Das Verkehrslexikon

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Parkverbot für die Allgemeinheit auch vor überlangen Ein- und Ausfahrten (Garagenreihe, Einstellplätze)?

Problem: Parkverbot für die Allgemeinheit auch vor überlangen Ein- und Ausfahrten (Garagenreihe, Einstellplätze)?


Siehe auch Schmale Straße - enger Straßenteil und Siehe auch Das Parken vor fremden Grundstücken, insbesondere vor Garagen oder Carports




Problematisch ist das Parkverbot für Dritte bzw. die Parkerlaubnis nur für die Berechtigten, wenn es sich um extrem breite Grundstückszufahrten handelt, weil dann öffentlicher an sich zum Parken geeigneter Verkehrsraum über Gebühr der Allgemeinheit entzogen wird.


So führen Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180 aus:
"Liegen allerdings sechs Garagen so nebeneinander, dass die gesamte Breite der Hausfront für die Zufahrt beansprucht würde, wenn für jede Garage eine besondere, geradlinige Zufahrt genommen würde, so kann die Fahrbahn vor den Garagen nicht ohne weiteres in voller Breite als Parkverbotszone angesehen werden; es bedarf eines Interessenausgleiches und u. U. einer Reduzierung des Verbotsbereiches auf den Teil, der als gemeinsame Zufahrt zu den Garagen benötigt wird und kenntlich gemacht ist (BGH Beschl. v. 4.3.71, DAR 1971, 222 = VRS 40, 467; OLG Frankfurt Urt. v. 27.11.68 NJW 1969, 1074; Hentschel Rdnr. 47; Hauser VD 1982, 341/344; Kuckuck/Werny, Rdnr. 25 a). ...

Auch ein privater Hausvorplatz, der in voller Breite als Privatparkplatz eingerichtet ist (OLG Köln Urt. v. 11.12.62, VRS 25, 151; Kuckuck/Werny, Rdnr. 25a), kann nicht in der gesamten Front als Parkverbotszone angesehen werden, wenn das Ein- und Ausfahren ohne schwierige Fahrmanöver möglich bleibt (Hentschel, Rdnr. 47). Für die gesamte Strecke besteht das Parkverbot nur dann, wenn jedes Fahrzeug nur unmittelbar von der Fahrbahn her in seine Abstellfläche einfahren kann, z. B. bei Garagen, die unmittelbar an den Gehweg gebaut sind (Bouska DAR 1972, 253/261)."
Und Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl, 2004, Rdnr. 47 zu § 12 StVO erläutert zu diesem Problem:
"Grundsätzlich besteht Parkverbot in der Breite einer normalen Toreinfahrt, jedoch derart, daß das unbehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muß, s. Kar Justiz 79 237; OVG Br VR 57 230. Freizuhalten ist die Einfahrt in der Breite der Gebäudeöffnung, also idR auf etwa 3 m, OL VR 32 153, bei breiteren Einfahrten, wie etwa Parkhäusern oder Doppelgaragen, in deren Breite, KG VRS 53 302, während es bei einer Garagenreihe oder einem Vorhof genügen wird, wenn das Ein- und Ausfahren dort parkender Fze ohne schwierige Fahrmanöver möglich bleibt, Kö VRS 25 151, Fra NJW 69 1074, Hauser VD 82 344, Berr / H / Schäpe 180."