Das Verkehrslexikon

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Die Bedeutung der Zwei-Wochen-Frist bei der Zustellung des Bußgeldbescheides


Siehe auch Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung




Es wird des öfteren gesagt, die Verjährungsfrist für den Erlass des Bußgeldbescheids betrage eine bestimmte Anzahl von Monaten plus zwei Wochen. Das ist unrichtig. Die Verjährungsfristen stehen fest und werden nicht um zwei Wochen verlängert.

Würde nämlich eine dreimonatige Verjährungsfrist selbst noch um zwei Wochen verlängert werden, dann könnte die Behörde nach drei Monaten und einer Woche noch einen Bußgeldbescheid erlassen. Das darf sie aber nicht, denn dann wäre längst eine Woche lang Verjährung eingetreten.

Diese zwei Wochen bedeuten etwas ganz anderes:

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist ja an sich eine verjährungsunterbrechende Handlung. Aber diese Wirkung wird ihm nur dann zugeschrieben, wenn die Zustellung auch innerhalb von zwei Wochen nach Erlass erfolgt. Ist dies nicht der Fall, dann wird die Verjährung erst durch die Zustellung selbst unterbrochen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Beispiel 1: Verjährungseintritt wäre am 15.3.2005. Der Bußgeldbescheid wird am 16.3.2005 erlassen. Keine Verjährungsunterbrechung mehr möglich, weil schon verjährt.

Beispiel 2: Verjährungseintritt wäre am 15.3.2005. Der Bußgeldbescheid wird am 14.3.2005 erlassen und erst am 14.4.2005 zugestellt. Keine Verjährungsunterbrechung, weil die Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass erfolgte.

Beispiel 3: Verjährungseintritt wäre am 15.3.2005. Der Bußgeldbescheid wird am 14.3.2005 erlassen und am 24.3.2005 zugestellt. In diesem Fall wurde die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides wirksam unterbrochen (aber nicht verlängert), und es läuft eine neue Verjährungsfrist.

Diese Zwei-Wochen-Karenz gibt es nur bei einer einzigen Unterbrechungshandlung, nämlich dem Erlass des Bußgeldbescheides. Alle anderen Unterbrechungshandlungen (Anordnung der Anhörung, Eintreffen der Akten bei Gericht, Rücksendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle, Terminsanberaumung durch den Richter, Anfragen zur Ermittlung eines umgezogenen Betroffenen usw.) kennen die Zwei-Wochen-Frist nicht.

Voraussetzung ist immer, daß die Unterbrechungshandlung noch innerhalb der gerade laufenden Verjährungsfrist erfolgt ist.