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BGH Urteil vom 20.01.1976 - VI ZR 192/74 - Zum Ermessen des Tatrichters bei der Anordnung der Parteivernehmung

BGH v. 20.01.1976: Zum Ermessen des Tatrichters bei der Anordnung der Parteivernehmung


Der BGH (Urteil vom 20.01.1976 - VI ZR 192/74) hat entschieden:
Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Sie setzt voraus, dass das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, dass aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht.


Siehe auch Parteivernehmung und Stichwörter zum Thema Beweisprobleme


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Ob eine Haftung der Bekl. nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bzw. § 3 PflVG verbleibt, hängt davon ab, ob der Erstbekl. beweisen kann, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist und der Zweitbekl. den Nachweis führt, dass ihn kein Verschulden trifft. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Bekl. kein Entlastungsbeweis gelungen. Indessen greift insoweit die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der Parteivernehmung des Zweitbekl. die Vorschrift des § 448 ZPO verletzt.

a) Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Sie setzt voraus, dass das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, dass aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht (BGH v. 18.12.1964 V ZR 267/63 LM Nr. 3 ZPO § 448; vom 17.9.1965 VI ZR 7/64 VersR 65, 1075; vom 20.12.1967 VIII ZR 186/65 WM 68, 406 (407); vom 18.12.1968 IV ZR 522/68 VersR 69, 720; einen gewissen, wenn auch geringen Grad von Wahrscheinlichkeit lassen genügen Stein/Jonas/ Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 448 Anm. II 1; ähnlich Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl. S. 654). Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Parteivernehmung des Erstbekl. geprüft, sich indessen der Beurteilung des LG angeschlossen, keine der sich widersprechenden Angaben der Parteien über die Fahrweise des Getöteten vor dem Unfall habe die größere Wahrscheinlichkeit für sich; die Behauptungen der Parteien ständen sich gleichwertig gegenüber.

b) Grundsätzlich ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen vorliegen, Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (vgl. BGH vom 18.12.1964 aaO). Die Revision rügt indessen mit Recht, dass dem Berufungsgericht bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung seines Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind.

Nicht zu beanstanden ist die Wertung der Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen dahin, es sei danach völlig offen, ob der Verunglückte seinen Weg über die I. -Straße oder die W. -Straße genommen habe. Das Berufungsgericht misst jedoch dem Umstand, dass der Bekl. kurz vor der Einmündung der W.-Straße auf die für ihn linke Fahrbahn ausgewichen ist und eine Vollbremsung eingeleitet hat, zu Unrecht kein großes Gewicht bei. Es räumt zwar ein, ein "physikalisch-technischer Grund" (gemeint ist offenbar ein technischer Mangel des Fahrzeuges) für das Abkommen des Bekl. auf die linke Fahrbahn sei nicht erkennbar, und erwägt, die Ausweichbewegung des Bekl. nach links sei psychologisch erklärbar durch eine von rechts kommende Gefahr, ja es bezeichnet diese Erklärung selbst als naheliegend. Dann aber hätte es auch zu dem Schluss kommen müssen, dass die Unfalldarstellung des Bekl. mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hatte. Für die von ihm demgegenüber erwogenen theoretischen anderweitigen Erklärungen für dessen Fahrweise fehlt es nämlich an ausreichenden Anhaltspunkten. ..."



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