Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).
Dabei hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur BRAGO bei den Bußgeldsachen bereits eine Abstufung in drei Gruppen mit jeweils unterschiedlich hohen Vergütungen für die Einzeltätigkeiten geschaffen. Die Praxis der Rechtsschutzversicherer zeigt allerdings, daß für diese damit ihre Versuche, die Anwaltsgebühren durch unberechtigte Kürzungen bis weit unter die gesetzlichen Mittelgebühren keineswegs eingestellt haben.
Bei den Gebühren in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren handelt es sich um sog. Rahmengebühren.
LG Deggendorf v. 13.02.2006:
In Massenverfahren wie Verkehrsordnungswidrigkeiten ist neben den Bewertungsmerkmalen von § 14 RVG die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Bewertungskriterium. Bei einer Geldbuße von 50 € sind eine Grundgebühr von 40 € und eine Verfahrensgebühr von 50 € angemessen.
LG Leipzig v. 02.09.2008:
In einem einfach gelagerten Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit in jeder Hinsicht eher unterdurchschnittlicher Bedeutung, bei dem es um nur einen Punkt geht, ist die Ansetzung einer Mittelgebühr abzüglich von 20% für die anwaltliche Tätigkeit angemessen.
Erläuterungen zur BRAGO (die jedoch hinsichtlich der Bemessung von Rahmengebühren wegen der ähnlichen Kriterien nach wie vor zumindest teilweise herangezogen werden können):
AG Eggenfelden v. 08.01.2001:
Der Gesetzgeber stellt Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen honorarmäßig gleich. Eine Differenzierung danach ist schon aus diesem Grund nicht möglich bzw. wäre Sache des Gesetzgebers. Die Behauptung, Verkehrswidrigkeiten betreffen allenfalls einfach gelagerte Sachverhalte, die leicht zu überschauen sind, ist nicht nachvollziehbar
AG Nürnberg v. 13.06.2000 u. RA-Kammer Nürnberg:
Für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, das wegen Verhängung einer Geldbuße von mindestens 80 DM eine Eintragung im Verkehrszentralregister zur Folge hat, ist der Ansatz der Vorverfahrensgebühr mit 300 DM und der Hauptverfahrensgebühr mit 600 DM angemessen
AG Bremen AnwBl. 1999, 628:
Mittelgebühr oder höher bei: Eintragung im VZR und wenn der Pkw nötig ist für Fahrten zur Arbeit
Rechtsprechung:
Mindestens die Mittelgebühr ist angemessen, wenn bei einer Bußgeldsache ein Fahrverbot droht.
AG Itzehoe ZfS 1993, 206:
Die Berechnung der Mittelgebühr oder höher ist angemessen bei einer Geldbuße bis 50,00 EUR plus Eintragung im VZR.
LG Hagen v. 07.03.1980:
Bei drohenden Punkten und zivilrechtlichen Auswirkungen auf die Unfallregulierung ist der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.
AG Frankfurt am Main v. 27.03.1990:
Droht dem Betroffenen eine Eintragung mit zwei Punkten im VZR und hat der Verteidiger eine ausführliche Schutzschrift gefertigt, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
AG Duisburg v. 08.01.1982:
Ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit wegen zahlreicher Voreintragungen im Verkehrszentralregister für den Betroffenen von überdurchschnittlicher Bedeutung und hat der Verteidiger die Hauptverhandlung durch eine Ortsbesichtigung vorbereitet, dann ist der Ansatz von Mittelgebühren für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht nicht unbillig.
AG Itzehoe v. 19.02.1987:
Der Ansatz einer anwaltlichen Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit angemessen, wenn es sich um eine Vorfahrtsverletzung handelte, die zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden führte.
LG Hagen AnwBl. 1983, 46:
Hatte die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit einen Verkehrsunfall zur Folge, so ist bezüglich der Verteidigervergütung von der Mittelgebühr auszugehen.
AG Arnsberg v. 04.06.1992:
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten haben grundsätzlich durchschnittlichen Charakter; daher ist eine Mittelgebühr als angemessen anzusehen bei einem Bußgeldbescheid über 75 DM und einer Beweisaufnahme über den Unfallhergang mit zwei Zeugen.
AG Nürnberg v. 13.06.2000:
Die Bestimmung einer Vorverfahrensgebühr von 300,00 DM und einer Hauptverfahrensgebühr von 600,00 DM ist in Bußgeldsachen, die zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen (Geldbuße mindestens 80,00 DM) nicht unbillig.