Das Verkehrslexikon

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Zustellung des Bußgeldbescheides - Verjährungsunterbrechung - Anschrift - Adresse - Umzug - Entgegennahme durch Angehörige - Verteidiger - Vollmacht

Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Zustellung in den Geschäftsräumen

Ersatzzustellung / Niederlegung / Zustellungsbenachrichtigung

Öffentliche Zustellung

Zustellung an den Verteidiger

Verjährungsunterbrechung

Überprüfung der Verjährung in der Rechtsbeschwerdeinstanz




Einleitung:


Durch den Bußgeldbescheid wird die Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterbrochen. Es beginnt eine neue Verjährungsfrist, die nach dem Erlass des Bußgeldbescheides nicht mehr nur 3, sondern 6 Monate beträgt.


Wird der Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Erlass auch wirksam zugestellt, so tritt die Unterbrechung mit dem Zeitpunkt des Erlasses ein; geschieht die Zustellung später, so führt erst die Zustellung zur Verjährungsunterbrechung. In beiden Fällen darf die Verjährungsfrist von 3 Monaten noch nicht vorher abgelaufen sein.



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden

Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

Etappen eines Bußgeldverfahrens - Der Bußgeldbescheid

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Überprüfung der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 17.07.2002:
Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde muss gem. § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäftsnummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss.

OLG Koblenz v. 14.02.2005:
Keine wirksame Ersatzzustellung, wenn Betroffener nicht bei dem Empfänger wohnt

OLG Brandenburg v. 07.11.2005:
Das den Bußgeldbescheid identifizierende Aktenzeichen muss nicht auf dem Briefumschlag selbst, sondern kann auch auf dem darin befindlichen Schriftstück angebracht und durch ein transparentes Sichtfenster des Umschlags erkennbar sein.

OLG Bamberg v. 12.12.2005:
Auch dann, wenn der Betroffene eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids gesetzt hat, setzt eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in der Wohnung des Betroffenen voraus, dass er unter der Zustellanschrift tatsächlich seine Wohnung unterhält.

OLG Hamm v. 04.01.2006:
Ab dem 01.02.2006 ist die Zustellung eines Bußgeldbescheides auch dann wirksam, wenn das Aktenzeichen des OWi-Verfahrens nicht auf dem Umschlag aufgedruckt, sondern nur durch ein Sichtfenster wahrnehmbar ist.




OLG Hamm v. 21.02.2012:
Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen.

OLG Hamm v. 17.01.2013:
Aus der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG folgt, dass der Erlass des Bußgeldbescheides allein noch nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führt. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch (wirksam) zugestellt wird. Der Zeitpunkt der (wirksamen) Zustellung entscheidet dann darüber, ob die Unterbrechungswirkung - quasi rückwirkend - bereits mit dem Erlass des Bußgeldbescheides eintritt oder erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung. Eine wirksame Zustellung ist darüber hinaus Voraussetzung für die in § 26 Abs. 3 StVG vorgesehene Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate.

OLG Stuttgart v. 10.10.2013:
Die Bezeichnung "Abschrift" auf einem im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheid hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

AG Grimma v. 23.09.2015:
Stimmt die Ausfertigung eines Bußgeldbescheides in wesentlichen Punkten nicht mit der Verfügung der Sachbearbeiterin überein (Verfügung ohne Ausfertigung mit Fahrverbot), so ist die Zustellung unwirksam. Die Verjährung wird dann nicht unterbrochen.

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Zustellung in den Geschäftsräumen:


OLG Celle v. 12.08.2011:
Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 1 Nds VwZG, § 3 Abs. 2 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch Übergabe des für den Betroffenen bestimmten Bußgeldbescheides in den Geschäftsräumen erfolgt nicht, wenn der Betroffen lediglich leitender Angestellter des Unternehmens ist, dem die Geschäftsräume gehören. Für leitende Angestellte, die nicht selbst Gewerbetreibende sind, gilt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht.

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Ersatzzustellung / Niederlegung / Zustellungsbenachrichtigung:


Die Ersatzzustellung durch den Zustellungsbediensteten

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Öffentliche Zustellung:


Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

OLG Hamm v. 17.01.2013:
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) maßgeblich. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Auch wenn die Anschrift des Betroffenen unrichtig, unvollständig oder zumindest missverständlich ist, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW. Ein solcher "unbekannter Aufenthaltsort " ist nur dann anzunehmen, wenn die Zustellungsbehörde zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.

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Zustellung an den Verteidiger:


Zustellungen an den Verteidiger

Zustellungen an Sozietäten und Bürogemeinschaften

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

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Verjährungsunterbrechung:


Verjährung in Bußgeldverfahren

BGH v. 28.10.1999:
Verjährungsverlängerung auf sechs Monate nur bei Zustellung des Bußgeldbescheides innerhalb von zwei Wochen

OLG Celle v. 18.08.2015:
Fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides, kommt es nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate nach §§ 26 Abs. 3 StVG, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG. Allerdings können andere Tatbestände des § 33 OWiG (innerhalb der dreimonatigen Frist) die Verjährung weiterhin unterbrechen.

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Überprüfung der Verjährung in der Rechtsbeschwerdeinstanz:


Überprüfung der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren

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