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"Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können,
Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als "Querungsstelle" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. ... . Durch das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin wurde diese Verkehrsfläche nahezu vollständig blockiert und eine gefahrlose Benutzung der "Querungsstelle" somit verhindert. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges, ..." |