Das Gericht kann außer Zeugen auch die klagende oder beklagte Partei selbst anhören bzw. vernehmen. Man spricht dann von Parteivernehmung. Sie kann von Amts wegen vom Gericht durchgeführt werden oder auf Antrag einer prozessführenden Partei.
Es kann sich allerdings keine Partei auf ihre eigene Vernehmung berufen; vielmehr ist es lediglich zulässig, sich zum Beweis einer klärungsbedürftigen Tatsache auf die Vernehmung der Gegenpartei zu berufen.
LG Berlin v. 16.07.1990:
Bei Verkehrsunfällen, bei denen lediglich der einen Partei der Fahrer oder Beifahrer als Zeuge zur Verfügung steht, muß das Gericht nach § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des anderen unfallbeteiligten Fahrers anordnen
BGH v. 01.02.1983:
Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dann ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat
BGH v. 20.01.1976:
Die Vernehmung einer Partei (auch der beweispflichtigen) von Amts wegen steht nach § 448 ZPO im Ermessen des Tatrichters. Sie setzt voraus, daß das Ergebnis der Verhandlung nicht ausreicht, die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der einen oder anderen Partei zu begründen, daß aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der zu vernehmenden Partei besteht.
OLG Stuttgart v. 22.02.2007:
Voraussetzung einer Parteivernehmung des Gegners ist nicht, dass die bisherige Beweisaufnahme schon einigen Beweis erbracht hat (hier: unklarer Unfall auf der Einfädelungsspur einer Bundesstraße).
KG Berlin v. 22.09.2008:
Entscheidend für die Notwendigkeit der Parteianhörung ist der Umstand, dass lediglich einer der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht, weil sich nur in ihrem Fahrzeug ein Beifahrer befunden hat, während auf der anderen Seite der im Fahrzeug des Unfallgegners allein befindliche Fahrer mitverklagt wird. Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, die Klägerin als Fahrerin ihres Fahrzeugs persönlich anzuhören, wenn neben einem von der Gegenseite benannten und vernommenen – neutralen – Zeugen zwei weitere – unabhängige – Zeugen zur Verfügung stehen, aber die Klägerin sich auf diese nicht beruft.
OLG Düsseldorf v. 12.07.2011:
Der Zweck der Vorschrift des § 448 ZPO besteht darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben (vgl. Zöller/Greger ZPO, 28. Auflage, § 448 Rdnr. 2). Erforderlich ist daher, dass seitens der zu vernehmenden Partei bereits ein Anfangsbeweis geführt worden ist (vgl. Senat Urteile vom 02.10.2010 I-1 U 42/10 sowie vom 26.01.2010 I-1 U 97/09), das heißt: Es muss mehr für als gegen die streitige Behauptung sprechen. Nicht ausreichend ist dabei, wenn der Vortrag des beweispflichtigen Klägers ebenso wahr wie unwahr sein könnte.
AG Halle (Saale) v. 31.03.2011:
Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht darf im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
OLG Naumburg) v. 28.10.2015:
Die Parteivernehmung setzt, soweit sie von Amts wegen erfolgen soll, eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache voraus. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Beklagte vom Unfallhergang keine Kenntnis und hierzu auch keine Beweismittel zur Verfügung hat. Ansonsten würde die Parteivernehmung dem Kläger nicht im Interesse der Waffengleichheit nur über Beweisschwierigkeiten hinweghelfen, sondern ihm einen nicht gerechtfertigten prozessualen Vorteil verschaffen. Allein schlüssiges Vorbringen führt nicht zum Prozesserfolg.
BGH v. 24.04.1991:
Zum Umfang der dem Versicherungsnehmer bei behaupteter Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs zugute kommenden Beweiserleichterung. - Auch in der Diebstahlversicherung für Kraftfahrzeuge darf die beweispflichtige Partei nur dann nach ZPO § 448 förmlich vernommen werden, wenn für die Richtigkeit ihrer Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
BVerfG v. 29.12.1993:
Der den Zivilprozess beherrschende Gedanke des Beibringungsgrundsatzes wird missachtet, wenn ein Gericht trotz Fehlens eines entsprechenden Beweisantritts einen Urkundenbeweis verwertet (hier: in Parallelverfahren protokollierte Aussage der Ehefrau des Klägers). Eine derartige prozessordnungswidrige, von Amts wegen erfolgte Verwendung des Beweismittels ist mit der gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien gebotenen richterlichen Neutralität und Distanz nicht vereinbar und verletzt GG Art 3 Abs 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
OLG München v. 14.03.2014:
Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 Abs. 4, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der anwaltlich vertretene Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist.
OLG München v. 16.01.2015:
Kann nicht festgestellt werden, aus welcher Entfernung und zu welchem Zeitpunkt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße für einen Kfz-Fahrer sichtbar gewesen war und waren Äußerungen und Unfallschilderungen des Kfz-Fahrers in einem Strafverfahren unstimmig, einander widersprechend, und mit seinem Parteivortrag und den sachverständigen Feststellungen unvereinbar, so ist die persönliche Anhörung des Kfz-Fahrers zwingend geboten.
OLG Naumburg) v. 28.10.2015:
Behauptet der Kläger ein mit Straßenschäden im Zusammenhang stehendes Unfallgeschehen, zu dem sich der verkehrssicherungspflichtige Beklagte nur mit Nichtwissen erklären kann, ist es verfahrensfehlerhaft, die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz ausschließlich auf die Anhörung des Klägers zu stützen. Die Parteianhörung ist kein Beweismittel.
OLG München v. 13.11.2015:
Einer Anhörung der Partei kommt grundsätzliche Bedeutung besonders dann zu, wenn ohne sie die Aufklärung eines strittigen Unfallhergangs aussichtslos erscheint. Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer des Klägerfahrzeugs als Unfallbeteiligter, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, nicht als Zeuge vernommen wird.
OLG Brandenburg v. 07.07.2016:
Das Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Verhandlungsergebnisses den Angaben einer Partei - vorliegend hinsichtlich der Sitzposition im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Aufpralls - auch dann zu glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann.
OLG München v. 19.08.2016
Die Angaben einer Partei im Rahmen des § 141 I ZPO stellen nur Parteivorbringen dar (BVerfG, 21. Februar 2001, 2 BvR 140/00, BGH, 20. Oktober 1959, VIII ZR 44/59). Solcher „qualifizierter“ Parteivortrag ist kein Beweismittel. Erst recht ist Parteivortrag nicht geeignet, medizinische Sachkunde zu ersetzen.
OLG München v. 13.11.2015:
Soweit es um die strittige Frage des Einhaltens der konstruktionbedingten Schrittgeschwindigkeit eines Fahrzeugs geht, ist es verfahrensfehlerhaft, die gebotene Anhörung beider Parteien nicht in der erforderlichen Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen durchzuführen, obwohl beide Parteien am Unfallgeschehen beteiligt waren.
LG Braunschweig v. 21.12.1998:
Diente die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien und deren Anhörung im Termin der Klärung des Unfallherganges zum Zwecke der Ermittlung der jeweiligen Verursachungsbeiträge und fließt das Ergebnis dieser Anhörung in das Urteil ein, so hat eine Beweisaufnahme - wenn auch ohne förmlichen Beweisbeschluss - stattgefunden und die Gebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst.