Das Verkehrslexikon

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Zum Halten bzw. Parken an einer sog. Fußgänger-Furt

Zum Halten bzw. Parken an einer sog. Fußgänger-Furt


Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein




Der Vorwurf des unerlaubten Haltens, bzw. Parkens wird oft darauf gestützt, dass die bauliche Gestaltung des Gehwegrandes, bzw. der sonstigen Fahrbahnteile so angelegt ist, dass erkennbar eine "Furt" für Fußgänger geschaffen werden sollte. Das reicht aber für die Annahme eines Verstoßes keineswegs aus. Denn wenn § 12 I Nr. 4 StVO das Halten auf, bzw. 5 m vor einem Fußgängerüberweg verbietet, so sind damit nur und ausschließlich solche Fußgängerüberwege gemeint, die durch Zeichen 293 zu einem Überweg im Sinne des § 26 StVO gemacht worden sind, vgl. Jagusch/Hentschel, StrVerkR., § 12, Rd.-Nr. 26 unter Hinweis auf BayObLG VRS 65, 299.

Es käme daher allenfalls ein Parkverstoß aus § 1 II StVO in Betracht. Solche Parkverstöße dürfen aber nur in ganz besonders gravierenden eng begrenzten Ausnahmesituationen angenommen werden, vgl. BayObLG DAR 78, 190; BGH VersR 86, 489; BGH VRS 64, 380; OLG Köln VRS 60, 467 (als Vergleichsmaßstab wird oft herangezogen das in der StVO nicht ausdrücklich verbotene Parken auf Schienen). Hingegen ist ein durch Parken erzwungenes Ausweichen der Fußgänger hinzunehmen, vgl. OLG Köln aaO., so dass auch ein Parkverstoß aus § 1 II StVO nicht in Betracht kommt.