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OLG Karlsruhe Urteil vom 28.04.2005 - 19 U 33/0 - Zum Risikoausschluss in der privaten Haftpflichtversicherung durch die kleine Benzinklausel

OLG Karlsruhe v. 28.04.2005: Zum Deckungsausschluss der "kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung


Zur Abgrenzung von Kfz-Versicherung und Privathaftpflichtversicherung durch die sog. kleine Benzinklausel hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.04.2005 - 19 U 33/05) entschieden:
Der Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht.

Daran fehlt es, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.


Siehe auch Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt Versicherungsschutz in der - bei der Beklagten bestehenden - privaten Haftpflichtversicherung wegen Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers. Im Januar 2004 war das Fahrzeug seines Arbeitgebers, das dem Kläger zur Benutzung überlassen war, durch einen Heizlüfter in Brand geraten. Diesen hatte der Kläger zuvor in das Fahrzeuginnere gestellt, um die vereisten Front- und Seitenscheiben abzutauen und sich danach entfernt.

Die Bekl. hat ihre Einstandspflicht unter Berufung auf verschiedene vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere auf die „Benzinklausel“ der Nr. III. 1. der besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht, abgelehnt. Das LG ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kl. mit seiner Berufung.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist begründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und dem zulässigen (BGH NJW 1999, 3774) Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben ist.

Für den streitgegenständlichen Schadensfall besteht Versicherungsschutz in der - bei der Beklagten unterhaltenen - Privathaftpflichtversicherung.

Weder greifen die bereits durch die landgerichtliche Entscheidung verneinten Haftungsausschlüsse ein noch ist eine Deckung nach Nr. III. 1. der - für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag - geltenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat, Anlage zum SS der Beklagten vom 29.03.2005; II 94 ff.) ausgeschlossen.

1. Zunächst zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB ausscheidet. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht im Rahmen eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 6a AHB genannten Besitzmittlungsverhältnisse, insbesondere ist eine Leihe (§ 598 BGB) nicht anzunehmen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger die Fahrt mit dem Fahrzeug gestattet war, um Arbeitskollegen auf dem Weg zur Baustelle abzuholen und zur Arbeit zu bringen oder selbst zur Arbeit zu gelangen. Eine private Nutzung war ihm nicht erlaubt (Protokoll über die Anhörung des Klägers vom 25.01.2005, I 85f.), Kosten hatte der Kläger keine zu tragen. Unter diesen Umständen durfte der Kläger das Fahrzeug lediglich zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck nutzen, ohne dass ihm gleichzeitig auch der Besitz übertragen worden wäre, so dass er nur die Stellung eines Besitzdieners (§ 855 BGB) inne hatte. Dies genügt für den genannten Haftungsausschluss nicht (Prölls/Martin- Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 4 AHB Rn. 40 m.N.). Die Auffassung der Beklagten, es habe eine Leihe jeweils für eine Nacht vorgelegen, da dem Arbeitgeber des Klägers in der Zeit von Arbeitsende bis zum nächsten Morgen eine Einwirkungsmöglichkeit genommen gewesen sei und der Kläger am Schadenstag auch keine anderen Arbeiter abzuholen gehabt hätte, trifft nicht zu. Entscheidend ist das für die gesamte Nutzungsdauer maßgebliche Rechtsverhältnis, da eine unterschiedliche Bewertung für einzelne Zeiträume im Hinblick auf einen einheitlichen Parteiwillen lebensfremd erscheint .

2. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 4 I Nr. 6 b AHB hat sich die Beklagte schon nicht berufen. Ob das Enteisen des Firmenfahrzeugs als betriebliche Tätigkeit anzusehen wäre (Littbarski, AHB-Kommentar, 2001, § 4 Rn. 243), kann deshalb dahinstehen.

3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend verneint das Landgericht eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG.

Dabei verkennt die Entscheidung jedoch, dass § 61 VVG in der Haftpflichtversicherung schon keine Anwendung findet, sondern durch § 152 VVG als lex specialis verdrängt wird. Ein Haftungsausschluss käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Kläger (zumindest bedingt) vorsätzlich auch hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts gehandelt hätte (Prölls/Martin a.a.O., § 152 Rn. 5). Dies ist weder behauptet noch bei dem gegebenen Sachverhalt anzunehmen.

4. Da eine (vollständige) Haftungsbeschränkung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber schon nicht behauptet ist und die Beklagte darüber hinaus sogar die Auffassung vertritt, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, kann offen bleiben, in welchem Umfang aus dem Arbeitsverhältnis folgende Haftungserleichterungen Ansprüche gegen den Kläger einschränken.

5. Streitentscheidend ist daher schließlich die Frage, ob Versicherungsschutz bei der Beklagten nach Nr. III. 1. der - für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geltenden - Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) ausgeschlossen ist.

Nach Nr. III.1. BBR ist "nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs (......) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden".

Sinn und Zweck dieser so genannten "Benzinklausel" ist, Überschneidungen zwischen von § 10 AKB gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht eintritt, zu vermeiden. Dabei kommt, da ansonsten eine systemwidrige Lücke entstünde, dem Begriff des Besitzers keine eigenständige Bedeutung zu (Prölls/Martin a.a.O., PrivatHaftpfl. Nr. 3 Rn. 6), so dass die (private) Haftpflicht des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist (darunter sind in der Rechtsprechung vor allem die Fälle der Reparaturarbeiten am fremden Fahrzeug gefasst worden; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 537), unberührt bleibt.

Dieser Haftungsausschluss ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat.

a. Die Anwendung der "Benzinklausel" scheitert nicht bereits daran, dass im vorliegenden Fall der Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, sondern an dem versicherten Fahrzeug selbst eingetreten ist.

Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung (hier: § 12 AKB) sein können (BGH VersR 1986, 537). Dafür spricht insbesondere, dass Schäden am versicherten Fahrzeug grundsätzlich zunächst dem versicherten Risiko der Kraftfahrzeughaftpflicht unterfallen und erst gem. § 11 AKB ausdrücklich ausgenommen werden. Ausschlüsse sind für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der "Benzinklausel" aber gerade ohne Belang (Prölls/Martin, a.a.O., Privathaftpfl.Vers Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.).

b. Der Kläger hat die schadensstiftende Handlung jedoch nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeuges vorgenommen.

Der Begriff des Führers ist in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 10 II AKB zu definieren. Da heute der Fahrzeuggebrauch und nicht der engere Begriff des Betriebs (i.S.v. § 7 StVG) für § 10 AKB maßgeblich ist, ist auch das Merkmal der Tätigkeit als Fahrer nicht mehr entsprechend eingeschränkt (so noch BGH VersR 1972, 455; im einzelnen: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 10 AKB Rn. 44). § 10 AKB erfasst (im Sinne eines möglichst lückenlosen Schutzes von Verkehrsopfern) damit grundsätzlich auch solche Vorgänge, bei denen ein "Betrieb" des Fahrzeugs (noch) nicht vorliegt, sondern nur Vorbereitungsmaßnahmen zu einem unmittelbar bevorstehenden Fahrtantritt getroffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um solche Tätigkeiten handelt, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind und im Zusammenhang mit einer konkreten Fahrt vorgenommen werden, bei der die in Anspruch genommene Person das Fahrzeug lenken soll (Stiefel/Hofmann a.a.O: Rn. 46 m.N.).

Mit dieser Einordnung korrespondiert auch die Definition des Gebrauchs i.S.d. Nr. III. 1. BBR, wobei ein Gebrauch außerhalb des Straßenverkehrs grundsätzlich ausreicht und auch typisches Fahrerhandeln zur Vorbereitung der bevorstehenden Fahrt erfasst sein kann.

Dann jedoch setzt die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird (Prölls/Martin a.a.O. Privathaftpfl. Nr. 3 Rn. 7, BGH VersR 1989, 1187), also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Veith/Gräfe/Betz, Der Versicherungsprozess, 2005, § 9 Rn. 356 ff.).

Indem der Kläger die Scheiben enteist hat, hat er zwar seinen eigenen Fahrtantritt vorbereitet, wollte das Fahrzeug also als Führer nutzen. Jedoch hat sich bei dieser Verrichtung, die unstreitig schon nicht in den unmittelbaren Fahrtantritt mündete, da der Kläger für mindestens zehn Minuten nochmals in seine Wohnung zurückkehrte (um zu frühstücken oder zu telefonieren), nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeuges verwirklicht. Vielmehr hat sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeuges anhaftet (vgl. dazu auch den Fall eines wegrollenden Einkaufswagens, wenn das Wegrollen nicht unmittelbar durch den Beladevorgang beeinflusst war, sowie zu der in diesen Fällen des Be- und Entladens uneinheitlichen Rechtsprechung: Veith/Gräfe/Betz a.a.O., § 9 Rn. 372f. m.N.).



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