § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV generell nicht anwendbar zu sein auf jede Konstellation, in der ein Betroffener nach innerstaatlichem Entzug im EU-Ausland eine EU-Fahrerlaubnis wiedererworben hat, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - eine in der Entzugsentscheidung nach innerstaatlichem Recht angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (so i.E. Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]; wohl auch VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 4476/03). Hiernach wäre auch für den vorliegenden Fall die Konsequenz zu ziehen, dass der Antragsteller durch den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wiedererhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen. In diesem Falle könnte ihm ein auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. März 2005 gerichtetes Rechtsschutzbegehren im Ganzen nicht abgesprochen werden.
Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690 [691]) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist. Eine solche Auslegung der EuGH-Entscheidung würde verkennen, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht harmonisiert sind und es deshalb dem nationalen Gesetzgeber obliege zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der Wiedererlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entzug ausgehen zu können. Die Entscheidung des EuGH müsse daher eingeschränkt interpretiert werden. Eine automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis erfolge kraft Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden, diese verstrichen sei und das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle. Die vom EuGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) im Sinne einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis könne daher dann nicht gelten, wenn das nationale Recht nicht nur formale, sondern inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe. Dies lasse sich damit begründen, dass die Richtlinie außer allgemeinen Mindestanforderungen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]) hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem Anhang III keine materiellen Anforderungen enthalte. Deren Festlegung obliege vielmehr dem nationalen Gesetzgeber. Schreibe daher das nationale Recht z.B. vor, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Beibringung eines (positiven) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig ist - so etwa im Falle des Verlusts der Fahreignung wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 %o, vgl. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 lit. c) FeV, § 46 Abs. 2 FeV i.V. mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV -, könne nach Maßgabe nationalen Rechts (in Deutschland: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) dessen Fehlen der Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis entgegen gehalten werden, ohne dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstünde.
Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04. Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04). Durch die nachträglich geschaffene Regelung des § 28 Abs. 5 FeV im Jahr 2002 und das hierin geregelte gesonderte Zuerteilungsverfahren habe die Bundesrepublik nunmehr dafür Sorge getragen, dass der jetzige Regelungskomplex gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV nunmehr uneingeschränkt mit Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (ablehnend insofern Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Denn der EuGH habe seine Entscheidung vom 29. April 2004 gerade unter Ausblendung des erst im Nachhinein geschaffenen und von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werde. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen.
Nach den Lösungsmustern von Geiger und des VGH Baden-Württemberg wäre der Antragsteller, da ihm gegenüber bislang keine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV ergangen ist, wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV von Gesetzes wegen - also auch ohne die Verfügung vom 10. März 2005 - nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge aufgrund der in der Tschechischen Republik im November 2004 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B zu führen. Daher würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2005 insofern nicht eintreten. Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre, jedenfalls soweit es um Ziffer 1. dieses Bescheides geht, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wenngleich Einiges für diese Lösung spricht, kann die Kammer eine abschließende Klärung, ob insofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, im Ergebnis offen lassen, da der Eilantrag im Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Erwägungen (sub 2.) jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg haben kann.
2. Für den Fall, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts keine Anwendung findet und damit der Antragsteller mit dem Erwerb des tschechischen Führerscheins nach der Grundregel des § 28 Abs. 1 FeV die Fahrberechtigung auch für das Inland zunächst wiedererworben hätte, wäre der Antrag gern. § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet (zur Möglichkeit, das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses offen zu lassen, wenn der Rechtsbehelf i.E. unbegründet ist: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb § 40, Rn. 10, m.w.N.; insofern auch VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht durch das angerufene Gericht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 10. März 2005 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167).
Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 10. März 2005 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn sofern ohne eine solche behördliche Entscheidung wegen des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis von der ansonsten bestehenden Fahrberechtigung des Antragstellers ausgegangen wird (s.o.), erweist sich die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend - weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rn. 83 f.), als rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden kann. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung regelmäßig nur dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von §§ 11-14 FeV eine Fahreignungsbegutachtung an und weigert sich der Betroffene, einer solchen Anordnung Folge zu leisten oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf Letztere bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (Hentschel, Straßenrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rn. 22 u. 24, m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - und bei Unterstellung der Nichtanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts (s.o. 1.) - ist hiervon auszugehen:
§ 13 FeV führt im Zusammenhang mit Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik bestimmte Sachverhalte an, die ein Verlangen nach Beibringung eines fachärztlichen oder sogar eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war vorliegend von § 13 Nr. 2 lit. d) i.V, mit lit. c) FeV abgedeckt. Nach § 13 Nr. 2 lit. d) FeV ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung u.a. anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 13 Nr. 2 lit. a) bis c) FeV genannten Gründe entzogen war. § 13 Nr. 2 lit. c) FeV erfasst die Fallgruppe, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller wurde mithin vom Antragsgegner zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen: Er hat laut den Ausführungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Freising vom 12. August 2002 am 6. Juli 2002 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer - nach den Ergebnissen einer Untersuchung einer Blutprobe, die bei ihm mehr als 1 1/2 Stunden nach der Polizeikontrolle entnommen worden war - Blutalkoholkonzentration von 2,51 Promille geführt und hierdurch bedingt einen Unfall mit Verletzungsfolgen für andere Personen herbeigeführt. Inwieweit neben § 13 Nr. 2 lit. d) i.V, mit lit. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch aufgrund § 13 Nr. 2 lit. b) FeV einzufordern war (wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, hier nach Maßgabe der beiden rechtskräftigen Strafbefehle vom 28. Januar 1997 und vom 12. August 2002), kann hier offen bleiben.
Geht man im vorliegenden Fall entgegen den Erwägungen oben sub 1. von der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV wegen entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts aus, dann bedeutet jedenfalls ein Vorgehen über §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gegen den Antragsteller, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung mit den Wirkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG (s.u.) zu überprüfen, keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG: Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]). Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt - s.o. 1 b) cc) -, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt (i.E. ebenso: Kalus, VD 2004, 147 [151]; Weibrecht, VD 2004, 153 [154]; zweifelnd Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Da die Fahrerlaubnisbehörde damit zu Recht die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom Antragsteller gefordert und dieser dieses nicht vorgelegt hat, konnte sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Infolge der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Falle fehlender Eignung ist dem Betroffenen grundsätzlich zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen verbleibt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hat dies - wie vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2005 auch ausdrücklich ausgesprochen wurde - unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und führt damit nur zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867 sowie v. 13.1.2005, Az.: M 6b S 04.5543; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]). Auf diese Folgen war der Antragsteller bei der Anordnung der Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen worden (§11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich nicht Gunsten des Antragstellers auswirken, dass der Antragsteller seit einigen Monaten unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat. Insbesondere bleibt bei Maßnahmen im sicherheitsrechtlichen Bereich die Gefahrenlage unabhängig davon bestehen, wie schnell die Behörde reagiert. Da für den Fall, dass § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall wegen vorrangigen Gemeinschaftsrechts unanwendbar sein sollte und deswegen im Ganzen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht (vgl. oben unter 1.), nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 10. März 2005 rechtmäßig ist und daher der Widerspruch sowie eine eventuell sich anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, verbleibt es beim Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers. Letzterer hat es im öffentlichen Interesse hinzunehmen, zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) und ggf. eines anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung der Entscheidung unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern - der ggf. missverständliche Ausspruch der „Einziehung" des Führerscheins (vgl. Wortlaut § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB) erfasst insofern nach Ansicht der Kammer nichts, was darüber hinausgeht -, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 FeV gilt die Ablieferungspflicht auch im Falle einer betroffenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis. Denn Satz 2 der genannten Regelung sieht vor, dass die entscheidende Behörde den Führerschein nach Abgabe durch den Betroffenen unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die (ausländische) Behörde zurücksendet, die ihn ausgestellt hat. Dies ist von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckt (Hentschel, Straßenrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rn. 22 u. 24, m.w.N.), verletzt mithin nicht die Souveränität des ausstellenden Staates und verstößt daher auch nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
3. Der Antrag war daher abzulehnen.