Das Verkehrslexikon

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Zum Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt

Zum Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt


Siehe auch Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken




Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten (also in der Regel des Grundstückseigentümers; es kann aber auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vom Eigentümer zum Berechtigten gemacht werden). Das bedeutet, daß der Berechtigte jederzeit vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, anderen hingegen ist dies verboten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162).


Es muss allerdings bedacht werden, dass vor vielen Grundstückseinfahrten sich ein abgesenkter Bordstein befindet. Ist dies der Fall, dann fragt es sich, ob der Berechtigte dennoch vor seiner Einfahrt parken darf. Dieses Problem ist strittig (siehe hier).

Erlaubt ist das Parken vor einer Grundstückszufahrt aber auch dann, wenn der Fahrzeugführer jederzeit bereit und fähig ist, die Einfahrt freizumachen, also z. B. im Fahrzeug sitzen bleibt (vgl. OLG Koblenz DAR 1959, 251; OLG Düsseldorf NJW 1994, 288).

Was eine Einfahrt ist, richtet sich nach den baulichen Umständen; es wird keine abgesenkte Bordsteinkante vorausgesetzt (KG VRS 68, 297; BGH NJW 1971, 851).

Es liegt auch dann ein Parkverstoß vor, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- oder einfahren will (KG VRS 68, 29; OLG Celle VM 69, 38).

Hingegen liegt kein Parkverstoß vor, wenn die "Einfahrt" offensichtlich unbenutzbar ist (KG VRS 62, 142).

Zum Parken gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten in engen Straßen siehe hier