Das Verkehrslexikon

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Privathaftpflichtversicherung - private Haftplichtversicherung - Familienversicherung

Privathaftpflichtversicherung - kleine Benzinklausel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Zur "kleinen Benzinklausel"



Einleitung:


Um zu verhindern, dass über die - relativ preiswerte - private Haftpflichtversicherung Schäden abgewickelt werden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz stehen, enthalten die insoweit geltenden Versicherungsbedingungen die sog. "kleine Benzinklausel" als Risikoausschluss.


Die Klausel lautet meistens:

   „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

In der Praxis entspinnt sich jeweils ein Streit darüber, was unter dem "Gebrauch des Fahrzeugs" zu verstehen ist.

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 14.01.2003:
Der für die Privathaftpflichtversicherung bestehende Ausschluss gemäß Nr. 1 BBR für "Gefahren eines Betriebes" bezweckt es die Deckungsbereiche der Privat- und der Betriebshaftpflichtversicherung gegeneinander abzugrenzen. Dieser Ausschluss betrifft nur die Haftpflichtgefahren eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person selbst innehat. Der Ausschluss greift hingegen nicht ein bei familiärem Beistand und/oder Nachbarschaftshilfe.

OLG Düsseldorf v. 27.06.2008:
Der Begriff des "Gebrauchs des Fahrzeugs", wie er auch in § 10 AKB enthalten ist, dient dazu, eine Doppelversicherung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist und eine bestehende Kfz-Versicherung den Schadensfall auch abdeckt. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch den Schadensfall ein typisches Wagnis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht hat.

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Zur "kleinen Benzinklausel":


Die sog. „Kleine Benzinklausel“

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