Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Eggenfelden Urteil vom 08.01.2001 - 1 C 291/00 - Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen
AG Eggenfelden v. 08.01.2001: Zur Angemessenheit der Mittelgebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen
Das Amtsgericht Eggenfelden (Urteil vom 08.01.2001 - 1 C 291/00) hat entschieden:
Dem Rechtsanwalt stehen als Verteidiger wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten Gebühren in Höhe der Mittelgebühr zu.
Siehe auch Die Höhe der Anwaltsgebühren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Gesetzgeber stellt Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen honorarmäßig gleich. Eine Differenzierung danach ist schon aus diesem Grund nicht möglich bzw. wäre Sache des Gesetzgebers.
Die Behauptung, Verkehrswidrigkeiten betreffen allenfalls einfach gelagerte Sachverhalte, die leicht zu überschauen sind, ist nicht nachvollziehbar. ...
Ihm (dem Verteidiger) stehen daher Honoraransprüche in der geltend gemachten Höhe (1 ½ mal die Mittelgebühr zu."