Das Verkehrslexikon
Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten weitere Ansprüche zu
Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten ggf. weitere Ansprüche gegen den widerrechtlich handelnden Fzg-Führer zu
Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren
Neben dem Aufwendungs- bzw. Schadensersatz in Bezug auf die Abschleppkosten können dem Eigentümer bzw. Besitzer gegenüber dem Störer noch weitere Ansprüche je nach Lage der Dinge zustehen. Dafür kommen in Betracht:
- aufgewendete Parkgebühren, um das eigene Fahrzeug anderweitig zu parken (Schwarz / Ernst NJW 1997, 2550 ff.; Baldringer / Jordans NZV 2005, 79);
- Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB bzw. § 988, 812 BGB für die unberechtigte Nutzung des Parkplatzes (Schwarz / Ernst NJW 1997, 2550 ff.; Baldringer / Jordans NZV 2005, 79);
Diese Ansprüche dürften aber nur gegenüber dem Fahrer, nicht gegenüber dem Halter bestehen.