Es kann sich einmal darum handeln, dass ein Fzg-Führer vor einer fremden Grundstückszufahrt bzw. in einer schmalen Straße gegenüber einer fremden Grundstückszufahrt parkt. Zum anderen kommt in Betracht, dass derjenige, dem die Berechtigung an einer Grundstückszufahrt zusteht, selbst vor dieser "eigenen" Einfahrt parkt. |