Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bordsteinabsenkung - abgesenkter Bordstein - durchgehender Gehweg - Vorrecht - Vorfahrt - Parken - Abschleppkosten - Kfz-Umsetzung - nur eine Autolänge

Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Vorfahrt?

Unfall mit Radfahrer

Kfz-Umsetzung

Absenkung des Gehweges

Verkehrssicherungspflicht




Einleitung:


Es muss unterschieden werden zwischen einer höchstens 5 m langen Bordsteinabsenkung und einem auf längere Strecke höhengleichen Gehweg.

Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll.

Ein Problem ergibt sich für den Berechtigten einer Grundstückszufahrt, vor der er eigentlich unter Ausschluss der übrigen Verkehrsteilnehmer parken darf, wenn sich in der Zufahrt gleichzeitig ein abgesenkter Bordstein befindet.

Undeutliche Straßenbaumaßnahmen (z. B. Wasserablaufrinnen, die den Eindruck einer Bordsteinkante wecken können) führen auch immer wieder zu Unklarheiten bei der Vorfahrtregelung, weil den Verkehrsteilnehmern nicht deutlich wird, ob es sich um eine straßenverkehrsrechtlich gemeinte Bordsteinabsenkung mit der Folge der Wartepflicht handelt oder nicht.


Zur verkehrsregelnden Bedeutung der Bordsteinabsenkung führt das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07) aus:

   "Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können,

   vgl. die Amtl. Begründung zu § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, zit. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 12 Rdnr. 13/14; Huppertz, Parken vor Bordsteinabsenkungen, DAR 1997, 79.

Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als "Querungsstelle" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. ... . Durch das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin wurde diese Verkehrsfläche nahezu vollständig blockiert und eine gefahrlose Benutzung der "Querungsstelle" somit verhindert. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges, ..."

Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gem. § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Zum Halten bzw. Parken an einer sog. Fußgängerfurt

Parkverbot für die Allgemeinheit auch vor überlangen Ein- und Ausfahrten (Garagenreihe, Einstellplätze)?

Ist das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt unzulässig, wenn es vor einer Bordsteinabsenkung geschieht?

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung

Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein

Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren allgemein

Vorfahrtregel Rechts vor Links

Verkehrsberuhigter Bereich

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

Amtshaftung im Verkehrsrecht

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 04.03.1971::
Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5 jetzt StVO J: 1970 § 12 Abs 3 Nr 3, setzt nicht voraus, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Einfahrt und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.

OLG Köln v. 05.11.1996:
Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist.

OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".

VG Hamburg v. 22.02.2008:
Für einen Außenstehenden ist nicht erkennbar, ob eine straßenbauliche Maßnahme, wie eine Bordsteinabsenkung, im inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Verkehrsregelungen steht. Aus der Lage einer Bordsteinabsenkung ergibt sich somit mangels Markierungen auf der Fahrbahn nicht, ob ein Behindertenparkplatz vor oder nach dem Verkehrszeichen 314 gelegen ist.

OLG München v. 06.02.2009:
Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bzw. die nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung. Allein die Tatsache, dass die Grundstücksausfahrt nicht durch eine Bordsteinkante von der Straße abgegrenzt wird, führt noch nicht zu der zwingenden Folge, dass es sich um eine Straße im verkehrsrechtlichen Sinn handeln müsste.

VG Düsseldorf v. 21.02.2013:
Das Abschleppen eines verkehrswidrig vor der Bordsteinabsenkung im Bereich einer Ampel geparkten Fahrzeuges steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Bordsteinabsenkung im Bereich einer Fußgängerfurt unterhalb einer Lichtzeichenanlage regelmäßig der Fall. Die Einrichtung einer Borsteinabsenkung an einer Fußgängerfurt im Bereich einer Lichtzeichenanlage dient regelmäßig dem Zweck, Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen jederzeit eine barrierefreie und ungehinderte Überquerung der Straße zu ermöglichen.

VGH München v. 29.10.2014:
Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist unabhängig davon verboten, ob sich dort Grundstücksein- oder -ausfahrten befinden, und selbst wenn es sich um ganze Straßenzüge handelt.

OLG Saarbrücken v. 27.11.2014:
Beschränkt sich die Verkehrsbedeutung einer Zuwegung auf die Erschließung zweier Wohnhäuser mit 8 Wohnungen und ist sie durch einen abgesenkten Bordstein deutlich von der Straße abgesetzt, handelt es sich um einen anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVG. Bei einer Kollision des aus der Zuwegung Ausfahrenden mit einem Fahrzeug des normalen Straßenverkehrs ist Schadensteilung angemessen, wenn der Vorfahrtberechtigte erkennen kann, dass sein Vorrecht nicht rechtzeitig und ausreichend erkannt werden wird.

KG Berlin v. 22.06.2015:
Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), kann ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen (entgegen OLG Köln DAR 1997, 79).

VG Regensburg v. 16.05.2017:
Das gesetzliche Parkverbot vor einer Bordsteinabsenkung besteht unabhängig von ihrer Länge.

- nach oben -






Vorfahrt bei abgesenktem Bordstein:


Vorfahrtregel Rechts vor Links

Verkehrsberuhigter Bereich

Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

BGH v. 14.10.1986:
Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint. Schwierigkeiten, derartige "überführte" Zufahrten als vorfahrtberechtigte Einmündungen zu erkennen, sind über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des StVO § 11 Abs 2 aufzufangen. Der Verkehr auf einer solchen "überführten" Zufahrt muss sich, wenn das sich ihm bietende Gesamtbild keinen Raum für ein Vertrauen in die Beachtung seiner Vorfahrt durch den querenden Verkehr zulässt, wie der Benutzer einer Grundstücksausfahrt besonders sorgfältig verhalten.

OLG Zweibrücken v. 12.08.1991:
Bei "überführten" Straßeneinmündungen findet die Vorfahrtregel in StVO § 8 Abs 1 S 1 keine Anwendung; vielmehr gilt für den Benutzer der - hier: durch Bürgersteig und gleichmäßig abgesenkten Bordstein - überführten Straße StVO § 10 S 1.

OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss (Gehweg und Fahrbahn durchgehend auf gleichem Niveau).

LG Hagen v. 14.11.2007:
Wer nur über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 StVO wird allein durch das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins jede dahinter befindliche Zufahrt unabhängig von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit einer solchen, außerhalb des fließenden Verkehrs gelegenen von Gesetzes wegen gleichgestellt. Auf die Länge des abgesenkten Bereiches der Bordsteinabsenkung kommt es nicht an.

- nach oben -



Unfall mit Radfahrer:


OLG Köln v. 07.10.1998:
Führt der Übergang eines Radweges zur Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein, erfüllt dies ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, seit durch die Neufassung des § 10 klargestellt worden ist, dass Verkehrsflächen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, Grundstückseinfahrten gleichgestellt sind. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führt; auf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung kommt es nicht an.

OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
Wer den Gehweg mit einem Fahrzeug - auch einem Fahrrad - verlässt, kommt von einem "anderen Straßenteil" und muss dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bordstein des Gehweges abgesenkt ist oder nicht.

- nach oben -




Kfz-Umsetzung bei Parken vor abgesenktem Bordstein:


Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein

Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren allgemein

- nach oben -



Absenkung des Gehweges - Sondernutzungserlaubnis:


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Laternenparken - Sondernutzung

OVG Münster v. 16.06.2014:
Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung "erforderlich" im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW (juris: StrG NW) ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten. Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.

- nach oben -





Amtshaftung / Verkehrssicherungspflicht:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

OLG München v. 27.05.2011:
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer unanwendbar, soweit es um die Verletzung der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr geht. - Eine rechtsseitige Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine bedarf auch dann keiner gesonderten Markierung, wenn sich dahinter eine Vertiefung befindet. Von einem Fahrer kann erwartet bzw. ihm zugemutet werden, dass er derartige Begrenzungen einer Straße ohne zusätzliche Hilfsmittel eigenverantwortlich erkennt und bewältigt. Aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise muss - unabhängig von der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen - nicht damit gerechnet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer (sei es auch bei Nacht und Regen) die Graniteinzeiler übersieht und darüber fährt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum